Holzschachuhr mit zwei Gesichtern neben einer Schachfigur

Zusammenfassung:  USA und Japan bieten jeweils einen einjährigen Ausweg bei bestimmten patentschädlichen Offenbarungen. Diese gemeinsame Dauer ist nützlich, aber gefährlich unvollständig. Die USA fragen nach einer herkunfts- und gegenstandsbezogenen Ausnahme vom Stand der Technik, gerechnet ab wirksamem Anmeldetag der Anspruchserfindung. Japan fragt nach einer Ausnahme für eine Offenbarung, die sonst Neuheit oder erfinderische Tätigkeit ausschließen würde, bezogen auf den Inhaber des Rechts auf Patenterteilung, anschließende japanische oder PCT-Einreichung und beim Weg nach Artikel 30(2) vorgeschriebene Erklärung und Beweise. 35 U.S.C. §§ 100(i), 102(a)(1), (b)(1) (2018); Tokkyo-hō [Patent Act], Law No. 121 of 1959, arts. 29–30 (Japan

I. Einleitung

„Offenbarung“ wird bei US-Recht hier teils gesetzlich für jedes relevante Ereignis nach § 102(a)(1) einschließlich kommerziellen Verkaufs verwendet. Technische Informationen müssen dabei nicht öffentlich geworden sein. See 35 U.S.C. § 102(a)(1), (b)(1); Sanho Corp. v. Kaijet Technology International Ltd., Inc., 108 F.4th 1376, 1380–82 (Fed. Cir. 2024).

Dies sind keine zwei Fassungen desselben Safe Harbor, sondern verschiedene Mechanismen mit gleicher äußerer Dauer. Wer nur „ein Jahr“ statt auch Ereignis, Person, Bezugsdatum, Gegenstand und Verfahren überträgt, kann eine völlig falsche Frist vermitteln.

Ein Tokioter Start-up zeigt Merkmal A eines Sensors am 15. Januar, meldet dazu am 1. Mai eine US-Provisional und am folgenden 1. Mai US-Nonprovisional und japanische Anmeldung an. Bei ausreichender Stützung kann der erste 1. Mai der wirksame US-Anmeldetag sein; die Januarvorführung liegt dann innerhalb eines Jahres davor. Japan verlangt dagegen grundsätzlich japanische oder geeignete internationale PCT-Einreichung binnen eines Jahres ab Januaroffenbarung. Pariser Priorität aus der Provisional ersetzt für Artikel 30 nicht den späteren japanischen Anmeldetag. See 35 U.S.C. §§ 100(i)(1)(B), 119(e); 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 18–19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 14–15. Dieselbe Offenbarung und nominell dasselbe Jahr können gegensätzliche Ergebnisse haben.

Am verlässlichsten sind fünf Fragen: Welches Ereignis braucht die Ausnahme? Wessen Handlung oder Information? Welches Anmeldedatum startet das Jahr? Welcher Gegenstand wird auch gegenüber Dritten geschützt? Was ist einzureichen oder zu beweisen? Dieses Raster aus fünf Fragen ist Vergleichshilfe, kein Gesetzestest.

II. Die Begriffe verbinden

Vergleichsaspekt

Vereinigte Staaten

Japan

Grundmechanismus

Ausnahmen, die bestimmte Offenbarungen aus § 102 ausschließen

Geeignete Offenbarung gilt bei Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 29 nicht als unter Artikel 29(1) fallend

Äußerer Zeitraum

Höchstens ein Jahr vor wirksamem Anmeldetag der Anspruchserfindung

Einreichung binnen eines Jahres nach geeigneter Offenbarung

Zentrale Personenfrage

Erfinderursprung, Ableitung vom Erfinder oder qualifizierende frühere öffentliche Offenbarung

Handlung des Rechtsinhabers nach Artikel 30(2) oder Offenbarung gegen dessen Willen nach Artikel 30(1)

Maßgeblicher Anmeldetag

Je Anspruch: früheste die Erfindung als Ganzes stützende Anmeldung

Tatsächliche japanische oder geeignete PCT-Einreichung; ausländische Priorität ersetzt sie für Artikel 30 nicht

Einreichungsformalitäten

Keine allgemeine Schonfristwahl bei Einreichung; Nachweis kann im Verfahren folgen

Gewöhnliche japanische Anmeldung: Erklärung bei Einreichung, Beweise binnen dreißig Tagen. PCT: besondere nationale Fristen nach Artikel 184-14; passende Erklärung nach Regel 4.17(v) kann die Erklärungspflicht erfüllen

Unabhängiger zwischenzeitlicher Stand der Technik

Innerhalb des Jahres teils für zuvor öffentlich offenbarten übereinstimmenden Gegenstand ausgeschlossen

Kann die Anmeldung grundsätzlich weiterhin verhindern

Früher eingereichte Patentdokumente

Gesonderte Herkunfts- und Vorveröffentlichungsausnahmen können gelten

Artikel 30 verdrängt weder Artikel 29-2 noch Erstanmelderregeln

Ort des auslösenden Ereignisses

Ereignisse in den USA oder im Ausland können Stand der Technik sein

Ereignisse in Japan oder im Ausland können Artikel 29(1) erfüllen

Territoriale Wirkung der Ausnahme

Bestimmt nur US-Patentierbarkeit

Bestimmt nur japanische Patentierbarkeit

Nur vergleichende Kurzfassung; jedes Ereignis verlangt nationale Prüfung.

Ereignisort und Wirkung der Ausnahme sind getrennt. Beide Systeme erfassen Ausland, jede Ausnahme aber nur eigenes Recht. See 35 U.S.C. § 102(a)(1); Patent Act arts. 29, para. 1, 30. Die Tabelle ist Orientierung, kein Anmeldegutachten; jeder Aspekt bleibt gesondert zu prüfen.

III. Erste Frage: Welches Ereignis braucht die Ausnahme?

A. USA: Mit der Kategorie des Stands der Technik beginnen

Section 102(a)(1) erfasst vor wirksamem Anmeldetag patentierte, gedruckt veröffentlichte, öffentlich benutzte, verkaufte oder zum Verkauf angebotene oder anderweitig öffentliche Erfindungen, auch außerhalb der USA. 35 U.S.C. § 102(a)(1). Zuerst sind Ereignis und offenbarter Gegenstand zu bestimmen, nicht nur eine „Ankündigung“ zu vermerken.

Nicht jede Kategorie verlangt gleichermaßen öffentliche technische Lehre. Kommerzieller Verkauf oder Angebot kann die US-On-Sale-Bar auch bei geheimen technischen Einzelheiten auslösen. Helsinn Healthcare S.A. v. Teva Pharmaceuticals USA, Inc., 586 U.S. 123, 129–32 (2019). Der Zweiteiltest fragt nach kommerziellem Angebot vor Stichtag und Patentanmeldereife („ready for patenting“). Pfaff v. Wells Electronics, Inc., 525 U.S. 55, 67–68 (1998). Nach Federal Circuit können kommerzielle Verkäufe von durch ein geheim gehaltenes beanspruchtes Verfahren hergestellten Produkten auch das beanspruchte Herstellungsverfahren nach AIA zum Verkaufsgegenstand machen. Celanese International Corp. v. International Trade Commission, 111 F.4th 1338, 1344–49 (Fed. Cir. 2024), cert. denied, 145 S. Ct. 1961 (2025).

Für japanische Berater ist dies wichtig: In den USA kann auch eine vertrauliche Transaktion Schonfristprüfung verlangen. Experimentelle Benutzung, Transaktionsart und Anmeldereife bleiben relevant; „die Technik blieb geheim“ genügt allein nicht.

Bei § 102(a)(1) schließt § 102(b)(1)(A) Ereignisse innerhalb höchstens eines Jahres vor wirksamem Anmeldetag aus, wenn sie vom Erfinder, Miterfinder oder einer von ihnen direkt oder indirekt ableitenden Person stammen. 35 U.S.C. § 102(b)(1)(A). „Erfinderursprung“ verlangt zwei Nachweise: Zeitraum und Herkunft des relevanten Gegenstands.

B. Japan: Artikel 29 zuerst, dann Neutralisierung durch Artikel 30

Artikel 29(1) erfasst vor Einreichung öffentlich bekannte oder benutzte, in verteilter Veröffentlichung beschriebene oder über Telekommunikation zugängliche Erfindungen in Japan oder Ausland. Artikel 29(2) betrifft erfinderische Tätigkeit. Patent Act art. 29, paras. 1–2. Artikel 30 löscht Geschichte nicht und verleiht keinen früheren Tag. Für die Anspruchserfindung wird nur das geeignete Ereignis bei Anwendung von Artikel 29(1) und (2) so behandelt, als falle es nicht unter Artikel 29(1). Id. art. 30, paras. 1–2.

Je nach öffentlichem Inhalt kann Artikel 30 Fachartikel, Zeitschriften, Websites, Vorträge, Vorführungen, Ausstellungen, Kundentermine, Sendungen, Verkäufe und öffentliche Benutzung erfassen. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 5–9, 28–30; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 5–13. Verkauf zählt aber nur bei Erfüllung einer Kategorie von Artikel 29(1). Fehlende Werbung oder technische Erklärung ist relevant, nicht entscheidend. Nach JPO zählt, ob Inhalte unbestimmten Personen ohne Geheimhaltungspflicht bekannt wurden oder unter Bedingungen benutzt wurden, die öffentliche Kenntnis schufen oder wahrscheinlich machten. Daher prüfen, was Käufer, Nutzer, Teilnehmer oder andere aus Transaktion, Produkt oder Nutzung erlangen konnten. Patent Act art. 29, para. 1(i)–(ii); 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 8–9; 2024 JPO Q&A, supra, at 8–9; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 8 n.1. Dies unterscheidet sich von US-Verkäufen mit geheimen Details.

Die Materialien vom August 2024 präzisieren: Ein offengelegter Newsletter kann ohne Liste aller Empfänger belegt werden, ein geografisch definierter Massenverkauf als ein Akt ohne jede Filiale. Erklärung während Verhandlungen mit begrenztem Kundenkreis bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vertraulichkeit schafft gewöhnlich keine Öffentlichkeit. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 7–9, 28–30; 2024 JPO Q&A, supra, at 9, 15–16.

Artikel 30(2), oft freiwillige Offenbarung genannt, betrifft Öffentlichkeit durch Handlung des Inhabers des Rechts auf Patenterteilung. Patent Act art. 30, para. 2. Ausgeschlossen ist Neuheitsverlust durch Amtsblattveröffentlichung zu Erfindung, Gebrauchsmuster, Design oder Marke. Id. Artikel 30 neutralisiert daher nicht allgemein Veröffentlichungen früherer Patentanmeldungen.

Artikel 30(1) betrifft gesondert Offenbarung gegen den Willen des Berechtigten, etwa NDA-Verstoß, Einschüchterung oder Spionage. Id. art. 30, para. 1; 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 16–17. Beide Wege behalten die Jahresfrist, unterscheiden sich aber wesentlich im Verfahren.

IV. Zweite Frage: Wessen Offenbarung?

A. USA: Herkunft kann wichtiger sein als der Dokumentname

Section 102(b)(1)(A) erfasst nicht nur Veröffentlichungen mit Erfindername, sondern auch direkt oder indirekt vom Erfinder erlangten Gegenstand. 35 U.S.C. § 102(b)(1)(A). Dies betrifft etwa Händlerproduktblätter, Journalistenberichte oder NDA-Lecks. Entscheidend sind Ursprung und beweisbare Übermittlungskette.

Die Ausnahme erlaubt nicht, unabhängigen Stand der Technik durch Nachweis früherer Konzeption zu überwinden. Im AIA-System des zuerst anmeldenden Erfinders genügt frühere Erfindung allein nicht. Bei unabhängiger Drittentwicklung braucht es einen anderen gesetzlichen Weg, insbesondere die enge Vorveröffentlichungsausnahme, sonst bleibt die Entgegenhaltung bestehen. See 35 U.S.C. §§ 102(a)–(b); Sanho Corp. v. Kaijet Technology International Ltd., Inc., 108 F.4th 1376, 1380–82 (Fed. Cir. 2024).

Die Beweisakte sollte festhalten, wer was wann wem unter welchen Bedingungen mitteilte und wie die öffentliche Offenbarung entstand. Erklärungen, Entwürfe, E-Mails, Archive, Besprechungsunterlagen und Verträge können Herkunft belegbar machen.

B. Japan: Den Inhaber des Rechts auf Patenterteilung verfolgen

Artikel 30 ist berechtigungsbezogen. Artikel 30(2) fragt nach Öffentlichkeit durch Berechtigtenhandlung. Der Nachweis sollte Ereignis und Rechtsnachfolge sowie Beziehungen zwischen Erfinder, damaligem Rechtsinhaber, Offenlegendem und Anmelder belegen. Patent Act arts. 30, para. 2, 33; 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 7–12; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 7–12.

US-Berater verkürzen dies leicht auf „Erfinderoffenbarung“. Bei Beschäftigten, Hochschulen, Start-ups, Förderern oder Nachfolgern kann das scheitern. Spätere Rechtsnachfolge kann Anmelderberechtigung begründen, weil das Recht übertragbar ist. Patent Act art. 33, para. 1. Die Akte nach Artikel 30 sollte Erfinder, Rechtsinhaber beim öffentlichkeitsauslösenden Akt, Veröffentlichenden und Anmelder sowie jede Übertragung dazwischen angeben. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 10–12; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 10–12. Bei zutreffenden Angaben verlangt das JPO nicht die schriftliche Übertragung selbst. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 10–11; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 10–11.

Bei Artikel 30(1) sind Gründe der Willenswidrigkeit zu sichern. NDA ist hilfreich; Beweise sollten Empfänger, Material, Vertragsgrenze, Leckdatum und -art sowie Anspruchsüberschneidung zeigen. Artikel 30(1) beseitigt die Jahresfrist nicht allein wegen der Unrechtmäßigkeit. Patent Act art. 30, para. 1; 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 19.

V. Dritte Frage: Welcher Anmeldetag bestimmt das Jahr?

Dies ist der zentrale grenzüberschreitende Unterschied.

A. Das US-Jahr wird ab wirksamem Anmeldetag der Anspruchserfindung gemessen

Section 102(b)(1) blickt ein Jahr ab „effective filing date of the claimed invention“ zurück. 35 U.S.C. § 102(b)(1). Dies ist je Anspruch nach vollständiger Stützung und Prioritäts- oder Inanspruchnahmeregeln zu bestimmen: tatsächlicher US-Tag oder frühester ordnungsgemäß gestützter früherer Tag einschließlich Auslandspriorität oder Provisional. Id. §§ 100(i), 119(a), 119(e); U.S. Patent & Trademark Off., Manual of Patent Examining Procedure §§ 2152, 2152.01 (9th ed. Rev. 01.2024, Nov. 2024) [im Folgenden MPEP].

Stützung ist entscheidend. Offenbart die Prioritätsanmeldung A, erhält ein späterer A+B-Anspruch nicht zwingend denselben Tag. Offenbarung und jeder Anspruch sind zu vergleichen; Written Description und Ausführbarkeit im Prioritätsdokument sind zu prüfen. Ansprüche derselben Anmeldung können deshalb verschiedene Tage und Schonfristergebnisse haben.

Zurück zu Vorführung am 15. Januar, Provisional am 1. Mai und Nonprovisional am folgenden 1. Mai. Voll gestützter Anspruch kann den ersten 1. Mai nutzen. Der 15. Januar liegt wenige Monate davor, obwohl die Nonprovisional über ein Jahr nach Offenbarung kam. A+B mit erst später offenbartem B kann den zweiten 1. Mai erhalten; dann kann Januar außerhalb des Jahres liegen, wenn B dort offenbart war.

Deshalb kann eine mehr als zwölf Kalendermonate nach Offenbarung eingereichte US-Anmeldung noch bestehen. Dies gilt aber nur für Ansprüche mit wirksamem Anmeldetag höchstens ein Jahr nach dieser Offenbarung.

B. Japan verlangt grundsätzlich japanische oder PCT-Einreichung binnen eines Jahres

Artikel 30 verlangt Einreichung durch den Berechtigten binnen eines Jahres ab Offenbarung. Patent Act art. 30, paras. 1–2. Bei Pariser Priorität verlangt das JPO japanische Einreichung binnen eines Jahres ab Veröffentlichung. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 14. Ausländische Priorität ersetzt für Artikel 30 den späteren japanischen Tag nicht.

Dies betrifft nur die Jahresanforderung aus Artikel 30. Gültige Pariser Priorität kann bei gestütztem Gegenstand für gewöhnliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit weiter maßgeblich sein. Japan Patent Off., Patent, FAQ 6-8, https://www.jpo.go.jp/e/faq/yokuaru/patent.html (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2026); Japan Patent Off., Examination Guidelines for Patent and Utility Model in Japan pt. V, ch. 1, §§ 2.4, 3.1.2–3.1.3 (japanisch), https://www.jpo.go.jp/system/laws/rule/guideline/patent/tukujitu_kijun/ht/05_0100.html (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2026).

Rechtzeitiger internationaler PCT-Tag kann Japan sichern: Für Artikel 30(2) muss PCT gewöhnlich binnen eines Jahres ab Neuheitsverlust eingereicht sein. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 18–19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 15. Nationale Schritte folgen später, verlängern die internationale Einreichungsfrist aber nicht.

Die Weisung ist asymmetrisch. Eine binnen eines Jahres eingereichte US-Provisional kann Ansprüche datieren, auch wenn die Nonprovisional erst im Prioritätsjahr folgt. Sie erfüllt Japans Artikel 30 aber nicht selbst. Bei Japaninteresse vor dem Offenbarungsjahrestag dort oder per PCT mit Japanbenennung einreichen.

VI. Vierte Frage: Welcher Gegenstand und welcher Schutz gegen Dritte?

A. US-Erfinderursprung ist offenbarungsspezifisch

Section 102(b)(1)(A) entfernt die Erfinderoffenbarung, schafft aber keine einjährige Immunität gegen alles. Artikel zu A und spätere Vorführung A+B sind getrennte Ereignisse. Unabhängige Drittveröffentlichung C wird nicht durch Erfinderursprung entfernt.

Section 102(b)(1)(B) schützt begrenzt gegen zwischenzeitliche Offenbarung nach § 102(a)(1), nur wenn sie selbst höchstens ein Jahr vor wirksamem Anmeldetag lag und zuvor der Erfinder oder eine von ihm ableitende Person den Gegenstand öffentlich offenbart hatte. 35 U.S.C. § 102(b)(1)(B); MPEP, supra, § 2153.02. „Öffentlich offenbart“ und „Gegenstand“ sind entscheidend. Privater Verkauf kann nach § 102(a)(1) durch Absatz (A) ausgeschlossen werden, ohne die Öffentlichkeit nach Absatz (B) zu schaffen. Rein vertrauliche technische Mitteilung wird gewöhnlich von Anfang an kein Stand der Technik nach § 102(a)(1). See 35 U.S.C. § 102(a)(1), (b)(1)(A)–(B); Sanho Corp. v. Kaijet Technology International Ltd., Inc., 108 F.4th 1376, 1380–85 (Fed. Cir. 2024) (paralleler Wortlaut von § 102(b)(2)(B): der nichtvertrauliche, aber private Verkauf ohne Veröffentlichung des relevanten Gegenstands erfüllte „publicly disclosed“ nicht).

Die frühere Erfinderveröffentlichung muss für § 102(b)(1)(B) nicht selbst im Jahr liegen. Ist sie aber älter als ein Jahr vor wirksamem Tag, wird sie gewöhnlich selbst nicht ausgeschlossener Stand der Technik nach § 102(a)(1). See 35 U.S.C. § 102(a)(1), (b)(1); MPEP, supra, § 2153.02.

Nach erfüllter Zeitbedingung legt das USPTO „offenbarten Gegenstand“ eng aus. Triviale oder naheliegende Varianten sind nicht automatisch gleich; ausgeschlossen wird nur übereinstimmender Inhalt. Spezies-Offenbarung kann gegen spätere Gattungs-Offenbarung schützen, umgekehrt nicht zwingend. MPEP, supra, § 2153.02. Dies sind Prüfungshinweise, kein Ersatz bindender Rechtsprechung, aber der praktische Planungsmaßstab.

Frühere US-Patentdokumente verlangen verwandte Prüfung. Section 102(a)(2) kann US-Patent, veröffentlichte US-Anmeldung oder geeignete WIPO-Veröffentlichung mit anderem Erfinder zum früheren wirksamen Tag erfassen. 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), (d). Zwei Ausnahmen sind hier relevant: Direkt oder indirekt vom Erfinder erlangter Gegenstand kann ausgeschlossen werden. Id. § 102(b)(2)(A). Ebenso Gegenstand, den vor dessen wirksamer Einreichung der Erfinder oder eine von ihm ableitende Quelle öffentlich offenbart hatte. Id. § 102(b)(2)(B).

Dies rechtfertigt keine defensive Veröffentlichung ohne Plan. § 102(b)(2)(B) betrifft die Reihenfolge gegenüber dem anderen Patentdokument; die eigene Veröffentlichung bleibt bei früherem Datum nach § 102(b)(1) zu neutralisieren. Mehr als ein Jahr vorher kann sie trotz zeitlichen Vorrangs den Anmelder ausschließen.

B. Japan neutralisiert geeignete Ereignisse, keine unabhängigen Prioritätskonflikte

Artikel 30 behandelt geeignete Offenbarung bei Artikel 29(1) und (2) als nicht unter Artikel 29(1) fallend. Patent Act art. 30, paras. 1–2. Er schafft weder Anmeldetag noch Vorrang gegenüber Dritten und neutralisiert keine unabhängige Drittveröffentlichung allein wegen Lage im Jahr. Das JPO warnt: Frühere Dritteinreichung oder Veröffentlichung kann trotz Artikel 30 Patenterteilung verhindern. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 1–2; 2024 JPO Q&A, supra, at 17; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 1–2.

Auch Artikel 30 behebt nicht jedes Problem mit Patentdokumenten. Artikel 29-2 kann frühere, später veröffentlichte japanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen unter eigenen Bedingungen erfassen; Artikel 39 regelt Erstanmeldung. Patent Act arts. 29-2, 39. Artikel 30 wirkt ausdrücklich auf Artikel 29(1) und (2), nicht diese Regeln.

Japan verlangt auch Ereignissorgfalt bei Serien: Abstract, Vortrag, Messe und spätere Website können gesonderten Nachweis verlangen. Bei eng kausal verbundenen Folgeoffenbarungen, etwa getreuen Berichten oder Weiterveröffentlichungen, kann getrennte Behandlung ausnahmsweise unnötig sein. Unabhängige Veröffentlichung, späterer Vortrag oder neue Technik gelten nicht automatisch als erfasst. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 13–14; 2024 JPO Q&A, supra, at 14–17; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 13–14.

Der Unterschied ist folgenreich: Die USA schützen eng gegen bestimmte zwischenzeitliche Offenbarungen bereits öffentlicher Inhalte, Japans Artikel 30 grundsätzlich nicht. Am sichersten ist in beiden Ländern der Gang zum Patentamt vor dem Gang ans Rednerpult.

VII. Fünfte Frage: Was ist einzureichen oder zu beweisen?

A. USA: Keine allgemeine Anfangswahl, aber Beweise entscheiden

Die USA verlangen nicht die gewöhnliche japanische Vorab-Erklärung und Beweise nach Artikel 30(2). Die Beschreibung kann frühere Erfinderoffenbarung nennen; eine allgemeine Schonfristwahl bei Einreichung gibt es nicht. See 37 C.F.R. § 1.77(b)(6) (2026).

Bei Prüferzitierung sind Affidavit oder Erklärung nach 37 C.F.R. § 1.130 möglich. Zuordnung erklärt Erfinderhandlung oder Ableitung. Frühere Öffentlichkeit erklärt Gegenstand und Datum; beizufügen sind Veröffentlichung oder bei anderem Weg hinreichend genaue Angaben zum damals öffentlichen Inhalt. Id. § 1.130(a)–(b); MPEP, supra, §§ 2155.01–.03.

Keine kurze Anfangsfrist bedeutet keine leichte Beweislast. Jahre später braucht die Erklärung gute Unterlagen: tatsächliche Folien, Artikel, Quellcodefreigabe, Website samt Archiv, Produktmuster, Angebote, Geheimhaltung, Publikum, Termine, Autorschaft und Übermittlung. Bei Fremdoffenbarung Ableitung statt bloßer Ähnlichkeit dokumentieren.

B. Japan: Frühe Nachweise nach Artikel 30(2), besondere PCT-Fristen

Gewöhnliche japanische Anmeldung nach Artikel 30(2) verlangt Erklärung bei Einreichung und Beweisdokument binnen dreißig Tagen. Patent Act art. 30, para. 3. Es nennt gewöhnlich Datum, Ort oder Medium, Offenlegenden, Inhalt sowie Erfinder-, Rechtsinhaber- und Anmelderverbindung. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 2–12; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 3–12.

Kann der Einreichende das Beweisdokument aus Gründen außerhalb seines Einflussbereichs nicht binnen dreißig Tagen vorlegen, erlaubt Artikel 30(4) eng begrenzte Nachreichung: binnen vierzehn Tagen nach Wegfall, bei Auslandswohnsitz zwei Monaten, spätestens sechs Monate nach ursprünglicher Frist. Patent Act art. 30, para. 4. Dies betrifft das Beweisdokument, nicht fehlende Anfangserklärung oder versäumte Jahreseinreichung.

Bei PCT nach Artikel 30(2) sind die Erklärung nach Artikel 30 und das Beweisdokument gewöhnlich binnen dreißig Tagen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der nationalen Bearbeitung fällig. Eine Japan betreffende Erklärung nach PCT-Regel 4.17(v) kann die separate Erklärung ersetzen, nicht den Beweis. Patent Act art. 184-14; Regulations Under the Patent Cooperation Treaty rr. 4.17(v), 51bis.1(a)(v); 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 18–19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 15. Das JPO definiert diesen Zeitpunkt als Ende der nationalen Unterlagenfrist oder bei vorherigem Prüfungsantrag als dessen Zeitpunkt. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15. Dies ist eigenständig national zu erfassen.

Artikel 30(1) unterscheidet sich: keine Erklärung oder Beweisdokumente nach Artikel 30(2) bei Einreichung; Beweise können später, auch auf Bescheid, folgen. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 16–17. Materiell bleibt die Einreichung binnen eines Jahres ab willenswidriger Offenbarung nötig.

Eine Option wird leicht übersehen: Laut vorläufigen englischen Richtlinien darf bei vor Einreichung entdeckter willenswidriger Veröffentlichung Artikel 30(2) mit dessen Erklärung und Beweisen gewählt werden. 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 16 n.3. Die August-2024-Fragen bestätigen gesondert: Bei Artikel 30(1) sind Anfangspapiere nach Artikel 30(2) unnötig, die Umstände aber schriftlich zu erklären und zu beweisen. 2024 JPO Q&A, supra, at 19.

VIII. Durchgearbeitete grenzüberschreitende Fälle

A. Konferenzartikel und Vortrag

Ein Erfinderartikel wird am 1. März verteilt, weitere Versuchsdaten am 3. März vorgetragen. In den USA kann jedes Ereignis nach § 102(a)(1) durch § 102(b)(1)(A) entfallen, wenn Ansprüche spätestens zum folgenden 1. beziehungsweise 3. März wirksam datiert sind. Jeder Gegenstand ist getrennt zu prüfen.

Japan kann beide nach Artikel 30(2) erfassen, verlangt aber Handlung und Inhalt. Früher Abstract-Nachweis ersetzt grundsätzlich nicht die spätere Vortragserklärung. 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 13–14; 2024 JPO Q&A, supra, at 14–15; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 13–14. Vor frühestem Jahrestag japanisch oder per PCT einreichen. National Erklärung nach Artikel 30(2) sofort, jedes relevante Ereignis binnen dreißig Tagen belegen; PCT nach Artikel 184-14 und gegebenenfalls Regel 4.17(v).

B. US-Provisional mit später japanischer Einreichung

A wird am 15. Januar gezeigt, US-Provisional am 1. Mai, US- und japanische Anmeldung am folgenden 1. Mai eingereicht. Voll gestützter US-Anspruch kann den ersten 1. Mai und damit das Jahr nach § 102(b)(1) nutzen. Der zweite 1. Mai liegt für Japan über ein Jahr nach 15. Januar; US-Priorität erfüllt Artikel 30 nicht. 35 U.S.C. §§ 100(i), 102(b)(1); 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 14. Gültige Prioritätswirkung nach Artikel 29 ist gesondert, heilt Artikel 30 aber nicht.

C. Erfinderblog und unabhängiger Wettbewerberartikel

Erfinder veröffentlicht A, Wettbewerber unabhängig A+C innerhalb des Jahres vor wirksamem Tag. § 102(b)(1)(B) entfernt in den USA nur vorher öffentlich offenbarten Gegenstand. C bleibt, sofern nicht im Blog; bloßes Naheliegen erweitert laut USPTO die Ausnahme nicht. 35 U.S.C. § 102(b)(1)(B); MPEP, supra, § 2153.02.

Japan kann den Erfinderblog bei erfülltem Artikel 30 neutralisieren, nicht gewöhnlich den unabhängigen Wettbewerber. Vorbehaltlich gültiger Priorität kann er Neuheit oder erfinderische Tätigkeit nach Artikel 29 zerstören. Patent Act arts. 29–30; Japan Patent Off., Patent, FAQ 6-8, https://www.jpo.go.jp/e/faq/yokuaru/patent.html (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2026).

D. Vertraulicher Empfänger veröffentlicht unbefugt

Ein Beschäftigter sendet A unter NDA an einen möglichen Hersteller, der Zeichnungen veröffentlicht. In den USA kann dies bei nachgewiesener Erfinderableitung und Jahreslage vor wirksamem Anmeldetag ausgeschlossen werden. 35 U.S.C. § 102(b)(1)(A); 37 C.F.R. § 1.130(a).

In Japan kann Artikel 30(1) greifen. Anfangserklärung oder Beweis nach Artikel 30(2) sind unnötig, japanische oder PCT-Einreichung bleibt aber binnen eines Jahres nötig. NDA, Übermittlung, Leckmaterial und Vertragsverstoß sind zu sichern. Patent Act art. 30, para. 1; 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 15; 2024 JPO Q&A, supra, at 19; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 16–17.

E. Privater kommerzieller Verkauf

Erfinder verkauft A verkörperndes Produkt privat ohne öffentliche Technikdetails. US-Recht kann On-Sale-Ereignis annehmen, doch eigener privater oder öffentlicher Verkauf im Jahr kann nach § 102(b)(1)(A) ausgeschlossen werden. 35 U.S.C. § 102(b)(1)(A); Sanho, 108 F.4th at 1380–82. Der konkrete nichtvertrauliche Verkauf in Sanho begründete keine erforderliche öffentliche Offenbarung, weil weder Verkauf noch relevante Produktmerkmale ausreichend veröffentlicht waren. Id. at 1384–85.

In Japan zuerst Artikel 29(1) prüfen: öffentlich bekannt oder benutzt? Fehlende technische Erklärung ist relevant, nicht entscheidend; maßgeblich ist Zugang unbestimmter Personen ohne Geheimhaltung durch Transaktion, Produkt oder Nutzung. Ohne Artikel 29(1) braucht es Artikel 30 möglicherweise nicht; andernfalls kann Artikel 30(2) bei rechtzeitiger Einreichung und Verfahren helfen. Patent Act arts. 29, para. 1, 30, para. 2; 2024 JPO Applicant Guide, supra, at 8–9; 2024 JPO Q&A, supra, at 9, 15–16; 2020 Provisional English Guidelines, supra, at 8 n.1. Dieselbe Rechnung kann deshalb verschiedene Schwellenfragen auslösen.

IX. Schlussfolgerung

Die Jahresregeln sind Notbrücken, keine Anmeldestrategien. Die USA knüpfen an Herkunft, Gegenstand und wirksamen Anspruchstag an, Japan an geeignete Handlung oder Willenswidrigkeit, tatsächliche japanische oder PCT-Einreichung binnen eines Jahres und bei Artikel 30(2) passende Erklärung und Beweise einschließlich PCT-Sonderfristen.

Japanische Berater müssen für die USA auf anspruchsbezogenen wirksamen Tag und Erfinderursprung mit engem Zwischenschutz umstellen. US-Berater müssen für Japan vom späteren flexiblen Nachweis zur einreichungsbezogenen Ausnahme mit strengen Anfangsformalitäten ohne allgemeinen Drittenschutz umstellen.

„Einjährige Schonfrist“ sollte deshalb Fragen statt Beruhigung auslösen: Was geschah durch wen, was wurde öffentlich oder verkauft, welcher nationale Anmeldetag gilt, welche Beweise und Formulare sind fällig? Getrennte Fragen machen beide Systeme verständlich und den Kalender weniger fehleranfällig.