Kolleginnen und Kollegen, die technische Dokumente prüfen.

Zusammenfassung: Dieser Beitrag untersucht den unterschiedlichen Begriff des „Erfinders“ in den USA, Europa, Südkorea, China und Japan: Entscheiden beanspruchte Erfindungen oder sämtliche Anmeldungsinhalte? Er trennt den rechtlich relevanten Prüfungsgegenstand von Beweismitteln zu seinen Schöpfern. Ansprüche können die Erfindung definieren; Beschreibung, Zeichnungen, Stand der Technik und Entwicklungsakte zeigen Bedeutung und Beiträge. US-Nonprovisional- und japanische Praxis sind überwiegend anspruchsbezogen; US-Provisionals bilden eine wichtige offenbarungsbezogene Ausnahme. Korea verlangt einen wesentlichen schöpferischen Beitrag; Ansprüche sind nach einer unverbindlichen KIPO-Praxisdarstellung praktischer Bezugspunkt. China prüft lösungsspezifisch anhand von Anmeldung und Entwicklung: Anspruchsstreichung beseitigt Erfinderschaft nicht zwingend, wenn der Beitrag Grundlage der verbliebenen Lösung bleibt. Das EPÜ regelt Benennung, aber keinen einheitlichen materiellen europäischen Maßstab. Erfinderschaft ist daher bei Anspruchsänderungen neu und für jede Anmeldung einer weltweiten Familie gesondert zu beurteilen.

I. Einleitung

Patentanwälte sprechen oft vom „Erfinder“, als bliebe der Begriff über Grenzen unverändert. Das tut er nicht. Ein multinationales Forschungsprojekt kann eine technische Offenbarung, mehrere Anspruchssätze und unterschiedliche rechtlich richtige Erfinderlisten hervorbringen. Dies ist nicht bloß Verfahren, sondern betrifft zwei Fragen: Welche menschliche Leistung zählt als Erfindung, und auf welche rechtlich relevante „Erfindung“ muss sie sich beziehen?

Ein wiederkehrendes Problem: Forscher A konzipiert eine Plattformarchitektur, X später ein optionales Modul. Beide Beiträge stehen ausführlich in der Beschreibung, die Ansprüche erfassen aber letztlich nur A. Oder funktionale Plattformansprüche erfassen Xs Modul als eine offenbarte Funktionsstruktur. Oder ein ausdrücklich auf X gerichteter Anspruch wird später gestrichen, während ein engerer bleibt, der ohne Xs breiteres Konzept nicht sinnvoll hätte entwickelt werden können. Muss X benannt werden?

Eine universelle Antwort fehlt. Zentral ist die Trennung zwischen Prüfungsgegenstand und Beweis. Ansprüche können die rechtlich relevante Erfindung bestimmen; Beschreibung, Zeichnungen, Stand der Technik und Entwicklung zeigen Bedeutung und Schöpfer. Der Beitrag vergleicht diese Rollen in fünf Systemen für den Fall, dass Xs Beitrag beschrieben, aber nicht beansprucht ist.

Erfinderschaft darf deshalb nicht mechanisch aus Laborliste, Erfindungsmeldung, Prioritätsanmeldung oder anderem Familienmitglied übernommen werden. Jede Anmeldung ist einzeln zu prüfen, wobei Ansprüche, Offenbarung und Rechtsordnung jeweils die lokal vorgesehene Rolle erhalten.

II. Erfinderschaft ist weder Autorenschaft noch Beschäftigung oder Inhaberschaft

Gemeinsam ist den Systemen: Erfinderschaft folgt schöpferischer Mitwirkung, nicht Dienstalter, Finanzierung, Projektleitung, sorgfältiger Dokumentation oder Textmenge in der Beschreibung. Sie bedeutet auch nicht Inhaberschaft. Arbeitgeber, Hochschule oder Erwerber können Anmelde- oder Patentrechte ohne eigene Erfindung besitzen. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer Erfinder sein, obwohl Gesetz oder Vertrag wirtschaftliche Rechte anders zuweist.

Die USA zeigen die Trennung deutlich. Die „Schwellenfrage“ ist die Konzeption; bloße praktische Umsetzung einer vollständig fremden Konzeption begründet gewöhnlich keine Erfinderschaft. Hybritech Inc. v. Monoclonal Antibodies, Inc., 802 F.2d 1367, 1376 (Fed. Cir. 1986). Miterfinder müssen weder gleich viel beitragen noch am selben Ort arbeiten oder jeden Anspruch mitgestalten. Jeder braucht aber einen rechtlich erheblichen Konzeptionsbeitrag zu mindestens einer beanspruchten Erfindung; bloße praktische Umsetzung genügt gewöhnlich nicht. 35 U.S.C. § 116(a) (2024); Pannu v. Iolab Corp., 155 F.3d 1344, 1351 (Fed. Cir. 1998); Hybritech, 802 F.2d at 1376. Bloße Beschreibung eines Wunschergebnisses, gewöhnliches Fachkönnen oder Arbeit nach fremder Anweisung reichen nicht. In re VerHoef, 888 F.3d 1362, 1366–67 (Fed. Cir. 2018).

Andernorts ist die Sprache anders, die Grenze erkennbar. Koreas Supreme Court verlangt wesentliche schöpferische Mitwirkung an der technischen Idee; allgemeines Forschungsziel, Leitung, Datenorganisation, angewiesene Experimente sowie Geld oder Einrichtungen genügen nicht. Daebeobwon [S. Ct.], Dec. 27, 2012, 2011Da67705, 67712 (S. Kor.). China verlangt „creative contribution“ zu „substantive features“ und schließt Organisatoren, bloße Bereitstellung materieller oder technischer Bedingungen und Hilfsarbeiter aus. Implementing Regulations of the Patent Law of the People’s Republic of China art. 14 (promulgated by the State Council June 15, 2001, amended Dec. 11, 2023, effective Jan. 20, 2024) [hereinafter PRC Implementing Regulations]. Japan fragt nach tatsächlicher schöpferischer Mitwirkung an der technischen Idee, besonders der charakteristischen Aufgabenlösung. Tōkyō Chihō Saibansho [Tokyo Dist. Ct.], Jan. 22, 2018, 2015 (Wa) No. 25780 & 2017 (Wa) No. 13193, at 26 (Japan).

Diese Tests trennen Erfinder und Inhaber. Nach Artikel 60(1) EPÜ steht das Recht zunächst Erfinder oder Rechtsnachfolger zu; für EPA-Verfahren gilt der Anmelder nach Artikel 60(3) als berechtigt. EPC art. 60(1), (3). Korea weist Erfinder oder Rechtsnachfolger das Patenterlangungsrecht zu, bei gemeinsamer Erfindung gemeinsam. Patent Act, Act No. 950, Dec. 31, 1961, art. 33 (S. Kor.). China gewährt persönliche Benennung auch bei Arbeitgeberrechten an einer Diensterfindung. Patent Law of the People’s Republic of China arts. 6, 16 (promulgated by the Standing Committee of the National People’s Congress Mar. 12, 1984, amended Oct. 17, 2020, effective June 1, 2021) [hereinafter PRC Patent Law].

Gefragt ist daher nicht nach umgangssprachlich verdienter Anerkennung, sondern nach dem schöpferischen Beitrag, den das anwendbare Recht mit der schutzgesuchten Erfindung verbindet.

III. Die verborgene Frage: Erfinder welcher „Erfindung“?

Schwierige Streitigkeiten enthalten meist ein unausgesprochenes Bezugsproblem. „Erfindung“ bezeichnet in der Praxis mindestens vier Objekte.

Erstens die geschaffene Erfindung: tatsächlich Konzipiertes oder Entwickeltes. Zweitens die offenbarte Erfindung: gesamte technische Lehre in Beschreibung und Zeichnungen mit Alternativen, Spezies, Unterkombinationen und künftigem Anspruchsmaterial. Drittens die beanspruchte Erfindung: derzeit in Ansprüchen schutzgesuchter Gegenstand. Viertens die patentierte Erfindung: bis zur Erteilung verbliebene Ansprüche.

Anfangs überschneiden sich diese Objekte, später trennen sie sich. Ansprüche werden ergänzt, beschränkt, geteilt, eingeengt oder gestrichen. Eine Gattung kann bleiben, eine Spezies verschwinden. Eine Ausführungsform bleibt nur für spätere Continuation oder Divisional. Eine Funktion erhält ihre rechtliche Bedeutung aus nur beschriebenen Strukturen. Die Liste kann daher bei Einreichung richtig, nach Änderung falsch oder für eine Provisional richtig, für die Nonprovisional falsch sein.

Drei Grundsätze führen durch die Prüfung.

1.  Offenbarung allein genügt nicht immer. Das Auftauchen einer Arbeit irgendwo in der Beschreibung macht deren Schöpfer nicht automatisch zum Erfinder jeder Anmeldung.

2.  Anspruchsbezogen bedeutet nicht nur Anspruchswortlaut. Auch bei anspruchsdefinierter Erfindung können Beschreibung, Zeichnungen, Stand der Technik und Entwicklung Bedeutung, erfinderisches Konzept und Beiträge zeigen.

3.  Streichung ist nicht immer Auslöschung. Im strikt anspruchsbezogenen System entfällt Erfinderschaft gewöhnlich nach Streichung des einzigen beigetragenen Anspruchs. In stärker anwendungsbezogenen Systemen kann der Beitrag bei integraler Bedeutung für die verbleibende Lösung weitertragen.

Hilfreich ist die Trennung von Objekt und Beweis: Objekt kann die beanspruchte oder patentierte technische Lösung sein, Beweis die gesamte Anmeldung und Forschungsakte. Verwechslung führt sowohl zu fehlenden als auch zu überzähligen Erfindern.

IV. Vergleichsübersicht

System

Hauptbezugspunkt

Wenn Xs eigenständige Erfindung nur beschrieben und außerhalb aller Ansprüche ist

USA

Jede beanspruchte Erfindung einer Nonprovisional oder eines Patents; offenbarter Gegenstand bei Provisionals

X gewöhnlich nicht in Nonprovisional benennen; bei späterer Anspruchserfassung neu prüfen

EPÜ/EPA

Autonome Begriffe und formale Benennung nach EPÜ; Tatsachen- und Berechtigungsstreit außerhalb der Benennungsprüfung

Keine einheitliche Antwort Ansprüche/Offenbarung; keine EPA-Prüfung Anspruch für Anspruch nach Beitragendem

Südkorea

Wesentlicher schöpferischer Beitrag nach Supreme Court; Ansprüche als praktischer Bezug in unverbindlicher KIPO-Praxisdarstellung

Beste praktische Sicht: keine Benennung allein wegen wirklich getrennter Offenbarung; kein zitierter koreanischer obergerichtlicher Fall entscheidet genau dies

China

Wesentliche Merkmale der relevanten Patentlösung anhand vor allem Ansprüchen, Beschreibung, Zeichnungen und Entwicklung

Bessere Sicht: X bei wirklich getrenntem Beitrag nicht benennen; anders bei weiter grundlegender Bedeutung für verbleibende Ansprüche

Japan

Durch Ansprüche abgegrenzte technische Idee; Beschreibung identifiziert charakteristischen Teil

X gewöhnlich nicht allein wegen Offenbarung benennen

V. USA: Erfinderschaft folgt Ansprüchen, doch die Beschreibung bleibt wichtig

Die USA fragen enger als nach Projektteilnahme oder Beschreibungsinhalt: Wer konzipierte den beanspruchten Gegenstand? Das Gesetz definiert „inventor“ als Einzelperson oder gemeinsam die Personen, die „the subject matter of the invention“ erfanden oder entdeckten. 35 U.S.C. § 100(f) (2024). Die operativen Regeln präzisieren dies: Eid oder Erklärung betrifft ursprüngliche oder gemeinsame Erfinderschaft „of a claimed invention“; Miterfinder dürfen gemeinsam anmelden, obwohl nicht jeder zu jedem Anspruch beitrug. Id. §§ 115(a), 116(a). Auch die Regeln verlangen für jeden benannten Nonprovisional-Erfinder Beitrag zu mindestens einem Anspruch. 37 C.F.R. §§ 1.41(a), 1.45(c) (2025).

Materieller Maßstab ist Konzeption: die feste und dauerhafte geistige Vorstellung der vollständigen funktionsfähigen Erfindung einschließlich aller Merkmale des schutzgesuchten Gegenstands. Hybritech Inc. v. Monoclonal Antibodies, Inc., 802 F.2d 1367, 1376 (Fed. Cir. 1986). Erfinder müssen nicht persönlich bauen oder testen; bloße Ausführung fremder Anweisungen begründet gewöhnlich keine Erfinderschaft. Burroughs Wellcome Co. v. Barr Laboratories, Inc., 40 F.3d 1223, 1227–28 (Fed. Cir. 1994). Miterfindung verlangt einen qualitativ gegenüber der Gesamterfindung nicht unerheblichen Beitrag und mehr als Erklärung bekannter Konzepte. Pannu, 155 F.3d at 1351. Außerdem ist eine gewisse Zusammenarbeit oder Verbindung der Beteiligten nötig. Kimberly-Clark Corp. v. Procter & Gamble Distribution Co., 973 F.2d 911, 916–17 (Fed. Cir. 1992).

US-Erfinderschaft ist damit anspruchsweise, obwohl die Anmeldung eine zusammengesetzte Gesamtliste trägt. Ein rechtlich genügender Beitrag zu einem Anspruch reicht; jede gelistete Person braucht aber mindestens einen. Das USPTO beschreibt die „inventive entity for a particular application“ entsprechend. U.S. Patent & Trademark Office, Manual of Patent Examining Procedure §§ 2109(IV), 2109.01 (9th ed. rev. 01.2024) [hereinafter MPEP]. Verschiedene Ansprüche können also unterschiedliche Erfindergruppen haben, obwohl Anmeldung oder Patent alle Namen gemeinsam zeigt.

Damit ist die Ausgangsantwort für X: Eine vollständig konzipierte, nur beschriebene Alternative ohne Konzeptionsbeitrag zu einem anhängigen Anspruch rechtfertigt gewöhnlich keine Benennung in dieser Nonprovisional. Textautorenschaft, Know-how-Inhaberschaft, Versuche und Erfindung offenbarter, unbeanspruchter Gegenstände genügen allein nicht. Das Court of Customs and Patent Appeals formulierte entsprechend: Kombinationsansprüche beweisen nicht, dass der Inhaber separat unbeanspruchte Elemente oder Unterkombinationen erfand. In re DeBaun, 687 F.2d 459, 463 (C.C.P.A. 1982) (quoting In re Facius, 408 F.2d 1396, 1406 (C.C.P.A. 1969)); siehe auch MPEP § 2109(I).

„Nicht gesondert beansprucht“ bedeutet aber nicht „für jeden Anspruch irrelevant“. Ansprüche sind Bezugspunkt, werden jedoch anhand der Beschreibung ausgelegt und können einen Beitrag ohne eigenen abhängigen Anspruch erfassen. Ethicon, Inc. v. U.S. Surgical Corp., 135 F.3d 1456, 1460–64 (Fed. Cir. 1998), zeigt dies. Ein Elektroniktechniker entwickelte eine von zwei beschriebenen Strukturen für die Funktion eines Means-plus-function-Anspruchs. Weil diese Strukturen das beanspruchte „means“ definierten, war er Miterfinder trotz bloßer Beschreibungsalternative. Id. at 1460–64. Nach USPTO ist der Urheber eines offenbarten Mittels für ein Means-plus-function-Merkmal deshalb Miterfinder, sofern sein Beitrag nicht nur fremde breitere Konzeption praktisch umsetzt. MPEP § 2109.01.

Auch außerhalb 35 U.S.C. § 112(f) (2024) mahnen die Konzeptionsgrundsätze zur Vorsicht. Spezies, Ausführungsform, Experiment oder Umsetzung können den Schöpfer breiterer Gattungs-, Kombinations- oder Verfahrensansprüche zeigen. Bloße Erfassung reicht aber nicht: Ein auf Xs Ausführung lesbarer breiter Anspruch beweist nicht notwendigerweise Xs Konzeption der breiteren Erfindung. Entscheidend ist der kreative Beitrag, keine nachträgliche Zuordnung des fertigen Anspruchs. Siehe Pannu, 155 F.3d at 1351; VerHoef, 888 F.3d at 1366–67. Zu trennen ist deshalb, ob ein Anspruch Xs Beitrag erfasst und ob dieser zur schöpferischen Konzeption des beanspruchten Gegenstands gehörte.

A. Anspruchsentwicklung und Provisional-Ausnahme

Ohne Änderung von Beschreibung oder Geschichte kann sich die richtige US-Liste ändern. Neue Erfassung von Xs Beitrag kann Ergänzung erfordern; Streichung aller betreffenden Ansprüche Entfernung trotz weiter beschriebener Arbeit. Section 116(c) erlaubt Berichtigung während Anhängigkeit; das USPTO verlangt sie, wenn nach Änderung kein Beitrag zu verbleibenden Ansprüchen bleibt. 35 U.S.C. § 116(c) (2024); 37 C.F.R. § 1.48(a) (2025); MPEP § 602.09. Nach Erteilung gilt vor allem 35 U.S.C. § 256. 35 U.S.C. § 256 (2024).

Dieselbe Beschreibung kann verschiedene Listen tragen. Eine Continuation zu A kann X richtig weglassen, eine spätere Divisional zu Xs Alternative muss ihn möglicherweise nennen. Für § 120 braucht eine Folgeanmeldung grundsätzlich mindestens einen gemeinsamen Erfinder, keine identische Gesamtgruppe. 35 U.S.C. § 120 (2024); MPEP § 2109(VI). Jede Anmeldung verlangt daher neue anspruchsbezogene Prüfung.

Provisionals bilden eine wichtige Einschränkung. Sie brauchen keine Ansprüche. 35 U.S.C. § 111(b)(2) (2024). Erfinderschaft bezieht sich daher auf offenbarten Gegenstand: Jeder benannte Erfinder braucht einen gemeinsamen oder eigenen Beitrag dazu. 37 C.F.R. § 1.45(c) (2025). USPTO-Leitlinien verlangen ferner die Benennung aller Erfinder. U.S. Pat. & Trademark Off., Provisional Application for Patent, https://www.uspto.gov/patents/basics/apply/provisional-application (last visited July 13, 2026). Hat X eine getrennte offenbarte Alternative erfunden, gehört er gewöhnlich in die Provisional, auch wenn die spätere Nonprovisional nur A beansprucht und X richtig weglässt.

Das ist keine Kosmetik. Der Provisional-Zeitrang gilt nur für ausreichend Offenbartes und bei gesetzeskonformer Beziehung der Einreichungen. 35 U.S.C. § 119(e)(1) (2024). Mindestens ein später benannter Erfinder oder Miterfinder muss in der Provisional benannt sein. 37 C.F.R. § 1.78(a)(2) (2025); MPEP §§ 211, 211.01. Listen dürfen und sollten mitunter abweichen; Gründe, notwendige Überschneidung und anspruchsweiser Zeitrang sind zu dokumentieren.

VI. EPÜ und „Europa“: formale EPA-Benennung, materielle Streitfragen anderswo

„Europa“ ist keine einheitliche materielle Erfinderrechtsordnung. Das EPÜ schafft Anmeldung und Erteilung, das erteilte Patent wirkt gewöhnlich über nationale Rechte. Erfinder- und Berechtigungsstreit betrifft EPÜ sowie jeweilige staatliche Gesetze und Institutionen. Gerade bei Anspruch oder Offenbarung ist wichtig, dass das EPA nicht die US-typische Tatsachenprüfung vornimmt.

Das EPÜ beginnt mit Berechtigung und Zurechnung. Das Recht steht Erfinder oder Rechtsnachfolger zu; für Arbeitnehmererfindungen gelten besondere Kollisionsregeln. EPC art. 60(1). Der Erfinder hat ein Nennungsrecht. Jede Anmeldung muss ihn bezeichnen und bei anderem Anmelder dessen Rechtsursprung angeben. Id. arts. 62, 81. Ein Mensch ist zu benennen; nach der Juristischen Beschwerdekammer ist eine Maschine kein EPÜ-Erfinder. Case J 0008/20, Designation of Inventor/DABUS, ¶¶ 4.3.1–4.3.9 (EPO Legal Bd. App. Dec. 21, 2021). Eine Technische Kammer bestätigte 2026 rechtsfähige Person und formale Prüfung. Case T 0528/25, Designation of Inventor/DABUS, ¶¶ 1.3–1.4 (EPO Tech. Bd. App. Feb. 5, 2026).

Ob die benannte Person den rechtlich ausreichenden schöpferischen Beitrag leistete, entscheidet das EPA nicht. Nach Regel 19(2) prüft es die Richtigkeit der Benennung nicht. EPC Implementing Regulations r. 19(2). Es prüft eine formal geeignete Person und gegebenenfalls rechtlich anerkennbaren Rechtsursprung, nicht Laborbeweise oder Wahrheit. Case J 0008/20, Designation of Inventor/DABUS, ¶ 4.2.3. „Erfinder“ und „Rechtsnachfolger“ sind nach der Kammer autonome EPÜ-Begriffe. Nationales Recht bestimmt aber etwa Übertragungswirksamkeit; Artikel 60 verweist Arbeitnehmerfragen selbst dorthin. Id. ¶ 4.2.2; EPC art. 60(1).

Das EPÜ kennt damit keine vom EPA verwaltete anspruchsweise Beitragszuordnung wie die USA. Formale Benennung wird bei Anspruchsänderung nicht stets nachgeprüft. Das bedeutet materiell weder Erfinderschaft aller Beschreibungsbeitragenden noch Unbeachtlichkeit von Änderungen. Wahre Erfinder- oder Berechtigungsidentität entscheidet das zuständige Forum; rechtskräftige Anerkennung fremder Berechtigung kann Artikel-61-Rechtsbehelfe auslösen. EPC art. 61(1). Maßstab und Rechtsbehelfe sind für Recht und Forum zu prüfen, nicht aus dem EPA-Register abzuleiten.

A. Das Vereinigte Königreich als nationales Beispiel

Britisches Recht illustriert dies ausdrücklich nur national. Der Patents Act definiert den Erfinder als „actual deviser of the invention“. Patents Act 1977, c. 37, § 7(3) (U.K.). In Yeda verlangte das House of Lords zunächst Ermittlung der Erfinder „of the claimed invention“. Actual Deviser ist die natürliche Person hinter dem erfinderischen Konzept. Ein im Anspruch auftauchendes Einzelmerkmal genügt nicht, wenn es nicht dazu gehört. Miterfinder müssen zum „inventive concept underlying the claimed invention“ beitragen. Yeda Research & Development Co. v. Rhône-Poulenc Rorer International Holdings Inc., [2007] UKHL 43, [19]–[21] (appeal taken from Eng.).

Für X ist dies anspruchsbezogen, aber nicht rein wörtlich. Eine nur beschriebene wirklich außerhalb liegende Alternative begründet gewöhnlich keine Erfinderschaft. Half Xs Ausführungsform dagegen beim erfinderischen Konzept eines breiten Anspruchs, kann er ohne exklusiven Anspruch Erfinder sein. Beschreibung, Stand der Technik und Entwicklung sind unentbehrliche Beweise und Auslegungskontext, keine automatische anwendungsweite Liste.

Anspruchsänderungen können daher die britische materielle Prüfung ändern, obwohl das EPA dies nicht automatisch kontrolliert. Mangels anderem Kontext ist „Erfindung“ der anhand von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegte Anspruchsgegenstand. Patents Act 1977, c. 37, § 125(1) (U.K.). Das UKIPO-Handbuch erkennt deshalb unterschiedliche Ansprüche in Anmeldung und Patent sowie Benennungsrecht nur in Ersterer an. U.K. Intell. Prop. Off., Manual of Patent Practice ¶ 13.02 (Jan. 2026) [hereinafter UKIPO Manual]. Streichung der einzigen X-Beiträge kann dessen Relevanz beseitigen; eine Divisional zur früher unbeanspruchten Alternative eine andere Benennung verlangen.

Britisches Recht bietet eigene Berichtigung. Fehlende Erfinder können Benennung nach section 13(1) und rule 10(2) beantragen; vermeintlich zu Unrecht Benannte können nach section 13(3) angegriffen werden. Patents Act 1977, c. 37, § 13(1), (3) (U.K.); Patents Rules 2007, SI 2007/3291, r. 10(2) (U.K.). Wird eine bei Veröffentlichung richtige Benennung durch Änderung vor Erteilung unpassend, verlangt das UKIPO Tatsachen und möglichst Zustimmung Betroffener; Streit kann nach Erteilung unter section 13(3) geklärt werden. UKIPO Manual, supra, ¶ 13.18.1. Für europäische Anmeldungen regelt EPÜ-Regel 21 Berichtigung mit bestimmten Zustimmungserfordernissen. EPC Implementing Regulations r. 21(1).

Vergleichend folgt zweierlei: EPA-Akzeptanz beweist Form, nicht materielle Erfinderschaft; der britische Test darf nicht zur universellen „europäischen“ Regel erhoben werden. X ist nach dem voraussichtlich maßgeblichen Berechtigungs- oder Zurechnungsrecht zu prüfen, sein Beitrag zu sichern und bei materiell verändertem Gegenstand durch Änderung oder Teilung erneut zu beurteilen. Andere Vertragsstaaten können anders vorgehen; das britische Beispiel illustriert Europa, definiert es nicht.

VII. Südkorea: wesentlicher schöpferischer Beitrag zur verfolgten Erfindung

Korea definiert die Erfindung als hochentwickelte Schöpfung einer naturgesetzlich arbeitenden technischen Idee. Schöpfer oder Rechtsnachfolger erhalten das Patentrecht, gemeinsame Schöpfer gemeinsam. Anmeldung nennt Erfinder und enthält gewöhnlich Beschreibung und Ansprüche; Letztere dürfen inzwischen nachgereicht werden. Patent Act, Act No. 950, Dec. 31, 1961, as amended by Act No. 21,134, Nov. 11, 2025, arts. 2(1), 33, 42, 42-2 (S. Kor.).

Der Supreme Court verlangt mehr als allgemeines Forschungsziel oder Grundidee, Leitung, Datenordnung oder angewiesene Versuche, Geld oder Geräte und Förderung. Erfinder wirken wesentlich an der technischen Idee mit, etwa durch neuen konkreten Lösungsvorschlag, Ergänzung einer Konzeption, Konkretisierung durch Experimente oder konkrete Mittel, Methoden, Rat oder Anleitung zur Ermöglichung der Erfindung. Daebeobwon [S. Ct.], Dec. 27, 2012, 2011Da67705, 67712 (S. Kor.) (Patent Co-Ownership Confirmation & Transfer of Patent Registration). In unvorhersehbaren Gebieten wie Chemie können notwendige experimentelle Daten selbst erfinderisch sein, wenn sie die Erfindung wesentlich konkretisieren und vollenden. Id.

Dies bestimmt die Beitragsqualität, übernimmt aber nicht ausdrücklich die US-Regel mindestens eines Anspruchs je Erfinder. Das Gesetz stellt Ansprüche dennoch ins Zentrum des gesuchten und erteilten Schutzes: Sie brauchen Beschreibungsstützung und zur Identifikation nötige Strukturen, Verfahren, Funktionen, Stoffe oder Kombinationen; nach Erteilung bestimmen sie den Schutzbereich. Patent Act arts. 42(4), 42(6), 97 (S. Kor.).

Supreme Court und Gesetz bestimmen Beitrag und Anspruchsrolle. Für Listenänderungen bei Ergänzung, Streichung, Änderung oder Teilung bietet eine KIPO-veröffentlichte Studie nützliche Praxisbeschreibung, weder bindendes Recht noch Quelle des materiellen Tests. Sie trennt tatsächlich geschaffene, offenbarte, beanspruchte und letztlich patentierte Erfindung und folgert mögliche Listenänderung bei Anspruchsentwicklung und Teilung. Cha-ho Jeong & Moon-wook Lee, Gongdong Balmyeongja Gyeoljeong Bangbeop Mit Gwanryeon Gwonriui Yeongu [A Study of Methods for Determining Joint Inventors and Related Rights], Jisikjaesan Nondan [Intellectual Property Forum], Jan. 2005, at 52, 54–56 (S. Kor.). Beispiel: Erfindet eine Person Anspruch 1 und eine andere Anspruch 2, können beide Anmeldungserfinder sein; nach Streichung von Anspruch 2 kann die zweite für den weiterverfolgten Gegenstand entfallen. Id. at 56. Das Gesetz erlaubt unabhängig davon Ergänzung und Streichung innerhalb der Erstoffenbarung sowie Teilung mehrerer Erfindungen in neue Anmeldungen. Patent Act arts. 47, 52 (S. Kor.).

In diesem begrenzten Sinn sind Ansprüche praktischer Bezugspunkt, ohne Beschränkung auf wörtliche Merkmale. Gerichte können Beschreibung, Zeichnungen, Versuche und Entwicklung für Aufgabe, Lösung, Konkretisierungszeitpunkt und schöpferischen Beitrag nutzen. Gerade notwendige Daten zur Vollendung breit beanspruchter chemischer oder pharmazeutischer Lösungen können Erfinderschaft begründen, obwohl das Protokoll nicht beansprucht ist. Routineausführung eines fertigen Plans wird dagegen nicht durch Beispielsdaten erfinderisch. Siehe Daebeobwon [S. Ct.], Dec. 27, 2012, 2011Da67705, 67712 (S. Kor.).

Kein zitierter Supreme-Court-Fall entscheidet exakt die vollständig getrennte Nur-Beschreibungs-Variante. Nach wesentlichem Beitragsmaßstab und unverbindlicher Studie braucht X gewöhnlich keine Benennung allein wegen einer getrennten Beschreibung, wenn er keiner verfolgten technischen Anspruchsidee wesentlich schöpferisch beitrug. Anders kann es bei breiter Erfassung beider Formen, konkreten Mitteln zur Vollendung einer breiten Funktion oder notwendigen Konkretisierungsexperimenten sein. Erfassung allein entscheidet nicht; der Beitragstest bleibt. „Nicht gesondert beansprucht“ bedeutet dann nicht „kein Teil der beanspruchten Erfindung“.

Da Ansprüche zunächst fehlen dürfen, kann Benennung vor abschließender anspruchsbezogener Analyse nötig sein. Patent Act art. 42-2 (S. Kor.). Praktisch sind Erfinder voraussichtlich beanspruchter Offenbarungen zu bestimmen und bei Nachreichung, Änderung, Erteilungsreife oder Teilung neu zu prüfen. Eine Divisional ist neu und muss ihren Erfinder nennen. Patent Act arts. 42(1)(4), 52 (S. Kor.). Verfolgt sie Xs Alternative, ist X bei erfülltem Beitragstest dort zu nennen. Familienlisten sind nicht zwingend identisch.

VIII. Japan: Ansprüche grenzen die technische Idee ab

Auch Japan definiert hochentwickelte naturgesetzliche technische Ideen als Erfindung. Wer eine gewerblich anwendbare Erfindung macht, kann ein Patent erhalten; die Anmeldung nennt den Erfinder. Tokkyo-hō [Patent Act], Law No. 121 of 1959, arts. 2(1), 29(1), 36(1)(ii) (Japan). Jeder Anspruch muss alle zur Definition nötigen Aspekte nennen; Ansprüche bestimmen den technischen Schutzbereich. Id. arts. 36(5), 70(1).

Anspruchsbezogen bedeutet auch hier nicht nur Wortlaut. Artikel 70 verlangt Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung. Id. art. 70(2). Entsprechend grenzen Ansprüche die zu prüfende technische Idee ab; Beschreibung und Beweise zeigen Aufgabe, Mittel, Wirkungen und deren Konzipierende und Konkretisierende.

Im Plastic Food Conveying Device Case formulierte das IP High Court ausdrücklich: Erfinder vollenden die konkreten technischen Mittel der beanspruchten Erfindung. Unter mehreren ist Erfinder, wer schöpferisch zum „charakteristischen Teil“ beiträgt – dem nicht bekannten Kombinationsteil hinter der besonderen Lösung. Chizai Kōtō Saibansho [Intell. Prop. High Ct.], July 30, 2007, 2006 (Gyō-Ke) No. 10048, at 14–15 (Japan) (Plastic Food Conveying Device Case). Das Gericht las nicht mechanisch, sondern verglich Beschreibung von Stand, Aufgabe, Lösung und Wirkung mit Zeichnungen, Kommunikation, Prototypen und Tests. Id.

Das Tokyo District Court präzisierte später: Erfinderschaft verlangt schöpferische Mitwirkung, die den besonderen Lösungsteil der technischen Idee fachmännisch ausführbar konkret und objektiv macht. Die Ansprüche begrenzen die Idee; die Beschreibung identifiziert Aufgabe und Lösungsstrukturen. Tōkyō Chihō Saibansho [Tokyo Dist. Ct.], Jan. 22, 2018, 2015 (Wa) No. 25780 & 2017 (Wa) No. 13193, at 26–29 (Japan) (Ground-Improvement Device Case). Eine Gruppe lieferte Grundkonzeption, eine andere verwandelte sie schöpferisch in funktionsfähige Struktur: Miterfindung; bloße Zielangabe hätte nicht genügt. Id.

Die Gegenrichtung zeigt der Cancer Treatment Agent Case. Die Teilungsfamilie beanspruchte Krebstherapie mit Antikörpern gegen das immunsuppressive PD-1/PD-L1-Signal. Der Kläger hatte Beispielsexperimente ausgeführt und eine Zellkombination als Ausgangspunkt eines Versuchs vorgeschlagen. Dennoch verneinte das IP High Court Erfinderschaft. Relevant war die Entdeckung, dass ein Anti-PD-L1-Antikörper durch Blockade der PD-1/PD-L1-Interaktion Antitumorimmunität aktiviert. Nötig war schöpferische Konzeption oder Konkretisierung; angewiesene Einzeltests, übliche Anpassungen oder Ausgangsvorschläge ohne Gestaltung des erfinderischen Programms genügten nicht. Chizai Kōtō Saibansho [Intell. Prop. High Ct.], Mar. 17, 2021, 2020 (Ne) No. 10052, at 35–38 (Japan) (Cancer Treatment Agent Case).

Die Fälle stellen nicht exakt die Nur-Beschreibungs-Frage, geben für X aber relativ klare Richtung. Ein wirklich außerhalb aller anhängigen oder erteilten Ansprüche liegendes alternatives Gerät, ein Stoff, Verfahren oder Gebrauch begründet gewöhnlich keine Erfinderschaft allein durch Offenbarung. Beschreibungstext und beanspruchte technische Idee sind verschieden. Auch ein berichtetes Experiment auszuführen macht nicht zwingend zum Erfinder. Siehe id.

Zwei Vorbehalte verhindern Automatismus. X muss keine wörtliche Anspruchssprache liefern: Seine Ausführung kann die charakteristische Lösung eines breiten Anspruchs liefern oder konkretisieren. Dieser Teil ergibt sich außerdem aus Ansprüchen mit Beschreibung, Zeichnungen, Stand und Entwicklung. Eine bloße „Ausführungsform“ kann deshalb die Vollendung einer breiten Idee beweisen, ohne eigenen abhängigen Anspruch. Siehe Chizai Kōtō Saibansho [Intell. Prop. High Ct.], July 30, 2007, 2006 (Gyō-Ke) No. 10048, at 14–15 (Japan) (Plastic Food Conveying Device Case).

Anspruchsentwicklung zählt folglich. Änderungen von Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen sind begrenzt zulässig. Patent Act art. 17-2 (Japan). Artikel 44 behandelt Divisionals als neue Anmeldungen und Artikel 36 verlangt Erfindernamen; jede Teilung braucht eigene Prüfung. Patent Act arts. 36(1)(ii), 44 (Japan). Stamm- und Teilanmeldung können richtig unterschiedliche Listen haben. Werden Xs Ansprüche aus der Stammanmeldung entfernt und geteilt verfolgt, ist getrennt zu prüfen. Auch Streichung oder Einschränkung des einzigen schöpferischen Anspruchsbeitrags löst Neubewertung aus, aber keine automatische Entfernung: Beitrag zu einer verbliebenen technischen Anspruchsidee bleibt entscheidend. Form und Zeitpunkt der Berichtigung sind mit japanischen Vertretern zu klären; materiell ist bei Änderung der relevanten Idee zu prüfen.

IX. China: anwendungsweite Beweissicht, lösungsspezifische Prüfung

China reduziert Erfinderschaft nicht auf mechanischen Vergleich von Beitrag und endgültigem Wortlaut. Gefragt ist schöpferischer Beitrag natürlicher Personen zu „substantive features“. Die aktuellen Ausführungsregeln schließen bloße Organisation, materielle oder technische Bedingungen und Hilfsarbeit aus. PRC Implementing Regulations art. 14. Daneben gewährt das Gesetz Benennungsrecht in Patentunterlagen und verlangt den Namen im Antrag. PRC Patent Law arts. 16, 26.

Beide folgenden Supreme-People’s-Court-Urteile wandten Artikel 13 der Regeln von 2010 an, weil die Anmeldungen vor 2023 lagen. Die Definition wurde materiell unverändert als aktueller Artikel 14 übernommen. „Patenttechnische Lösung“ meint hier die in Anmeldung oder erteiltem Patent verkörperte Lösung und setzt keine Erteilung voraus.

Welche „invention-creation“ ist Bezugsobjekt? Das Gesetz trennt klare vollständige Beschreibung von den darauf gestützten schutzdefinierenden Ansprüchen. PRC Patent Law art. 26. Bei Verletzung bestimmen Ansprüche den Schutzbereich unter Auslegung anhand von Beschreibung und Zeichnungen. Id. art. 64. Beide Vorschriften machen ein beigetragenes Anspruchsmerkmal aber nicht zum alleinigen Erfinderschaftstest. Neuere Supreme-People’s-Court-Fälle zeigen zwei Schritte: Objekt ist die relevante patenttechnische Lösung; Beweise zu ihr und ihren Schöpfern reichen über Anmeldung und Entwicklung.

A. „Wesentliche Merkmale“ sind nicht bloß der patentierbare Unterschied

Die verbundenen COVID-19-Arzneimittelverwendungsfälle zeigen dies am klarsten. Zwei Hochschulforscher schlugen den Androgenrezeptorantagonisten Proxalutamid gegen COVID-19 vor und forschten mit. Das Unternehmen meldete später medizinische Verwendungen ohne ihre Benennung an. Nach Entgegenhaltung strich es allgemeine COVID-19-Behandlungsansprüche und behielt engere auf Krankheiten bestimmter Varianten. (2023) Zui Gao Fa Zhi Min Zhong No. 2911 (Sup. People's Ct. Apr. 24, 2024) (China); companion case (2023) Zui Gao Fa Zhi Min Zhong No. 2912 (Sup. People's Ct. 2024) (China).

Das Gericht verwarf die Streichungstheorie. Erfinderschaftsrelevante „wesentliche Merkmale“ entsprechen nicht zwingend den Neuheits- oder Erfindungshöhenunterschieden zum Stand der Technik. Gefragt ist tatsächliche wesentliche Mitwirkung an der Lösung: Art, Umfang, Rolle und technischer Beitrag. Hauptsächlich zu prüfen sind technische Anmeldungsinhalte, besonders Hintergrund, Aufgabe, Zweck, Vorteile und Ausführungsbeispiele, mit weiteren Entstehungsbeweisen. Case No. 2911, (2023) Zui Gao Fa Zhi Min Zhong.

Hier war die breitere COVID-19-Verwendung Voraussetzung und Grundlage der Variantenverwendung; die Ideen waren kontinuierlich verbunden. Beschreibung und Anmeldervortrag belegten dies, ebenso Mitwirkung der Forscher an weiterer Entwicklung. Ihr Beitrag blieb daher wesentlich, obwohl die ausdrücklich breiteren Ansprüche gestrichen waren. Id. Treu und Glauben verstärkte das Ergebnis: Anmeldung und Rechtsausübung müssen redlich sein, Erfinder wahrheitsgemäß und vollständig benannt werden. PRC Patent Law art. 20; Case No. 2911, (2023) Zui Gao Fa Zhi Min Zhong.

Dies macht nicht jeden Beschreibungsbeitragenden zum Erfinder. Enger gilt: Streichung löscht keinen weiterhin grundlegenden oder hinreichend kontinuierlich und materiell verbundenen Beitrag zur verbleibenden Lösung. Auch Prüferfeststellung eines bekannten Merkmals beseitigt Erfinderschaft nicht automatisch. Patentierbarkeit und Erfinderschaft dienen unterschiedlichen Zwecken und Fragen.

B. Chiparchitektur-Entscheidung 2025 bestätigt breitere Beweisprüfung

Im Oktober 2025, veröffentlicht Juni 2026, bestätigte der Supreme People’s Court dies. Ein Ingenieur führte vier Chiparchitekturpatente auf sein im Unternehmenssystem hochgeladenes Architekturpapier zurück. Patent- und Erfindungsmeldungen reproduzierten oder folgten wesentlichen Teilen samt Diagrammen und Aufgabenlösungen. Der erstbenannte Erfinder berief sich auf bekannte Merkmale und unabhängige Verbesserungen. (2025) Zui Gao Fa Zhi Min Zhong No. 491 (Sup. People's Ct. Oct. 27, 2025) (China).

Der Anspruchsteller muss schöpferischen Beitrag zu wesentlichen Merkmalen beweisen. Hauptmaterial sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Beschreibung und Zeichnungen mit Hintergrund, Aufgabe, Zweck, Vorteilen und Beispielen. Mit dem zeitgestempelten Papier verglichen waren die Lösungen insgesamt hochgradig konsistent. Erfinderschaft deckt sich nicht mit erfinderischer Tätigkeit: Bekannte oder übliche Merkmale entscheiden nicht allein, wer die Lösungen schöpferisch formte. Id. Das Gericht erkannte den Ingenieur an, verneinte Erfinderschaft einer Person ohne belegten schöpferischen Beitrag und wertete die falsche Zuordnung als schweren Treu-und-Glauben-Verstoß. Id.

Materiell bestätigt der Fall Lösungsermittlung aus Ansprüchen, Beschreibung, Zeichnungen und Entwicklung statt nur nach Prüfung verbliebener Worte. Beweisrechtlich zählen datierte Entwürfe, Versionsakten, interne Einreichungen, Erfindungsmeldungen, E-Mails, Zeichnungen und Aussagen zur Verbindung mit der Anmeldung. Das Objekt bleibt aber deren „technische Lösung“: Die breite Beweissicht macht nicht jede unverbundene offenbarte Idee zu deren Teil.

C. Was, wenn Xs Erfindung beschrieben, aber nicht beansprucht ist?

Schafft X eine beschriebene Alternative außerhalb aller anhängigen oder erteilten Ansprüche, entscheidet die Beziehung seines Beitrags zur relevanten technischen Lösung.

Ist Xs Arbeit völlig nebensächlich und eigenständig, ohne Teil, Problem, Ordnungskonzept, technische Voraussetzung oder notwendige Grundlage der beanspruchten Lösung zu liefern, sollte bloße Beschreibung keine Erfinderschaft schaffen. Artikel 14 verlangt weiterhin schöpferischen Beitrag zu wesentlichen Merkmalen; Textautorenschaft, Routinetests oder Anmeldungshilfe genügen nicht. Keiner der Fälle verlangt Benennung allein wegen irgendeiner unverbundenen Erfindung in der Beschreibung.

Anders kann es bei nicht exakt beanspruchter Ausführung sein, wenn X zentrales Problem, breiteres Konzept, Architektur oder ermöglichenden Weg der späteren Lösung lieferte. Die COVID-19-Fälle verlangen kein gesondertes überlebendes Merkmal bei grundlegender, kontinuierlicher materieller Verbindung. Die Kurzform lautet daher weder „nur Ansprüche“ noch „gesamte Offenbarung“: anwendungsweite Beweisprüfung einer lösungsspezifischen materiellen Frage.

D. Änderungen und Divisionals

Bei materiell veränderter Lösung ist neu zu prüfen; Anspruchsstreichung entfernt Erfinder nicht automatisch. Ist der Beitrag wirklich getrennte aufgegebene Offenbarung oder weiterhin Teil der Problem-Lösungs-Kette? Dies gilt auch bei neuen Ansprüchen aus Erstoffenbarung. Änderungen von Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldungen dürfen ursprüngliche Beschreibung und Ansprüche nicht überschreiten. PRC Patent Law art. 33.

Teilung stellt die Gegenfrage. Bei mindestens zwei Erfindungen ist Teilung zulässig; qualifizierende Divisionals behalten Anmelde- und gegebenenfalls Prioritätstag, bleiben aber innerhalb der Erstoffenbarung. PRC Patent Law art. 31; PRC Implementing Regulations arts. 48–49. Andere Lösung aus derselben Offenbarung verlangt eigene Liste. Verfolgt sie Xs Alternative und trug er schöpferisch zu deren wesentlichen Merkmalen bei, ist er gewöhnlich zu nennen. Ohne materiellen Lösungsbezug darf niemand bloß wegen Stammbenennung übernommen werden.

Multinationale Anmelder sollten Anspruchsbeitragsübersicht und breitere Problem-Lösungs-Entwicklungsakte führen und nach wesentlichen Änderungen sowie vor Teilung prüfen. Keine starre US-Streichungsregel importieren. Chinesische Fälle fragen nach Lösung, Entstehung und fortbestehendem schöpferischem Beitrag trotz verändertem Wortlaut oder Umfang.

X. Prüfung der wiederkehrenden Varianten

Vier Kontrollpunkte folgen. Wirklich getrennte unbeanspruchte Ausführung begründet gewöhnlich keine Erfinderschaft anspruchsbezogener Systeme und nach besserer chinesischer Sicht auch nicht bloß durch Beschreibung. Offenbarte Ausführung kann aber ein breiteres beanspruchtes Konzept definieren oder vollenden. Streichung des einzigen relevanten Anspruchs verlangt Neubewertung, beseitigt nach Chinas COVID-19-Fällen aber nicht zwingend Grundlagenbeiträge. Continuation oder Divisional zu bislang Unbeanspruchtem braucht eigene Prüfung. Dies sind keine Ausnahmen, sondern Fälle, in denen Objekt und Beweis entscheidend auseinanderzuhalten sind.

XI. Schlussfolgerung

„Wer ist Erfinder?“ ist unvollständig. Vollständig lautet die Frage: Wer leistete einen rechtlich ausreichenden schöpferischen Beitrag, und auf welche rechtlich relevante Erfindung muss er sich beziehen?

US-Nonprovisionals knüpfen ausdrücklich an beanspruchte, Provisionals an offenbarte Gegenstände an. Japan ist anspruchsbezogen; Korea stützt ohne ausdrückliche Anspruch-für-Anspruch-Regel eine ähnliche praktische Prüfung der verfolgten Idee. China ermittelt Lösungsbeitragende anhand technischer Anmeldung und Entwicklung statt nur des neuheitstragenden Endanspruchsrests. Das EPÜ verlangt menschliche Benennung, keine vom EPA verwaltete Sachentscheidung; materielle Streitigkeiten verlangen zuständiges nationales Recht.

Xs Offenbarung ist weder automatisch genug noch irrelevant. In USA und Japan sowie nach bester koreanischer Lesart trägt eine wirklich getrennte außerhalb liegende Ausführung gewöhnlich keine Benennung. In China gilt wahrscheinlich Gleiches bei wirklich fehlendem Lösungsbezug, nicht aber bei fortbestehend grundlegender, kontinuierlicher und materieller Verbindung. Das EPÜ selbst liefert keine einheitliche Antwort. Anspruchsänderung verlangt Neubewertung; das Ergebnis muss sich bei fortbestehender rechtlicher Verbindung nicht ändern.

Erfinderschaft ist deshalb keine einmalige Formalität, sondern im weltweiten Portfolio eine fortlaufend zu prüfende rechtliche Schlussfolgerung.