Globale Patentprüfung nach dem PCT-Kapitel-II-Verfahren.

Zusammenfassung: Kapitel II des PCT bietet freiwillig Gelegenheit, Prüfungseinwände zu beantworten, die Anmeldung zu ändern und vor nationalem Eintritt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht zu erhalten. Wertvoll ist dies bei wirtschaftlich sinnvollen Ansprüchen und erkennbaren Vorteilen in Zielstaaten. Ein günstiger Bericht bleibt unverbindlich: keine Patentgarantie, einheitlichen Einsparungen oder allgemeine Fristverlängerung. Der Beitrag behandelt Antrag, Prüfung, Kosten und Folgen in USA, Europa, China, Südkorea und Japan und trennt günstige Ergebnisse von behördenabhängigen Vorteilen. Er erläutert Auswahlgrenzen, Prüferkommunikation und Beschleunigung. Schon ein positiver schriftlicher Bescheid kann Beschleunigung tragen; weitere Prüfung kann dies ändern, wenn das neueste Arbeitsergebnis zählt. Abzuwägen sind daher nützlicher Schutzumfang und nationale Verfahren gegen Mehrkosten, Verfahrensgrenzen und bereits ohne Zusatzprüfung verfügbare Vorteile.

Einleitung

Die Kapitel-II-Entscheidung sollte bei den weiterzuverfolgenden Ansprüchen beginnen. Einwände beantworten, ändern und einen national nützlichen Bericht erhalten kann helfen, sofern die Ansprüche wirtschaftlich wichtig bleiben und Zielämter spürbare Verfahrens- oder Kostenvorteile bieten. Die Prüfung ist freiwillig, vorläufig und unverbindlich. (PCT art. 31(1); PCT art. 33(1).)

Ergebnisvorteile sind von Vorteilen der Behördenidentität zu trennen. Positive Berichte können beschleunigen; manche Gebührennachlässe folgen dagegen daraus, welches Amt recherchierte oder prüfte, unabhängig vom Ergebnis. Ein bereits positiver schriftlicher Bescheid kann deshalb viel Verfahrensnutzen ohne Kapitel-II-Mehrkosten bieten.

I. Die Entscheidung nach dem ISR

Internationaler Recherchenbericht (ISR) und schriftlicher Bescheid der Recherchenbehörde (WO/ISA) haben unterschiedliche Aufgaben. Der ISR nennt gefundene Dokumente; der Bescheid bewertet Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und weitere geprüfte Anforderungen. Ausgangspunkt für eine sachliche Antwort ist der Bescheid, nicht allein die Existenz von Zitaten. (PCT R. 43.5; PCT R. 43bis.1.)

Ohne internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt das Internationale Büro gewöhnlich einen International Preliminary Report on Patentability nach Kapitel I aus dem WO/ISA. Kapitel II erzeugt den meist IPER genannten International Preliminary Report on Patentability nach Kapitel II. Dies sind Verfahrenswege, keine Qualitätsstufen: Kapitel I kann günstig, Kapitel II ungünstig sein. (PCT R. 44bis.1; PCT R. 70.15(b).)

Negativer WO/ISA verlangt nicht automatisch Kapitel II; nationale oder regionale Prüfung bleibt möglich. Alternativ erlaubt Artikel 19 einmalige Anspruchsänderung beim Internationalen Büro, gewöhnlich bis zum späteren Zeitpunkt von zwei Monaten nach ISR-Übermittlung oder sechzehn Monaten ab Priorität. Artikel 19 veranlasst selbst keine Prüfung dieser Änderungen nach Kapitel II. Kapitel II bietet gesondert Argumente und Änderungen bei der Internationalen vorläufigen Prüfungsbehörde (IPEA). (PCT art. 19; PCT R. 46.1; PCT art. 31.)

II. Was Kapitel II ergänzt

Kapitel II prüft Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit nach PCT. Staaten dürfen national zusätzliche oder andere Kriterien verwenden. Es ist eine Chance zu stärkerer Akte vor Eintritt, nicht Ersatz örtlicher Anforderungen an Patentfähigkeit, Offenbarung und anderes. (PCT art. 33(1)–(5).)

Änderungen gehen weiter als Artikel 19: Artikel 34 erlaubt Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen ohne Gegenstand jenseits der ursprünglichen Offenbarung. Ihre Stützung ist anzugeben. Unbelegte technische Merkmale sind auch zur Entkräftung von Stand der Technik unzulässig. Nach Beginn der Ausarbeitung von Bescheid oder Bericht muss die IPEA Argumente oder Änderungen nicht berücksichtigen; Einreichung vor Veröffentlichung des Berichts garantiert dies nicht. (PCT art. 34(2)(b); PCT R. 66.4bis, 66.8.)

Anmelder dürfen mit der IPEA kommunizieren und auf deren Bescheid antworten, etwa bei übersehenem Merkmal oder missverstandener Funktionsweise. Dies ist aber keine ISA-Beschwerde und keine Garantie unbegrenzter Bescheidrunden. Eine fundierte Antwort sollte den sachlichen Fall zügig vortragen. (PCT art. 34(2)(a), (c)–(d); WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 19.23–19.24.)

III. Wann die Zusatzprüfung lohnt

Mehrere wichtige Zielmärkte und ein gemeinsamer Einwand sprechen für Kapitel II. Technische Abgrenzung kann nationalen Beratern dienen; gestützte Änderung kann günstige Feststellungen für mehrere Beschleunigungen schaffen. Dies sind Effizienzchancen, keine Garantie gleicher nationaler Begründung.

Anspruchswert ist wichtiger als ein positives Etikett. Ein wesentliches Produktmerkmal kann Schutz erhalten und Einwände beheben. Ein beiläufiges Umsetzungsdetail kann dagegen leichte Umgehung eröffnen und einen formal erfolgreichen Bericht wirtschaftlich enttäuschend machen.

Bestehende Vorteile sind anzurechnen. PCT-PPH kann positive WO/ISA ebenso wie Kapitel-II-Ergebnisse akzeptieren. Trägt der Bescheid bereits gewünschte Beschleunigung, kann der Zusatznutzen gering sein. Andere Gründe wie behördenspezifische Gebührennachlässe bleiben möglich. (JPO, PCT-PPH, Outline.)

Zusatzprüfung kann auch die maßgebliche Grundlage späterer Beschleunigung ändern. Verlangt das Programm das neueste PCT-Ergebnis, sind mögliche ungünstige Feststellungen zu vorher positiv bewerteten Ansprüchen zu prüfen. Anspruchsfolgen behandelt Abschnitt VIII. (IP5 Offices, IP5 Patent Prosecution Highway, Bases for a PPH Request.)

Direkte nationale Verfahren können bei landesspezifischem Streit, wenigen Märkten oder zu engem internationalem Anspruchssatz vorzuziehen sein. Kapitel II sollte ein klares Ziel lösen, etwa einen bestimmten Einwand oder nützliche Feststellungen für geplante Beschleunigung.

IV. Antrag und Prüfungsverfahren

Der Antrag sollte Beginn einer vorbereiteten sachlichen Antwort sein. Zu benennen sind Prüfungsfassung, Überwindung des Recherchenbescheids und Zeit für Austausch. Ein neuer Antwortbescheid ist nicht sicher: WO/ISA gilt gewöhnlich schon als erster IPEA-Bescheid. (See WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 3.19–3.21.)

Bei der zuständigen Behörde beantragen

Die Frist ist der spätere Zeitpunkt von zweiundzwanzig Monaten ab Priorität oder drei Monaten ab Übermittlung von ISR beziehungsweise Nichtrechercheerklärung und WO/ISA an den Anmelder. Übermittlung, nicht spätere Beraterlektüre, zählt. Verspäteter Antrag gilt als nicht gestellt. Nur zweiundzwanzig Monate zu erfassen kann bei spätem ISR eine spätere Frist übersehen. (PCT R. 54bis.1.)

Eine zuständige IPEA ist nach Berechtigung, Anmeldeamt, ursprünglicher ISA und Sprachen zu wählen. Der Antrag benennt Anmeldung und Anmelder, verlangt Prüfung und bezeichnet Änderungen. Er wählt alle Kapitel-II-gebundenen Bestimmungsstaaten, ohne Einzelauswahl. Akzeptiert die IPEA weder Anmelde- noch Veröffentlichungssprache, kann Übersetzung nötig sein. (PCT arts. 31(2), (3), (6); PCT R. 53.2, 53.7, 53.9; PCT R. 59.1; PCT R. 55.2.)

Das EPA zeigt die ISA-Abhängigkeit: Es ist nur IPEA nach Recherche durch sich selbst oder eine andere geeignete ISA mit Sitz und Tätigkeit für einen EPÜ-Vertragsstaat. Nach USPTO-Recherche lässt es sich deshalb nicht einfach für den späteren europäischen Gebührennachlass wählen. (WIPO, PCT Applicant’s Guide, Annex E (EP), Restrictions on IPEA Competence, valid Sept. 17, 2026.)

Formalitäten und Gebühren

Antrags- und Gebührenfrist sind getrennt. Bearbeitung und vorläufige Prüfung sind grundsätzlich bis zum späteren Zeitpunkt von einem Monat ab Antrag oder zweiundzwanzig Monaten ab Priorität zu zahlen. Für weitergeleitete Anträge und gleichzeitige Recherche/Prüfung gelten Sonderregeln. Fehlende oder zu geringe Zahlung löst eine Monatsaufforderung mit gegebenenfalls Verspätungsgebühr aus. Nichterfüllung kann den Antrag als nicht gestellt gelten lassen. (PCT R. 57.3; PCT R. 58.1(b); PCT R. 58bis.1–58bis.2.)

Bei Formmängeln fordert die IPEA mindestens einen Monat zur Korrektur. Rechtzeitige Korrektur erhält grundsätzlich das ursprüngliche Datum, sofern die Anmeldung schon identifiziert war; andernfalls zählt Korrekturdatum. Dies ersetzt keinen vollständigen rechtzeitigen Antrag, besonders bei fehlender Identifikation. (PCT R. 60.1(a)–(c).)

Die Prüfungsfassung festlegen

Der Antrag muss ursprüngliche Fassung, Artikel-19- oder Artikel-34-Änderungen unterscheiden. Vorhandene Artikel-19-Änderungen sind als zu berücksichtigen oder durch Artikel 34 zu ersetzen zu kennzeichnen. Beigefügte Artikel-34-Änderungen sind anzugeben. Der Prüfer sollte den beabsichtigten Satz nicht erraten müssen. (PCT R. 53.9.)

Artikel 34 verlangt vollständigen Ersatzanspruchssatz, nicht nur geänderte Einzelansprüche. Das Schreiben benennt Änderungen oder Streichungen, Unterschiede und ursprüngliche Stützung. Beschreibung und Zeichnungen erfordern grundsätzlich Ersatzblätter mit Erklärung und Stützung. Präzise Fundstellen ersparen die Suche durch die gesamte Offenbarung. (PCT R. 46.5, angewandt durch PCT R. 66.8(c); WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶ 20.06.)

Bei unterschiedlichen Fragen anspruchsweise antworten: fehlendes Merkmal, unzutreffende Kombinationsbegründung oder Auswirkung gestützter Änderung erklären. Klarheits- und Stützungseinwände können trotz gelöstem Haupteinwand bleiben. Anspruchsvergleich und genaue Belege helfen, ersetzen aber keine vorgeschriebenen Änderungsunterlagen.

Prüfungsbeginn und Recherchenbescheid

Die Prüfung beginnt grundsätzlich, wenn der IPEA Antrag, vollständige Gebühren, ISR oder Nichtrechercheerklärung und Bescheid vorliegen. Ausdrücklicher Aufschub bis Antragsfrist ist möglich. Regeln betreffen auch erwartete Artikel-19-Änderungen und angekündigte, aber fehlende Artikel-34-Änderungen. Früher Antrag bedeutet nicht Untätigkeit bis zweiundzwanzig Monate. (PCT R. 69.1.)

Da WO/ISA gewöhnlich erster IPEA-Bescheid ist, sollten Hauptargumente und Änderungen mit dem Antrag kommen. Manche IPEAs haben Ausnahmen für bestimmte fremde ISAs mitgeteilt; Anmelder sind zu benachrichtigen. Auch dann berücksichtigt die IPEA deren Analyse. Entscheidend ist die vorhandene Antwortgrundlage, nicht eine neue Überschrift der Mitteilung. (PCT R. 66.1bis; WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 3.19–3.21.)

Ansprüche prüfen und ergänzend recherchieren

Der Prüfer berücksichtigt Text, Änderungen, Argumente und Zitate. Die IPEA führt gewöhnlich eine Top-up-Recherche zu seit ISR verfügbar gewordenem Material durch, außer ohne Nutzen. Sie kann ältere nachveröffentlichte Anmeldungen oder früher unzugängliche Dokumente finden. Grundsätzlich bleibt sie im ursprünglichen Rechercheumfang; kein eigener Recherchenbericht folgt, Ergebnisse erscheinen im Bescheid oder IPER. (WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 19.14–19.21.)

Will die IPEA Einwände auf bei der Zusatzrecherche gefundenen Stand der Technik stützen, sehen die Leitlinien einen weiteren schriftlichen Bescheid vor. Bei anderen offenen Einwänden ist dies nach erstem WO/ISA grundsätzlich Ermessen. Ernsthafte Beantwortung und Restzeit können weiteren Austausch stützen; ein zweiter Bescheid ist aber nicht sicher einzuplanen. (WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 19.23–19.24.)

Behördenpraxis kann mehr bieten. Nach eigener ISA-Recherche verlangt das EPA gemäß Richtlinien 2026 grundsätzlich weitere Interaktion vor negativem IPER, wenn rechtzeitig sachliche Antworten oder Änderungen zum WO/ISA vorliegen. Üblich ist weiterer Bescheid; vorher beantragtes Telefonat kann stattdessen Protokoll mit gewöhnlich zwei Monaten Antwortfrist ergeben. Persönliche Gespräche gewährt das EPA hier nicht. Bei allein verbliebener Uneinheitlichkeit, wenn sämtliche geprüften Erfindungen für neu und erfinderisch befunden wurden, darf ausnahmsweise ohne weiteren Bescheid negativ berichtet werden. Dies eröffnet Antworten, keine unbegrenzten Runden. (EPO PCT Guidelines C-IV, § 2.2 (2026); id. C-VII, § 1.)

Auf Bescheide antworten und mit dem Prüfer kommunizieren

Eine IPEA-Bescheidmitteilung setzt gewöhnlich zwei Monate. Die angemessene Frist darf nicht unter einem Monat und ohne Verlängerung grundsätzlich nicht über drei liegen; bei beigefügtem ISR mindestens zwei. Vor Ablauf beantragte Verlängerung kann möglich sein. Antwort geht direkt an die IPEA. Dies schafft keine allgemeine Zweimonatsfrist ab ursprünglichem WO/ISA-Empfang. (PCT R. 66.2(d)–(e), 66.3.)

Gespräch oder Telefonat kann Auslegung, Offenbarung und Stützung klären. Mündliche und schriftliche Kommunikation ist ein Recht, zusätzliche persönliche Gespräche stehen im Ermessen. Fragen und Änderungen vorher benennen, nächsten Schritt danach bestätigen. Sachliche Gespräche und Ergebnisse sind zu protokollieren. Vereinbarte Änderungen benötigen weiterhin vorgeschriebenen Ersatzsatz; informelle Verständigung genügt nicht. (PCT art. 34(2)(a); WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 19.41–19.46.)

Auch erlaubte weitere Änderungen müssen früh kommen. Nach Beginn der Ausarbeitung muss die IPEA sie oder Argumente nicht mehr berücksichtigen, selbst vor Berichtserlass. Nach Antwortfrist ist der Zeitplan zu klären. Mögliche freiwillige späte Berücksichtigung begründet keinen Anspruch. (PCT R. 66.4bis; WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶ 20.05.)

Einheitlichkeit und unrecherchierten Gegenstand behandeln

Die IPEA kann auch ohne ISA-Einwand Uneinheitlichkeit feststellen und binnen eines Monats Beschränkung oder Zusatzgebühren verlangen. Ohne Erfüllung kann sie auf die Haupterfindung begrenzen. Begründeter Widerspruch durch Zahlung unter Protest ist möglich, gegebenenfalls mit eigener Gebühr. Zahlung heilt aber fehlende Recherche nicht zwingend; unrecherchierte Erfindungen müssen nicht geprüft werden. Vor Wahl neuer Erfindung ist dies zu beachten. (PCT R. 68.2–68.5; WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶¶ 10.71–10.80; PCT R. 66.1(e).)

Bericht abschließen und nationalen Eintritt vorbereiten

Berichtsfrist ist der späteste Zeitpunkt von achtundzwanzig Monaten ab Priorität, sechs Monaten ab vorgeschriebenem Prüfungsbeginn oder sechs Monaten ab Übersetzungseingang nach Regel 55.2. Achtundzwanzig Monate sind daher keine unbedingte Fertigstellungsfrist. IPER und Anlagen gehen am selben Tag an Anmelder und IB; Weiterleitung an ausgewählte Ämter erfolgt gewöhnlich frühestens dreißig Monate ab Priorität, vorbehaltlich früher nationaler Bearbeitung. (PCT R. 69.2; PCT R. 71.1; PCT R. 73.2.)

Prüffassung, Änderungen, Anlagen und Restprobleme sind für nationale Berater zu kontrollieren. Verlangte Anlagenübersetzungen bleiben Anmelderpflicht. Sachliche Kommentare zum fertigen Bericht gehören laut WIPO in nationale Verfahren. Kapitel II liefert eine nützliche Akte, keine internationale Erteilung oder Ablehnung. (WIPO, PCT Applicant’s Guide, International Phase ¶¶ 10.078–10.079.)

Nationale Vorbereitung läuft parallel. Üblich sind dreißig Monate ab Priorität in USA, China und Japan, einunddreißig beim EPA und Südkorea. Der Antrag verlängert dies grundsätzlich nicht; anhängiger Bericht erlaubt keinen Aufschub. Wenige andere Ämter behalten Unterschiede nach Artikeln 22 und 39 mit relevanter Auswahl vor neunzehn Monaten; diese Ausnahmen sind eigens zu erfassen. (WIPO, Time Limits for Entering National/Regional Phase Under PCT Chapters I and II.)

V. Kosten von Kapitel II

Amtlich fallen vor allem IPEA-Prüfungs- und Bearbeitungsgebühr an. Behörde, Ermäßigungsberechtigung und zusätzliche Erfindungen beeinflussen die Summe. Honorare hängen von Analyse, Stützung, Änderungen, Argumenten und weiterer Korrespondenz ab; Übersetzung und Korrespondenzkanzleien können hinzukommen.

Am 27. September 2026 gelten beim USPTO folgende Summen mit gewöhnlicher Bearbeitungsgebühr von 251 USD. Enthalten sind diese und Grundprüfungsgebühr, nicht weitere Erfindungen oder Honorare. (USPTO, PCT Fees in US Dollars, International Phase Fees.)

USPTO als IPEA

Ohne Ermäßigung

Small Entity

Micro Entity

USPTO war auch ISA

956 USD

533 USD

392 USD

Anderes Amt war ISA

1.131 USD

603 USD

427 USD

Small- oder Micro-Entity-Status reduziert den US-Prüfungsanteil, nicht allein die Bearbeitungsgebühr. Gesondert gibt es nach anderen PCT-Kriterien neunzig Prozent Ermäßigung darauf. Zusätzliche USPTO-Erfindungsprüfung kostet gewöhnlich 705 USD, 282 USD oder 141 USD nach Status. (USPTO, PCT Fees in US Dollars, International Phase Fees.)

Beim EPA: 2.010 EUR vorläufige Prüfung plus 215 EUR Bearbeitung, insgesamt 2.225 EUR vor weiteren Kosten oder Ermäßigungen. Dies zeigt die gemeinsame Behörden- und Zielmarktanalyse, belegt aber keine Auswahlberechtigung im Einzelfall. (EPO, Fees for International Applications, applicable Apr. 1, 2026.) Die Zuständigkeitsbeschränkung aus Abschnitt IV ist vor Nutzung des Beispiels zu prüfen.

Nur voraussichtlich erreichbare spätere Einsparungen zählen. Schon durch Recherche erworbene Vorteile sind kein neuer Kapitel-II-Ertrag. Ergebnisabhängiger Nutzen ist vor entsprechendem Ergebnis nicht sicher.

VI. Den IPER lesen

Bericht und tatsächlich geprüfte Fassung sind abzugleichen: berücksichtigte Änderungen, vollständig geprüfter Gegenstand und Grenzen etwa durch Uneinheitlichkeit. Feststellungen erfolgen anspruchsweise mit Begründung und gelten nicht pauschal für jede irgendwo gestützte Anspruchsform. (PCT R. 70.2, 70.9, 70.13.)

Feld V enthält Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Andere Teile wie Feld VIII können Einschränkungen enthalten. Drei positive Kernkriterien schließen nationale Probleme nicht aus. Vor Beschreibung oder Beschleunigungsnutzung ist der ganze Bericht zu prüfen. (WIPO, International Search and Preliminary Examination Guidelines ¶ 17.10.)

IPER entscheidet kein bestimmtes nationales Patentrecht. Positives Ergebnis schafft weder Patent noch Erteilungszwang; negatives versperrt nationales Verfahren nicht selbst. Wertvoll sind anspruchsbezogene Analyse und damit verfügbare Verfahren. (PCT art. 35(2); PCT art. 33(1), (5).)

VII. Nationale und regionale Folgen

Vereinigte Staaten

Bei Eintritt nach 35 U.S.C. § 371 können positive USPTO-Feststellungen als ISA oder IPEA Gebührenfolgen haben. Erfassen sie alle national vorgelegten Ansprüche, sind nationale Recherche- und Prüfungsgebühren null. Nationale Grundgebühr und andere Kosten bleiben. Ausländischer positiver Bericht allein erfüllt dies nicht. (37 C.F.R. § 1.492(b)(1), (c)(1); MPEP § 1893.03; USPTO, Fee Schedule, National Stage Fees.)

Diese Anmeldungen werden vorgezogen; die Änderungsgrenze ist aber vor nationaler Bearbeitung zu beachten. Section 1.496 beschränkt spätere Änderungen auf die Beseitigung formaler Beanstandungen oder das Streichen zurückgewiesener Ansprüche. Größere Revisionen sind vorher einzuplanen. Dies gilt für § 371, nicht automatisch für gewöhnliche Bypass-Continuation nach § 111(a). (37 C.F.R. § 1.496; MPEP § 1893.03.)

PCT-PPH beschleunigt gesondert aufgrund geeigneter internationaler Ergebnisse einschließlich teilnehmender Auslandsbehörden. Anspruchsentsprechung und Zeitvorgaben sind einzuhalten. Positiver USPTO-Bescheid aus Kapitel I kann den eigenen Behördengebührenvorteil schon begründen; Kapitel II ist nicht immer nötig. (USPTO, Patent Prosecution Highway; MPEP § 1893.03.)

Europäisches Patentamt

Hat das EPA den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, reduziert es die spätere europäische Prüfungsgebühr um fünfundsiebzig Prozent, unabhängig vom Ergebnis. Bei nur teilweise erfasstem Gegenstand entfällt der Nachlass, wenn europäische Prüfung außerhalb dieses Umfangs erfolgen soll. Maßgeblich ist also der tatsächlich geplante Gegenstand. (EPO Rules Relating to Fees art. 14(2).)

Positive EPA-Meinung wirkt gesondert verfahrensrechtlich. Nach Regel 161(1) sind Antworten oder Änderungen zum einschlägigen positiven Bescheid freiwillig, bei negativem gewöhnlich nötig. Positives Ergebnis beseitigt allein weder Regel-161-Mitteilung noch weitere europäische Prüfung. (EPO Guidelines for Examination A-XIV, § 3 (2026).)

Auch Kontinuität kann helfen: Laut EPA erstellt meist derselbe Prüfer IPER und spätere europäische Prüfung. Internationale Klärung kann daher helfen; EPÜ-Prüfung bleibt bestehen. (EPO Guidelines for Examination A-XIV, § 6.3 (2026).)

Eigene internationale EPA-Arbeit begründet dort kein PPH. Die IP5-Mitteilung schließt vor dem EPA als Bestimmungs- oder ausgewähltem Amt Fälle aus, in denen es ISA und/oder IPEA war; PPH beruht auf fremder Prüfung. Stattdessen kann PACE nach dessen Regeln beantragt werden. Gebührennachlass und PACE sind von PPH-Eignung getrennt. (EPO, IP5 PPH Programme Notice, OJ EPO 2022, A115, pt. II.B(1) n.1.)

China

Geeigneter ausländischer IPER kann PCT-PPH bei CNIPA tragen. IP5 verlangt Veröffentlichung und sachliche Prüfungsphase, erlaubt aber PPH zusammen mit Prüfungsantrag. Prüfung darf noch nicht begonnen haben. Dieselben Leitlinien schließen unterstützende Bescheide oder Berichte mit Feld-VIII-Bemerkungen aus. Positive Kernkriterien allein genügen daher nicht. (CNIPA, IP5 PPH Guidelines pt. II, §§ 1(1), 1(4)–(7).)

Chinas Gebührenbefreiung beruht anders: CNIPAs Bekanntmachung 2024 befreit von nationaler sachlicher Prüfungsgebühr, wenn CNIPA ISR oder internationalen vorläufigen Patentfähigkeitsbericht ausstellte, unabhängig vom Ergebnis. Positiver USPTO- oder EPA-IPER allein erfüllt diese Arbeitsbedingung nicht. (CNIPA Announcement No. 594, § V (Aug. 6, 2024).)

Südkorea

Südkorea erlaubt geeignetes internationales PPH auch nach Prüfungsbeginn und ist damit flexibler als andere Ämter. Prüfungsantrag muss vorher oder gleichzeitig vorliegen; Anspruchsentsprechung und Belege bleiben nötig. Das Amt heißt heute Ministry of Intellectual Property (MOIP), früher KIPO. (MOIP, IP5 and Global PPH Procedures; JPO, IP5 PPH Portal, Requirements.)

Die koreanische Prüfungsgebühr sinkt um siebzig Prozent, wenn MOIP ISR und/oder IPER erstellt hat. Maßgeblich ist koreanische Arbeit, nicht irgendein positiver Bescheid. Bei schon koreanischer Recherche darf dies nicht erneut als Kapitel-II-Nutzen gezählt werden. (WIPO, PCT Applicant’s Guide, Republic of Korea, National Phase, Fee Reductions, valid Aug. 1, 2026.)

Japan

Japan erlaubt PCT-PPH aus geeigneten Ergebnissen bei genügender Anspruchsentsprechung und vor Prüfungsbeginn. Schon positiver WO/ISA kann genügen; Kapitel II ist für diesen Nutzen nicht immer nötig. (JPO, PCT-PPH, Requirements.)

Japans Nachlass hängt dagegen von Recherche ab. Für internationale Anmeldungen ab 1. April 2019: 83.000 JPY plus 2.400 JPY je Anspruch bei JPO-ISR, 124.000 JPY plus 3.600 JPY bei anderer ISA, vor weiteren anmelderbezogenen Ermäßigungen. Positiver Kapitel-II-Bericht schafft darin keinen eigenen Zusatzrabatt. (WIPO, PCT Applicant’s Guide, Japan, Annex JP.I, valid July 1, 2026.)

VIII. Anspruchsstrategie und PCT-PPH koordinieren

PPH beschleunigt Prüfung, macht aber fremde Ergebnisse nicht national bindend. Das Programm muss Behörde und Dokument akzeptieren. IP5 erfasst internationale Ergebnisse der teilnehmenden Ämter und läuft aktuell bis 5. Januar 2029. (WIPO, Patent Prosecution Highway and the PCT, at 4–5; CNIPA, IP5 PPH Pilot Program Extended (Dec. 31, 2025).) Für das EPA behandelt Abschnitt VII fremde gegenüber eigener internationaler Arbeit.

IP5 und EPA-Teilnahme verlangen das neueste relevante PCT-Ergebnis. Gilt dies, bleibt früher positiver WO/ISA nach negativem IPER zu verwendeten Ansprüchen nicht automatisch nutzbar. Dies folgt aus dieser Bedingung, nicht universell für jedes PPH. Negative Teilansprüche schließen andere positive nicht zwingend aus, wenn Zielamtsvorgaben einschließlich Anspruchsentsprechung erfüllt sind. (IP5 Offices, IP5 Patent Prosecution Highway, Bases for a PPH Request; EPO, IP5 PPH Programme Notice, OJ EPO 2022, A115, pts. II.B(2)–(3), II.C(3).)

Mindestens ein positiver Anspruch kann Ausgangspunkt sein, aber alle zur PPH-Prüfung vorgelegten Ansprüche müssen ausreichend entsprechen. Übersetzungs- und Formatunterschiede sowie erlaubte gestützte Verengung sind möglich, breitere Ansprüche oder neue Kategorien nicht automatisch. Eine Entsprechungstabelle sollte dies zeigen. (CNIPA, IP5 PPH Guidelines pt. II, §§ 1(3), 2(4); JPO, PCT-PPH, Requirements.)

A+B+C werde erst mit Merkmal D positiv. Bewertet ist dann die geänderte Kombination. Ist D produktzentral und schwer zu umgehen, kann dies Schutz und Beschleunigung tragen; ist D beiläufig, kann der Bericht wenig Wert haben. Breitere oder anders gefasste nationale Ansprüche verlangen eigene Patentierbarkeits- und PPH-Prüfung.

Vor Festlegung des internationalen Satzes mit nationalen Beratern Formate, gestützte Rückfallpositionen und Argumentfolgen klären. Aktenaussagen wirken national unterschiedlich; eine einheitliche internationale Estoppel-Regel darf nicht unterstellt werden.

IX. Praktische Fälle

Geplant seien USA, Europa, China, Südkorea und Japan; WO/ISA übersehe eine offenbarte Steuerungsbeziehung im abhängigen Anspruch. Ist sie abgrenzend und wichtig, kann Kapitel II günstige Feststellungen für geänderte Ansprüche liefern. Nationale Beschleunigung und Gebühren sind dann am echten Bericht statt an pauschaler Positivwirkung zu messen.

Ist WO/ISA für geplante nationale Ansprüche schon positiv und trägt PPH, braucht es einen weiteren Kostengrund, etwa Behördennachlass oder prüfungsbedürftige Änderung. Bloß ein anders betitelter Bericht bringt möglicherweise wenig.

Ein anderer Anmelder überwinde den Einwand nur mit leicht umgehbarem Zusatzmerkmal. Dann kann direkte nationale Verfolgung nützlicher Ansprüche trotz negativem Bericht besser sein. Ziel ist sinnvoller Schutz; der Bericht ist nur ein Strategiebaustein.

Vor Antrag sollten Einwand, gestützter erwarteter Umfang und konkreter nationaler Nutzen benennbar sein. Fristen, Honorare, bestätigte Gebührenregeln und Änderungsgrenzen gehören dazu. Kapitel II ist am besten begründet, wenn diese Fakten einen konkreten Grund für zusätzliche internationale Prüfung vor Eintritt liefern.