
Zusammenfassung: „Small Entity“ und „Micro Entity“ sind keine international übertragbaren Eigenschaften eines Anmelders, sondern US-rechtliche Einstufungen für konkrete Anmeldungen und Patente beim USPTO. US-Ermäßigung führt nicht automatisch zu Nachlässen beim Europäischen Patentamt (EPA), japanischen JPO, koreanischen Ministry of Intellectual Property (MOIP) oder chinesischen CNIPA. Umgekehrt können zu große, zu erfahrene oder sonst in den USA ausgeschlossene Anmelder nach ausländischen Förder-, Kategorien- oder Bedürftigkeitsregeln begünstigt sein.
Funktionale Ähnlichkeiten bestehen: Das EPA gewährt qualifizierten Kleinstanmeldern mit begrenzter jüngerer Anmeldetätigkeit 30 % auf bestimmte Gebühren. Japan begünstigt gezielt Personen, kleine Unternehmen, Start-ups, Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch Ermäßigungen oder Befreiungen; ausgewählte Gebühren werden häufig auf die Hälfte oder ein Drittel reduziert. Korea knüpft an Anmelderkategorien an, insbesondere einzelne Erfinderanmelder und KMU. China nutzt Einkommens- und steuerpflichtige Gewinnschwellen statt formeller Small-/Micro-Entity-Kategorien.
Der Status ist deshalb pro Amt, Anmeldung und Gebühr zu prüfen. Rechteinhaber, verbundene Unternehmen, Anmeldehistorie, Einkommen und Steuern, Nachweise sowie Zeitpunkt gehören vor Budgetierung oder ermäßigter Zahlung geprüft.
Amt | Nächstliegender Mechanismus | Typische Ermäßigung | Zentrales Berechtigungsmodell |
USPTO | Small Entity / Micro Entity | 60 % / 80 % | Inhaberkategorie, verbundene Unternehmen, Transfers, Einkommen und Anmeldehistorie |
EPA | Ermäßigung für Kleinstanmelder nach Regel 7a | 30 % | Anmelderkategorie und begrenzte jüngere europäische Anmeldetätigkeit |
JPO | Gesetzliche Gebührenermäßigungen und Befreiungen | Häufig auf 1/2 oder 1/3 reduziert | Bestimmte Personen, KMU, Start-ups, Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Koreanisches MOIP | Ermäßigung nach Anmelderkategorie | Häufig 70 %; bis 85 % für bestimmte Erfinderanmelder | Einzelne Erfinderanmelder, KMU und weitere gesetzliche Kategorien |
CNIPA | Patentgebührenermäßigung | 85 % für einen qualifizierten Anmelder; 70 % bei qualifizierten gemeinsamen Anmeldern | Persönliches Einkommen, steuerpflichtiges Unternehmenseinkommen oder Einrichtungskategorie |
I. Einleitung
„Ist der Anmelder eine Small Entity?“ reicht außerhalb der USA für die Budgetierung nicht aus. Jedes Amt bestimmt Zweck, begünstigte Anmelder, Gebühren, Beweise und maßgeblichen Zeitpunkt. Ein US-Status wird weder über Pariser Verbandsübereinkunft noch PCT übertragen und bindet kein ausländisches oder regionales Amt.
„Entsprechung“ ist daher vorsichtig zu verwenden. Keines der vier Systeme entspricht beiden US-Kategorien genau. Jedes bietet ausgewählten Anmeldern Amtsgebührenerleichterungen, aber wesentlich andere Tests. Dies betrifft besonders internationale Konzerne, erfindereigene Start-ups, Hochschultransfer und Rechtewechsel im Verfahren.
Zuerst erläutert der Beitrag die US-Kategorien für überwiegend in Europa, China, Korea oder Japan tätige Berater. Danach werden die nächsten ausländischen Mechanismen gegenübergestellt.
II. USA: Small- und Micro-Entity als Ausgangspunkt
Die USA nutzen zwei anmeldungsbezogene Kategorien. Small Entities erhalten 60 %, Micro Entities 80 % Nachlass auf die meisten Patentgebühren. 35 U.S.C. § 41(h)(1); U.S. Patent & Trademark Off., Save on Fees with Small and Micro Entity Status (27. Juli 2023). Viele Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Erteilungs-, Beschwerde- und Aufrechterhaltungsgebühren sind erfasst, aber nicht jede Zahlung. Die konkrete aktuelle Gebührentabelle ist maßgeblich.
A. Small-Entity-Status
Drei Inhaberkategorien kommen infrage:
Erfinder oder andere natürliche Personen ohne Übertragung, Lizenz oder entsprechende Verpflichtung zugunsten einer nicht selbst qualifizierten Partei;
Unternehmen, die den Patentgebühren-Größenstandard der Small Business Administration erfüllen; oder
qualifizierte gemeinnützige Organisationen.
37 C.F.R. § 1.27(a)(1)–(3) (2026).
Für Unternehmen gilt gewöhnlich höchstens 500 Beschäftigte einschließlich verbundener Unternehmen. 13 C.F.R. § 121.802(a) (2026). Verbundenheit geht über formelle Mutter-/Tochterbenennung hinaus: tatsächliche oder mögliche Kontrolle eines Unternehmens oder beider durch einen Dritten kann genügen. Eigentum, Leitung, frühere und vertragliche Beziehungen sowie Gesamtumstände zählen. In- und ausländische verbundene Beschäftigte werden mitgerechnet. 13 C.F.R. § 121.103(a) (2026).
Deshalb qualifiziert eine ausländische Tochter mit fünfzig Beschäftigten nicht zwangsläufig bei Kontrolle durch einen Konzern mit insgesamt mehr als 500. US-Wohnsitz oder Nationalität sind dagegen nicht erforderlich: Personen, geeignete Unternehmen, Hochschulen und Gemeinnützige können unabhängig vom Land qualifizieren. U.S. Patent & Trademark Off., Manual of Patent Examining Procedure § 509.02(IV) (9th ed. Rev. 01.2024).
Die Beschäftigtenzahl allein reicht nicht. Niemand darf US-Erfindungsrechte an eine selbst nicht Small-Entity-berechtigte Partei übertragen oder lizenziert haben oder dazu verpflichtet sein. 37 C.F.R. § 1.27(a)(1)–(3). Zu prüfen sind daher Arbeits-, Forschungs-, Entwicklungs- und Lizenzverträge, Optionen und Übertragungspflichten, nicht nur der Registerinhaber. Bereits die Verpflichtung zugunsten eines Großunternehmens kann vor formeller Abtretung schädlich sein.
Begünstigte Gemeinnützige umfassen Hochschulen weltweit, bestimmte US-Steuerbefreite, wissenschaftliche oder Bildungseinrichtungen nach US-Einzelstaatsrecht und bestimmte ausländische Einrichtungen, die entsprechenden US-Kriterien genügen würden. 37 C.F.R. § 1.27(a)(3).
Der Status ist in jeder begünstigten Anmeldung oder jedem Patent geltend zu machen. Continuation, Divisional, Continuation-in-Part und Reissue verlangen neue Erklärung; Stammstatus geht nicht automatisch über. Eine ordnungsgemäße Erklärung gilt grundsätzlich bis Widerruf. Bei Erteilungs- oder Aufrechterhaltungsgebühren ist neu zu prüfen; Statusverlust ist ausdrücklich mitzuteilen. Bloße Vollzahlung ersetzt die Mitteilung nicht. 37 C.F.R. § 1.27(c)–(g).
B. Micro-Entity-Status
Micro Entity ist keine Alternative zu Small Entity, sondern setzt dessen Voraussetzungen voraus. Hinzukommen entweder die Bruttoeinkommens- oder Hochschulgrundlage. 35 U.S.C. § 123; 37 C.F.R. § 1.29 (2026).
1. Bruttoeinkommensgrundlage
Vier Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein:
Small-Entity-Berechtigung ohne die besondere Ausnahme für Bundesnutzungslizenzen.
Weder Anmelder noch Erfinder oder Miterfinder waren in mehr als vier anrechenbaren früheren Patentanmeldungen benannt.
Jeder Anmelder und Erfinder hatte im vorherigen Kalenderjahr höchstens das aktuelle USPTO-Bruttoeinkommensmaximum.
Keine Übertragung, Lizenz oder entsprechende Verpflichtung eines Anteils an eine Einheit mit höherem Vorjahresbruttoeinkommen.
35 U.S.C. § 123(a); 37 C.F.R. § 1.29(a).
Am 16. Juli 2026 liegt die Grenze bei 251.190 USD. Das USPTO passt sie grundsätzlich jährlich nach den Medianhaushaltseinkommensdaten an. Jeder Anmelder, Erfinder und Beteiligte muss sie separat erfüllen; Einkommen werden nicht zu einer gemeinsamen Gesamtsumme addiert. U.S. Patent & Trademark Off., Micro Entity Status §§ 2.1, 2.3 (zuletzt aktualisiert am 25. März 2026).
Bei Nicht-US-Steuerpflichtigen gilt die US-Bruttoeinkommensdefinition so, als würden sie dort erklären. Maßgeblich ist Bruttoeinkommen, nicht Adjusted Gross Income. Fremdwährungen werden mit dem IRS-Jahresdurchschnittskurs des betreffenden Jahres umgerechnet. 35 U.S.C. § 123(c); 37 C.F.R. § 1.29(c).
2. Die fünfte und sechste Anmeldung
Die Grenze wird oft missverstanden: Schädlich sind „mehr als vier zuvor eingereichte“ anrechenbare Anmeldungen. Die jetzige Anmeldung ist nicht ihre eigene Voranmeldung. Deshalb kann die fünfte gewöhnlich qualifizieren, weil ihr nur vier vorausgehen.
Bei gleichem Alleinerfinder, ohne Ausschlüsse und mit erfüllten übrigen Voraussetzungen:
Aktuelle Anmeldung | Anrechenbare frühere Anmeldungen | Ergebnis der Anmeldezahlprüfung |
Erste | 0 | Erfüllt |
Zweite | 1 | Erfüllt |
Dritte | 2 | Erfüllt |
Vierte | 3 | Erfüllt |
Fünfte | 4 | Erfüllt |
Sechste | 5 | Für die sechste nicht erfüllt |
Die Einreichung der fünften Anmeldung führt nicht zum Verlust des Micro-Entity-Status der ersten vier. Ebenso führt die Einreichung der sechsten nicht zur rückwirkenden Aberkennung bei einer der ersten fünf. Die sechste scheitert gewöhnlich an der Bruttoeinkommens-Anmeldehistorie, die früheren erfüllen diesen Teil weiter. Das USPTO erklärt ausdrücklich, eine künftige sechste gefährde den Micro-Entity-Status der fünf bestehenden nicht. MPEP § 509.04(a)(I)(B).
Das betrifft nur die Anmeldezahl. Höheres Einkommen, Übertragung oder Verpflichtung an Nichtberechtigte, Small-Entity-Verlust oder zusätzlicher nicht berechtigter Erfinder können frühere Rechte dennoch ausschließen. Alle übrigen Voraussetzungen sind bei Zahlung weiter zu prüfen.
Gezählt werden grundsätzlich frühere US-Nonprovisional-Utility-, Design- und Pflanzenanmeldungen, Continuations, Divisionals, Reissue, US-PCT-Nationalphasen und Haager Designanmeldungen mit US-Bestimmung. Anhängigkeit, Erteilung oder Aufgabe und frühere Ermäßigung sind unerheblich. Auslandsanmeldungen, US-Provisionals und PCT ohne gezahlte US-Nationalphasengebühr sind grundsätzlich ausgeschlossen. 37 C.F.R. § 1.29(a)(2), (b); MPEP § 509.04(a)(I)(B).
Eine enge Ausnahme betrifft frühere Anmeldungen, bei denen aufgrund früherer Beschäftigung sämtliche Rechte abgetreten wurden oder abzutreten waren. 35 U.S.C. § 123(b). Erforderlich ist frühere Beschäftigung; das eigene Unternehmen ist gewöhnlich nicht erfasst.
Nach fünf anrechenbaren Anmeldungen qualifiziert eine spätere gewöhnlich nicht auf Bruttoeinkommensgrundlage, selbst wenn sie als Provisional selbst vom Zählen ausgenommen ist. Nichtzählen erhöht die Zahl nicht, beseitigt aber keine bereits erreichte Grenze. Micro Entity Status, supra, § 2.2.
3. Hochschulgrundlage
Dieser Weg hat keine Bruttoeinkommens- oder Anmeldezahlschranke. Small Entity bleibt nötig, dazu entweder überwiegendes Anmeldereinkommen von einer Hochschule gemäß § 101(a) Higher Education Act oder Übertragung, Lizenz beziehungsweise Verpflichtung eines Anteils an der konkreten Anmeldung an sie. 35 U.S.C. § 123(d); 37 C.F.R. § 1.29(d).
Hier zählt nur eine qualifizierte US-Hochschule. Anders bei Small Entity: Eine ausländische Hochschule kann dort als gemeinnützig qualifizieren, begründet aber allein durch ihre Hochschulstellung keinen Micro-Entity-Status auf Hochschulgrundlage. U.S. Patent & Trademark Off., Micro Entity Status §§ 3.2–3.4.2. Berechtigt ist der qualifizierte Anmelder, der Beschäftigungs- oder Rechtebeziehung erklärt. Die Hochschule selbst wird nicht allein durch Eigentum zur Micro Entity.
Ohne Vier-Voranmeldungsgrenze kann eine sechste oder spätere, auf Bruttoeinkommensgrundlage ausgeschlossene Anmeldung auf Hochschulgrundlage dennoch qualifizieren, sofern deren übrige Voraussetzungen vorliegen.
C. Erklärung und fortlaufende Berechtigung
Vor oder mit der ersten ermäßigten Zahlung ist pro Anmeldung oder Patent schriftlich zu zertifizieren. PTO/SB/15A betrifft Bruttoeinkommen, PTO/SB/15B die Hochschulgrundlage. Continuation, Divisional, Continuation-in-Part und Reissue benötigen separate Zertifizierung. 37 C.F.R. § 1.29(e)–(f); MPEP § 509.04.
Sie muss nicht bei jeder Gebühr neu eingereicht werden. Die Berechtigung ist aber am Tag jeder Micro-Entity-Zahlung neu zu prüfen. Fehlt eine Voraussetzung, sind Verlustmitteilung vor oder mit der nächsten Zahlung und Small-Entity- oder Vollgebühr erforderlich. Höhere Zahlung allein ersetzt die Mitteilung nicht. 37 C.F.R. § 1.29(g)–(i).
Weder fünfte noch sechste Anmeldung beseitigen automatisch früheren Status. Dort bleibt die Anmeldezahl erfüllt; Einkommen, Inhaberschaft, Small Entity und die Personen der Anmelder und Erfinder sind dennoch bei jeder weiteren Micro-Zahlung zu prüfen.
III. EPA: echte Kleinstanmelderregelung, aber kein US-Modell
Seit 1. April 2024 bietet das EPA ein Microentity-Programm. Ähnlich sind die Begriffe, nicht die Tests: Maßgeblich sind Anmelderidentität und jüngere EPA-Anmeldetätigkeit, nicht Erfindereinkommen, frühere US-Anmeldungen oder Übertragungspflichten.
Berechtigt sind natürliche Personen, Kleinstunternehmen, Gemeinnützige, Hochschulen und öffentliche Forschung. Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und haben höchstens 2 Millionen EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Partner- und verbundene Unternehmensdaten können nach Kommissionsmethodik einzubeziehen sein. Größere KMU außerhalb dieser Grenzen sind nicht vom hauptsächlichen Microentity-Nachlass erfasst. Implementing Regulations to the Convention on the Grant of European Patents r. 7a(3) (2026); European Patent Office, Guidelines for Examination pt. A-X, §§ 9.3.1, 9.4.1 (2026).
Anders als der nachfolgende Sprachnachlass gilt dies unabhängig von Nationalität, Wohnsitz oder Geschäftssitz, also etwa auch für geeignete Anmelder in China, Japan, Korea oder den USA. European Patent Office, Guidelines for Examination pt. A-X, § 9.4.1 (2026). Jeder Mitanmelder muss aber Kategorie und Mengenlimit erfüllen. EPC r. 7a(5). Ein berechtigter nomineller Einzelmitanmelder erhält keine Ermäßigung neben einer unberechtigten Gesellschaft.
A. Fünf-Anmeldungen-/Fünf-Jahre-Grenze
Begünstigt werden Anmelder mit wenig jüngerer EPA-Erfahrung. Wer in den fünf Jahren vor dem maßgeblichen Tag fünf oder mehr europäische oder Euro-PCT-Anmeldungen eingereicht hat, ist ausgeschlossen. EPC r. 7a(4).
Maßgeblich sind der direkte Anmeldetag, bei Euro-PCT der europäische Phaseneintritt und bei Teilanmeldungen deren Eingang. Frühere Anmeldungen zählen unabhängig von Anhängigkeit, Rücknahme, fingierter Rücknahme, Zurückweisung, Erteilung oder eigenem Nachlass. European Patent Office, Notice Concerning Fee-Related Support Measures for Small Entities ¶¶ 21–26, 2024 O.J. EPO A8.
Auch hier kann die fünfte qualifizieren: Vier Voranmeldungen in fünf Jahren sind „weniger als fünf“. Die sechste gewöhnlich nicht, solange alle fünf im Fenster liegen. Anders als beim US-Historientest öffnet sich das rollierende EPA-Fenster aber bei Ablauf älterer Anmeldungen wieder.
Die Grenze steht gewöhnlich am maßgeblichen Tag der jeweiligen Anmeldung fest; spätere Einreichungen werden nicht rückwirkend zu früheren. Übertragungen sind besonders: Für künftige Zahlungen wird die übertragene Anmeldung dem neuen Anmelder zugerechnet. Dies kann die Berechnung der Anmeldezahl sowohl für die übertragene Anmeldung als auch für andere anhängige Anmeldungen des neuen Inhabers ändern. Der neue Anmelder muss außerdem eine neue Berechtigungserklärung abgeben. Id. ¶¶ 16, 24.
B. Höhe und erfasste Gebühren
30 % Ermäßigung bedeutet 70 % Zahlung, nicht 30 %. Rules Relating to Fees art. 14(1) (2026). Erfasst sind:
Anmeldegebühr einschließlich zugehöriger zusätzlicher Seitengebühren;
europäische oder ergänzende europäische Recherchegebühr;
Prüfungsgebühr;
Benennungsgebühr;
Erteilungsgebühr; und
Jahresgebühren der anhängigen europäischen Anmeldung.
EPC r. 7a(3); European Patent Office, Guidelines for Examination pt. A-X, § 9.4.2 (2026).
Erfasst sind geeignete Zahlungen ab 1. April 2024, auch bei älteren Anmeldungen. Gebühren der PCT-Phase vor Europa werden grundsätzlich nicht reduziert. War das EPA ISA, berücksichtigt die europäische Prüfungsgebührenberechnung aber zusätzlich die tatsächlich gezahlte internationale Recherchegebühr. Id.
Die Liste in Regel 7a(3) ist abschließend. Anspruchs-, Einspruchs-, Weiterbehandlungs- und Wiedereinsetzungsgebühren sowie nationale Validierungsgebühren und Jahresgebühren nach Erteilung sind nicht erfasst. Jahresgebühren der anhängigen Anmeldung sind nur bis zur Erteilung begünstigt. Danach gelten für ein herkömmliches europäisches Patent die nationalen Regeln der jeweiligen Validierungsstaaten, für Einheitspatente das gesonderte Einheitspatentgebührenregime.
C. Erklärung, Belege und Fehlerfolgen
Die Erklärung muss spätestens bei der ersten ermäßigten Zahlung vorliegen, auf EPA 1001, 1200 oder separat 1011. Spätere Erklärung wirkt nur für danach gezahlte Gebühren; frühere Vollzahlungen werden nicht rückwirkend reduziert. Implementing Regulations to the Convention on the Grant of European Patents r. 7b(1) (2026); Notice Concerning Fee-Related Support Measures, supra, ¶¶ 13–18.
Berechtigung muss bei jeder betroffenen Zahlung bestehen; Änderungen sind spätestens mit der nächsten mitzuteilen. Das EPA darf prüfen und Belege verlangen. Falsche Erklärung oder ungemeldeter Statusverlust mit anschließender reduzierter Zahlung bedeutet grundsätzlich, dass die Gebühr als nicht gezahlt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt. EPC r. 7b(2)–(4). Rechtsbehelfe können zur Verfügung stehen; dafür sind die Unterzahlung auszugleichen und die Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs zu erfüllen. Reine Fehler der Fünfanmeldungsgrenze werden milder behandelt: gewöhnlich Aufforderung zur Nachzahlung binnen zwei Monaten. Notice Concerning Fee-Related Support Measures, supra, ¶¶ 19–20, 25–26.
D. Verwandte EPA-Erleichterungen für kleine Anmelder
Weitere Programme erfassen breitere Gruppen und sind separat zu prüfen.
Erstens gibt es 30 % Sprachnachlass auf Anmeldung und Prüfung für Kleinstunternehmen, KMU, Personen, Gemeinnützige, Hochschulen und öffentliche Forschung mit geografischen und sprachlichen Voraussetzungen. Erforderlich sind Wohn-/Geschäftssitz in einem EPÜ-Staat mit anderer Amtssprache als Englisch, Französisch oder Deutsch oder dessen im Ausland lebende Staatsangehörigkeit. Die betreffenden Unterlagen beziehungsweise der Prüfungsantrag müssen in dieser zulässigen Nicht-EPA-Sprache eingereicht werden. EPC r. 7a(1)–(2); European Patent Office, Guidelines for Examination pt. A-X, § 9.3.1 (2026). Chinesisch, Japanisch oder Koreanisch genügen allein nicht, weil sie keine Amtssprachen von EPÜ-Vertragsstaaten sind.
Sprach- und Microentity-Nachlass sind nacheinander kombinierbar: Aus 1.000 EUR werden zunächst 700 EUR, dann 490 EUR. Das spart 51 %, nicht 60 %. Notice Concerning Fee-Related Support Measures, supra, ¶¶ 27–28.
Zweitens können KMU und andere Regel-7a(2)-Einheiten die reduzierte Beschwerdegebühr nutzen, auch oberhalb der Microenterprise-Größe und unabhängig von fünf Anmeldungen. Für Beschwerden ab 1. April 2026 beträgt sie 2.015 statt 2.925 EUR. Decision of the Administrative Council of 11 December 2025, art. 2(1), item 11, 2026 O.J. EPO A2. Ein Geschäftssitz außerhalb Europas schließt geeignete KMU allein nicht aus. J 0008/18, ECLI:EP:BA:2019:J000818.20190327 (EPO Legal Bd. App. Mar. 27, 2019).
Schließlich können in der EU ansässige KMU, Personen, Gemeinnützige, Hochschulen und öffentliche Forschung 500 EUR Übersetzungskostenkompensation für ein Einheitspatent beantragen, wenn die ursprüngliche Anmeldung in einer anderen EU-Amtssprache als Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht wurde. Der Antrag muss mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung erfolgen. European Patent Office, Unitary Patent Guide ¶¶ 94–98 (2024). Diese geografischen EU-Grenzen sind enger als das Microentity-Programm nach Regel 7a(3).
IV. JPO: Kategorien statt übertragbarem Status
Japan hat keinen universellen, das ganze Verfahren begleitenden Small-/Micro-Status. Das JPO verwaltet konkrete Kategorien und Gebührenereignisse, vor allem nach Artikeln 109, 109-2, 195-2 und 195-2-2 Patent Act. Patent Act, Act No. 121 of 1959, arts. 109, 109-2, 195-2, 195-2-2 (Japan).
Für nationale Anmeldungen im System seit 1. April 2019 sind die Hauptkategorien:
Anmelderkategorie | Prüfungsantragsgebühr | Patentgebühren |
Gewöhnliche und FuE-orientierte KMU sowie bestimmte steuerbefreite KMU | Auf 1/2 reduziert | Jahre 1–10 auf 1/2 reduziert |
Kleinbetriebe und qualifizierte Start-ups | Auf 1/3 reduziert | Jahre 1–10 auf 1/3 reduziert |
Hochschulforscher, Hochschulen, geeignete TLO und bestimmte öffentliche FuE-Einrichtungen | Auf 1/2 reduziert | Jahre 1–10 auf 1/2 reduziert |
Sozialhilfeempfänger und geeignete kommunalsteuerbefreite Personen | Befreit | Jahre 1–3 befreit; Jahre 4–10 auf 1/2 reduziert |
Geeignete einkommensteuerbefreite Personen und unternehmensteuerbefreite Einzelunternehmer | Auf 1/2 reduziert | Jahre 1–10 auf 1/2 reduziert |
Bestimmte Fukushima-Wiederaufbau-KMU | Auf 1/4 reduziert | Jahre 1–10 auf 1/4 reduziert |
Japan Patent Office, Patent Fee Reduction/Exemption Program 1–8 (updated May 9, 2025).
„Auf die Hälfte“ bedeutet 50 % Nachlass, „auf ein Drittel“ etwa 66,7 %. Dies ist von „30 % Ermäßigung“ beim EPA zu unterscheiden.
Die ursprüngliche Anmeldegebühr wird gewöhnlich nicht reduziert. Hauptsächlich betroffen sind Prüfungsantrag und Patentgebühren der Jahre eins bis zehn. Danach gilt der Regelsatz; auch nicht jede Beschwerde-, Streit-, Verlängerungs- oder sonstige Gebühr ist begünstigt.
A. Größe und Eigentum
KMU-Grenzen hängen von der Branche ab; Beschäftigte oder Kapital können alternativ genügen. Herstellung, Bau oder Transport etwa höchstens 300 Beschäftigte oder 300 Millionen JPY Kapital. Handel und viele Dienste haben niedrigere, Software, Informationsverarbeitung, Hotels und bestimmte Gummiwaren eigene Schwellen. Großunternehmen dürfen gewöhnlich nicht kontrollieren. Japan Patent Office, Patent Fee Reduction/Exemption Program 2–4.
Kleinbetriebe beschäftigen grundsätzlich höchstens zwanzig, in Handel und Dienstleistungen fünf Personen und müssen unabhängig sein. Start-up-Gesellschaften bestehen grundsätzlich höchstens zehn Jahre, haben höchstens 300 Millionen JPY Kapital oder Einlagen und keine Großunternehmenskontrolle. Einzelgründungen bestehen grundsätzlich ebenfalls höchstens zehn Jahre. Id. at 3–5.
Trotz passender Größe kann Kontrolle ausschließen: mindestens die Hälfte durch ein Großunternehmen oder mindestens zwei Drittel gemeinsam durch mehrere. Beteiligungsübersicht und Verbund zählen, nicht allein Beschäftigte.
B. Ausländische Anmelder können qualifizieren
Kernermäßigungen sind nicht pauschal auf Japaner begrenzt. Ausländische Unternehmen und Einzelbetriebe können unter im Wesentlichen denselben KMU-, Start-up-, Kleinbetriebs- und FuE-Kriterien qualifizieren. Ausländische Hochschulen und Forscher müssen den beschriebenen japanischen Einrichtungen oder Positionen entsprechen. Japan Patent Office, Patent Fee Reduction/Exemption Program 8.
Ausländische Genossenschafts- und Gemeinnützigkeitsentsprechungen benötigen zusätzliche Organisationsvoraussetzungen wie Rechtspersönlichkeit und Satzung. Steuerbezogene Einzelermäßigungen nutzen bestimmte Einkommensäquivalente: unter 1,5 Millionen JPY für Kommunalsteuerbefreiung, unter 2,5 Millionen JPY für Einkommensteuerbefreiung und unter 2,9 Millionen JPY qualifiziertem Immobilien- und Geschäftseinkommen für Einzelbetriebssteuerbefreiung. Japan Patent Office, Fee-Reduction System for Cases in Which Examination Was Requested on or After April 1, 2019 Q.1 (updated May 9, 2025) (Japanese).
Manche Kategorien bleiben inländisch: japanische Sozialhilfe, bestimmte unabhängige Verwaltungsinstitutionen und zugelassene TLO sowie Fukushima-Wiederaufbau. Id. Ausländische Anmelder sollten daher weder alle Ermäßigungen als rein inländisch noch jede japanische Kategorie als international entsprechend ansehen.
C. Jährliche Grenze von 180 Anmeldungen
Seit 1. April 2024 gelten bei bestimmten Prüfungsgebühren höchstens 180 Anmeldungen pro Anmelder und japanischem Haushaltsjahr vom 1. April bis 31. März. Erfasst sind gewöhnliche, FuE-orientierte und körperschaftsteuerbefreite KMU, einkommensteuerbefreite Personen und unternehmensteuerbefreite Einzelbetriebe. Japan Patent Office, Notice Concerning Revision of the Examination-Request-Fee Reduction System §§ 2–3 (Jan. 31, 2024) (Japanese).
Kleinbetriebe, Start-ups, Sozialhilfe-/Kommunalsteuerbefreite, akademische und bestimmte Forschungseinrichtungen sowie Fukushima-KMU sind ausgenommen. Die Grenze gilt nur für Prüfungsantragsgebühren, nicht für Patentgebührennachlässe. Id. §§ 2–4.
Gezählt wird pro Anmelder; gemeinsame Anmeldungen einmal für jeden unter die Grenze fallenden Begünstigten. Spätere Aufgabe, Rücknahme oder Prüfungsgebührenerstattung vermindert die Zahl gewöhnlich nicht. Zusatzprüfung wegen mehr Ansprüchen zählt dieselbe Anmeldung nicht erneut. Der 181. genehmigte Antrag führt grundsätzlich zur Aufforderung zur Vollzahlung. Id.
D. Anteilige Ermäßigung bei gemeinsamer Inhaberschaft
Anders als beim EPA, wo alle qualifizieren müssen, berechnet Japan bei gemischter Inhaberschaft grundsätzlich nach dem Anteil jedes Begünstigten.
Hält jeder von zwei Anmeldern die Hälfte und erhält nur einer halben Nachlass, sind zusammen drei Viertel zu zahlen: eine volle Hälfte plus die Hälfte der anderen Hälfte. Antrag oder Gebühreneingabe muss Partei, Anteil und Zahlungsquote nennen. Japan Patent Office, Fee-Reduction System for Cases in Which Examination Was Requested on or After April 1, 2019 § 3(2), (5) (updated May 9, 2025) (Japanese).
E. Zeitpunkt und Unterlagen
Berechtigung wird beim jeweiligen Vorgang geprüft: Prüfungsantrag, durch mehr Ansprüche ausgelöste Zusatzprüfung oder Patentgebühr. Der Nachlass ist gleichzeitig zu beantragen, gewöhnlich nicht rückwirkend. Id. Fragen 4–5.
Im aktuellen System werden gewöhnlich kein separater Nachlassantrag und keine Bescheinigungen eingereicht. Stattdessen enthält das Prüfungs- oder Zahlungsformular die vorgeschriebene Kategorieerklärung und den Hinweis auf den Verzicht auf separaten Antrag. Gemeinsame Anmeldungen nennen Begünstigten und Anteil. Japan Patent Office, Patent Fee Reduction/Exemption Program 7. Der Nachweisverzicht beseitigt keine materiellen Anforderungen. Belege zu Beschäftigten, Kapital, Eigentum, Alter, Steuern und Einrichtung sind vorzuhalten.
F. Japanischsprachige PCT-Anmeldungen
Für bestimmte japanischsprachige internationale PCT-Anmeldungen gelten separate Hilfen. Je nach Kategorie werden JPO-Übermittlungs-, internationale Recherche- und vorläufige Prüfungsgebühren auf Hälfte, Drittel oder Viertel reduziert; entsprechende Anteile internationaler Anmelde- und Bearbeitungsgebühren können unterstützt werden. Id. at 1–6.
Dies ist keine japanische Nationalphasenermäßigung. Es betrifft geeignete japanischsprachige internationale Einreichungen mit Anmeldeamt- und Berechtigungsvoraussetzungen, keinen allgemeinen Nationalphasennachlass für alle ausländischen KMU.
V. Korea: Anmelderkategorien mit besonderer Erfinderbegünstigung
Korea nutzt nicht Small-/Micro-Entity-Etiketten, sondern gesetzliche Anmelder- und Inhaberkategorien. Das Ministry of Intellectual Property („MOIP“) ersetzte das Korean Intellectual Property Office bei Ministeriumsgründung am 1. Oktober 2025. Ministry of Intellectual Property, On the Day of Inauguration, MOIP Embarks on Global Cooperation with WIPO (15. Oktober 2025).
Für Ausländer ist der natürliche Erfinderanmelder besonders wichtig: Person und Erfinder müssen zugleich Anmelder oder Inhaber sein. Mit neunzehn bis neunundzwanzig oder ab fünfundsechzig Jahren gibt es 85 % auf Anmelde-, Prüfungsantrags- und erste drei Patentjahresgebühren, sonst 70 %. Der erhöhte Anmeldenachlass gilt grundsätzlich für die ersten zwanzig Anmeldungen jeder Rechtsart pro Jahr; danach 30 %. Ab Jahr vier erhalten Einzelinhaber grundsätzlich 50 % Jahresgebührenermäßigung. Rules on Collection of Patent Fees, Etc., Prime Ministerial Ordinance No. 2098, art. 7 & tbl. 5 (S. Kor. effective Feb. 27, 2026); Tabelle 5, Anmerkungen 2–3.
Ein KMU nach Artikel 2(1) des koreanischen Framework Act on Small and Medium Enterprises erhält 70 % auf Anmeldung, Prüfungsantrag und erste drei Patentjahre, danach 50 % ab Jahr vier. Personen und gesetzliche KMU erhalten zudem 70 % bei bestimmten Verfahren zur Feststellung des Umfangs eigener Rechte. Rules on Collection of Patent Fees, Etc., Art. 7(1) und Tabelle 5.
Bei gemeinsamen Anmeldern müssen gewöhnlich alle berechtigt sein. Verschiedene Nachlasssätze werden gemittelt und Bruchteile aufgerundet. Eine engere 50-%-Frühgebührenermäßigung gilt bei vertraglicher gemeinsamer Forschung eines KMU mit einem Nicht-KMU. Das ist keine allgemeine anteilige Begünstigung gemischter Anmelder. Id. Art. 7(5) und Tabelle 5, Anmerkung 5.
Die Personenkategorie nennt keine Nationalitätsgrenze. Ein als koreanischer Anmelder verbleibender US-Erfinder sollte daher grundsätzlich mit akzeptablen Identitäts-, Alters- und Erfinderbelegen qualifizieren können. Eine US-Gesellschaft kann dagegen nicht bloß USPTO-Status behaupten, sondern muss die koreanische Kategorie mit MOIP-Belegen erfüllen. Eine koreanische Tochter kann nach eigener Größe, Eigentum und Verbundbeziehungen geeignet sein, auch wenn die Auslandsmutter es nicht ist.
Nachlass und Belege sind mit Anmeldung, Prüfungsantrag, Registrierung oder späterer Jahreszahlung vorzulegen. Bereits vorhandene Unterlagen können teilweise entfallen; neue Belege dürfen verlangt werden. Bei versäumtem Antrag ist Erstattung binnen fünf Jahren möglich, wenn die damalige Berechtigung bewiesen wird. Id. Art. 7(6)–(8). Abtretung vom Erfinder an eine Gesellschaft beendet daher gewöhnlich dessen Individualnachlass bei späteren Gebühren, sofern die Gesellschaft nicht selbst qualifiziert. Rechte sollten aber nicht allein nach Ersparnis gestaltet werden; Arbeitsverpflichtungen, Rechtekette, Finanzierung, Durchsetzung und Steuern zählen ebenfalls.
VI. China: Bedürftigkeitsprüfung statt Entity-Status
Die CNIPA knüpft an finanzielle Voraussetzungen an: persönliche durchschnittliche Vorjahresmonatseinkünfte unter 5.000 RMB, entsprechend 60.000 RMB jährlich, beziehungsweise steuerpflichtiges Unternehmensvorjahreseinkommen unter 1 Million RMB. Öffentliche Einrichtungen, soziale Organisationen und gemeinnützige Forschung sind weitere Kategorien. Ministry of Finance & National Development and Reform Commission, Measures for Reduction of Patent Fees, Cai Shui No. 78 of 2016, art. 3 (China July 27, 2016), geändert durch CNIPA, Announcement No. 316 on Adjusting the Conditions for Reduction of Patent Fees and Trademark Registration Fees, Abs. 1 (28. Juni 2019).
Ein qualifizierter Alleinanmelder oder -inhaber erhält 85 % und zahlt 15 %. Bei mindestens zwei gemeinsamen Berechtigten muss jeder selbst qualifizieren; der Nachlass beträgt dann 70 %, die Zahlung 30 %. Measures for Reduction of Patent Fees Art. 3–4. Ein wirtschaftlich stärkerer Mitanmelder kann daher den ganzen Nachlass beseitigen statt ihn nur anteilig zu verringern.
Erfasst sind Anmeldegebühr ohne Veröffentlichungsdruck und Zuschläge, Sachprüfung der Erfindungspatentanmeldung, Reexamination und erste zehn Jahresgebühren ab Erteilungsjahr. Id. Art. 2; CNIPA, Announcement No. 272 on Suspending and Adjusting Certain Patent Fees, Abs. 2 (30. November 2018). Trotz hoher Prozentsätze sind nicht jede Zahlung oder Jahresgebühren nach Jahr zehn erfasst.
Vorabqualifikation und Unterlagen sind nötig. Beschäftigte legen Arbeitgebernachweis des Vorjahreseinkommens vor, andere Härtebescheinigung einer benannten örtlichen Zivil- oder Regierungsstelle. Unternehmen reichen Vorjahressteuererklärung oder bei noch offener Jahresveranlagung die von vor zwei Jahren ein. Einrichtungen belegen Rechtspersönlichkeit. Nach elektronischer Genehmigung sind im selben Kalenderjahr bei weiteren Anträgen gewöhnlich keine erneuten Grundbelege nötig. Measures for Reduction of Patent Fees Art. 6–7.
Der Anmeldenachlass ist zusammen mit der Anmeldung zu beantragen. Andere Gebühren können später beantragt werden, aber mindestens zweieinhalb Monate vor Zahlungsschluss. Nur noch nicht fällige Gebühren sind begünstigt. Id. Art. 5. Bei Anmelder- oder Inhaberwechsel verlangt Artikel 10 für künftige offene Gebühren einen neuen Antrag. Falsche Finanzdaten oder gefälschte Belege können Widerruf, Nachforderung und fünfjährige Sperre auslösen. Id. Art. 10–11.
Ausdrücklicher Nationalitätsausschluss fehlt, die Belege sind aber auf chinesische Einkommens-, Härte-, Steuer- und Identitätsunterlagen ausgerichtet. Primäre CNIPA-Hinweise klären nicht eindeutig die Annahme ausländischer Steuer- oder Ersatzdokumente. Numerische Grenzerfüllung allein ist daher keine sichere Budgetgrundlage. Chinesische Berater sollten Dokumentakzeptanz und elektronische Machbarkeit vor Beantragung bestätigen.
VII. Praktische grenzüberschreitende Prüfung
Ein einziges weltweites „Small Entity“-Fristenfeld genügt nicht. Je Amt sind mindestens folgende Fragen getrennt zu prüfen:
Wer ist rechtlich maßgeblich? Je System relevante Anmelder, Erfinder, Inhaber, Erwerber, Lizenznehmer, verpflichtete Rechteempfänger, Verbundunternehmen und kontrollierende Eigentümer bestimmen.
Welche Berechtigungskategorie gilt? Einzelerfinder, Unternehmensgröße, Kleinstunternehmen, Start-up-Alter, Hochschule/Forschung, Einkommen, steuerpflichtiger Gewinn, Anmeldehistorie oder sonstige gesetzliche Kategorie prüfen.
Welcher Zeitpunkt zählt? Anmeldung, Prüfungsantrag, jede Zahlung oder bestimmtes Vor-Kalender-/Haushaltsjahr können maßgeblich sein.
Welche Gebühr wird tatsächlich reduziert? Keine allgemeine Begünstigung aller Gebühren unterstellen. Ansprüche, Beschwerden, Verlängerung, Jahresgebühren nach Erteilung und PCT folgen oft eigenen Regeln.
Welche Erklärung oder Belege sind nötig? Selbstzertifizierung, Formulierung, Steuererklärung, Einkommen, Beschäftigte, Beteiligungsübersicht oder Behördenbescheinigung können nötig sein. Auch ohne routinemäßige Belegvorlage muss eine vernünftige tatsächliche Grundlage bestehen.
Ist spätere Beantragung möglich? USPTO, EPA, JPO, MOIP und CNIPA unterscheiden sich stark bei Rückwirkung, Erstattung, Fehlbetragsmitteilung und Unterzahlungsfolgen.
Haben sich Rechte oder Status geändert? Abtretungen, Lizenzen, Finanzierung, Umstrukturierung, Mitanmelder, Erfinderkorrektur, Einkommensänderung und weitere Einreichungen können künftige Zahlungen trotz korrekter früherer beeinflussen.
Multinationale sollten volle Amtsgebühren budgetieren, bis örtliche Berater materielle Berechtigung und Verfahrensbereitschaft bestätigen. Erwartete Nachlässe sind landesspezifisch und bedingt, nicht automatisch zu übertragen.
VIII. Fazit
Alle vier Ämter bieten bedeutsame Erleichterung, übernehmen aber nicht das US-Modell. Das EPA verbindet ähnliche Begriffe mit Anmelderkategorie und rollierendem Mengenlimit. Japan hat detaillierte Kategorien und mögliche anteilige Begünstigung. Korea begünstigt besonders Erfinderanmelder und gesetzliche KMU. China prüft Einkommen und steuerpflichtigen Gewinn mit umfangreichen Dokumenten.
Auch die USA sind differenziert. Small Entity umfasst Rechte- und Verbundstruktur; Micro Entity ergänzt Einkommen, Inhaberschaft und bei Bruttoeinkommensgrundlage die Historie. Dort ist gewöhnlich die fünfte anrechenbare Anmeldung zulässig, nicht nur vier. Weder fünfte noch sechste disqualifizieren frühere rückwirkend. Diese müssen bei jeder Micro-Zahlung aber alle übrigen Voraussetzungen weiter erfüllen.
Grenzüberschreitend ist nicht abstrakter Small-/Micro-Status zu fragen, sondern die Erfüllung aktueller Amtsregeln durch konkrete Anmeldung, Anmeldergruppe, Rechte, Gebühr und Zahlungstag.



