
Zusammenfassung: US-Continuations sind ein besonders wirksames Portfoliowerkzeug: Sie halten eine Familie anhängig und erlauben weitere, auf derselben Offenbarung beruhende Anspruchssätze, während sich Märkte, Wettbewerber, Technikkenntnis, Lizenzbedarf und Prozesspositionen entwickeln. Europa, China, Korea und Japan bieten wichtige, aber engere Folgemechanismen – vor allem Teilungsanmeldungen, Koreas enges Splitting-off-Verfahren und Beschränkung oder Berichtigung nach Erteilung. Sie erhalten oder verengen Rechte, bilden aber gewöhnlich nicht die laufende US-Anspruchsentwicklung nach. US-Continuations sollten bei einem konkreten, kostenrechtfertigenden Anspruchsziel gezielt genutzt werden. Im Ausland sind frühzeitig landesspezifische Teilungsfenster, ursprüngliche Offenbarungsgrenzen, anspruchsbezogene Kosten, Erteilungs- oder Rechtsmittelfristen und spätere Berichtigungsgrenzen zu planen.
I. Einleitung
Die Continuation-Praxis ist ein wesentlicher strategischer Unterschied zwischen US-Erteilungsverfahren und Europa, China, Korea und Japan. Eine US-Familie kann häufig mit unveränderter Offenbarung anhängig bleiben, um zusätzliche, bereits ursprünglich offenbarte Anspruchssätze zu verfolgen. Dies macht die Continuation zum Portfoliowerkzeug über das bloße Verfahrensinstrument hinaus.
Der Vergleich wird oft missverstanden. Korrespondenzkanzleien und Mandanten verwenden Continuation, Divisional und Folgeanmeldung mitunter austauschbar; die Mechanismen sind es nicht. Europa, China, Korea und Japan erhalten gewisse Möglichkeiten auf Basis früherer Offenbarung, typischerweise aber über Teilung, getrennte Anmeldung oder Berichtigung nach Erteilung unter eigenen Grenzen. Ihnen fehlt nicht strategischer Wert, sondern gewöhnlich die routinemäßige US-Flexibilität zur Anspruchsentwicklung bei gleicher Offenbarung.
US-Continuations ermöglichen wiederholte Anspruchsentwicklung innerhalb der ursprünglichen Offenbarung. Andere Systeme erhalten gewisse Möglichkeiten durch engere Instrumente mit Zeit-, Neumaterie-, Einheitlichkeits-, Anhängigkeits-, Gebühren- und Verfahrensgrenzen.
II. Die US-Fortsetzungsanmeldung als zentrales Instrument
Eine US-Continuation ist eine spätere Anmeldung für in einer gleichzeitig anhängigen Voranmeldung offenbarten Gegenstand unter Wahrung ihres früheren Zeitrangs, wenn 35 U.S.C. § 120 und 37 C.F.R. § 1.78 erfüllt sind. Nach dem USPTO darf ihre Offenbarung keine Inhalte enthalten, die bei Aufnahme in die Stammanmeldung neue Materie wären. MPEP § 201.07; 35 U.S.C. § 120; 37 C.F.R. § 1.78(d).
Die gewöhnliche Continuation hat dieselbe Offenbarung, kann aber breitere, engere, anders fokussierte, auf andere gesetzliche Kategorien oder kommerzielle Ausführungsformen gerichtete Ansprüche verfolgen. Sie müssen gestützt und sonst patentierbar sein. Vor Erteilung, Aufgabe oder Beendigung der früheren Anmeldung kann so ein neuer Anspruchssatz zur weiteren Prüfung vorgelegt werden. MPEP § 201.07; 37 C.F.R. § 1.53(b).
Eine Divisional verfolgt dagegen grundsätzlich einen aus der Stammanmeldung abgetrennten Gegenstand, oft nach Restriction Requirement. Der Status kann für den Schutzbereich des 35 U.S.C. § 121 und für Obviousness-type Double Patenting bedeutsam sein. Beide sind Folgeanmeldungen, aber keine Synonyme. Siehe 35 U.S.C. §§ 120–121; MPEP §§ 201.06, 201.07.
Die Continuation-in-part (CIP) ist zwar zulässig, aber nicht die gewöhnliche Continuation-Strategie. Sie wiederholt während der Anhängigkeit einer Voranmeldung deren Offenbarung ganz oder teilweise und fügt dort nicht offenbarten Gegenstand hinzu. MPEP § 201.08.
Empirische Forschung stützt die nachrangige Rolle der CIP gegenüber gleicher Offenbarung. Righi, Cannito und Vladasel nennen Continuations die verbreitetste Folgeanmeldungsart und unterscheiden CIPs mit neuer Materie. In einer Hauptstichprobe betrug die mittlere Häufigkeit 9.87 % für Continuations gegenüber 3.36 % für CIPs. Siehe Cesare Righi, Davide Cannito & Theodor Vladasel, Continuing Patent Applications at the USPTO, 52 Research Policy art. 104742 (2023); ebenso Cesare Righi, Davide Cannito & Theodor Vladasel, Continuing Patent Applications at the USPTO 6, 37 tbl.5 (Barcelona Sch. of Econ. Working Paper No. 1382, Jan. 2023). Die gewöhnliche US-Strategie ist somit die Continuation mit gleicher Offenbarung; die seltenere CIP dient dem besonderen Bedarf neuer Materie.
CIPs schaffen zudem Zeitrangkomplexität. Durch die Stammanmeldung gestützte Ansprüche können deren Anmeldetag erhalten, allein auf neuer Materie beruhende nicht. Eine CIP sollte daher nur bei benötigter neuer Offenbarung und nach Vergleich mit einer gesonderten neuen Anmeldung erwogen werden. MPEP § 201.08; 35 U.S.C. § 120.
III. Warum offene US-Erteilungsverfahren Wert schaffen
Wirtschaftlich entscheidend sind erhaltene Anspruchsoptionen. Bei Ersteinreichung stehen wichtige Ausführungsformen, Wettbewerber, Produktarchitektur und später maßgeblicher Stand der Technik oft noch nicht fest. Eine anhängige Continuation erlaubt späteres Geschäfts- und Technikwissen bei ursprünglich gestützten Ansprüchen zu nutzen. MPEP § 201.07.
Patentwert ist Anspruchswert. Eine Beschreibung mag eine breite Plattform offenbaren, doch die Ansprüche definieren das Ausschließlichkeitsrecht. Siehe 35 U.S.C. § 154(a)(1). Die Continuation wandelt offenbarten, aber nicht oder zu wenig beanspruchten Gegenstand in gezielte Ansprüche auf Produkte, Dienste, Systeme, Kundenabläufe, Herstellungsschritte oder Umgehungen um.
Ansprüche können damit dem Markt folgen: geändertes Produkt, andere Konkurrenzumsetzung, neuer Standard oder andere Lizenznehmerbedürfnisse. Die Strategie kann mit diesen Informationen reifen, solange die ursprüngliche Offenbarung die Ansprüche ausreichend stützt. MPEP § 201.07; 35 U.S.C. § 112(a).
Für operativ tätige Unternehmen kann dies Lizenz-, Kreuzlizenz-, Investitions- und M&A-Wert steigern. Inhaber oder Erwerber können den künftigen Schutz innerhalb der Offenbarung noch gestalten. Dieser Optionswert besteht bereits vor Erteilung, etwa bei erteilter älterer Produktgeneration und möglichen Ansprüchen auf spätere oder benachbarte Ausführungsformen. Siehe 35 U.S.C. § 120; MPEP § 201.07.
IV. Prozesswert offener US-Erteilungsverfahren
US-Gerichte legen Ansprüche aus, schreiben oder ändern sie aber grundsätzlich nicht. Deshalb sind offene Verfahren im Prozess besonders wichtig. Die Aussage des Federal Circuit in Chef America bleibt eine Warnung: Gerichte dürfen Ansprüche weder zur Herstellung ihrer Funktionsfähigkeit noch zur Erhaltung ihrer Rechtsbeständigkeit neu formulieren. Chef Am., Inc. v. Lamb-Weston, Inc., 358 F.3d 1371, 1374 (Fed. Cir. 2004).
Prozesse offenbaren häufig Mängel oder Lücken: engere Begriffe als erwartet, Produkte außerhalb des Wortsinns nach Auslegung, neuer Stand der Technik mit verbleibendem engerem Schutzraum oder andere technische Umsetzungen aus der Beweisaufnahme. Eine Continuation repariert nicht die im laufenden Prozess geltend gemachten Ansprüche, eröffnet aber eine gesonderte Prüfung neuer, durch die Prozessakte informierter Ansprüche. MPEP § 201.07.
Dies gilt auch bei IPR, Ex-parte-Reexamination und parallelem US-Gerichtsprozess. IPR ist auf §§ 102 und 103 anhand von Patenten und Druckschriften begrenzt. 35 U.S.C. § 311(b). Reexamination benötigt eine wesentliche neue Patentierbarkeitsfrage aufgrund früherer Patente oder Druckschriften. 35 U.S.C. §§ 302–304; 37 C.F.R. § 1.510(b)(1); MPEP § 2216. Gerichtsprozesse können darüber hinaus Produkt- und Systemtechnik, Verkaufs- und Benutzungsbeweise, §-112-Argumente, Auslegungspositionen und technische Produktfakten aufdecken.
Bei anhängiger Continuation kann der Patentinhaber wesentliche Informationen offenlegen und gegenüber neuem Stand der Technik patentierbar unterschiedliche Ansprüche verfolgen. Zentral ist die Offenlegungspflicht: Jede an Anmeldung und Verfahren beteiligte Person schuldet Offenheit und guten Glauben einschließlich bekannter wesentlicher Informationen; dies gilt je anhängigem Anspruch bis Streichung, Zurücknahme oder Aufgabe der Anmeldung. 37 C.F.R. § 1.56(a); MPEP § 2001.
Prozessinformierte Formulierung ist nicht allein wegen wirtschaftlicher Ausrichtung unzulässig. Der Federal Circuit erkannte in Kingsdown an, dass auf ein im Erteilungsverfahren bekannt gewordenes Konkurrenzprodukt gerichtete neue oder geänderte Ansprüche grundsätzlich zulässig sind, sofern Ansprüche und Verfahrensverhalten Patentgesetze und Regeln einhalten. Kingsdown Med. Consultants, Ltd. v. Hollister Inc., 863 F.2d 867, 874 (Fed. Cir. 1988) (en banc).
Der Wert hat Grenzen: keine neue Materie, möglicherweise zu späte Erteilung, mögliche Probleme mit Written Description, Ausführbarkeit, Bestimmtheit, Stand der Technik, Obviousness-type Double Patenting, Terminal Disclaimer, Estoppel, Erteilungsakte oder Prosecution Laches. Doppelpatentierung soll etwa ungerechtfertigte Exklusivitätsverlängerung verhindern. MPEP § 804.
Dennoch kann eine anhängige Continuation Vergleichs- und Lizenzpositionen verändern. Trotz erfolgreicher Abwehr oder Umgehung eines erteilten Satzes bleiben später geprüfte, genauer auf das Konkurrenzprodukt ausgerichtete Ansprüche möglich. Das offene Verfahren ist daher ein Prozessvermögenswert.
V. Kosten: Wertvoll, aber nicht kostenlos
Eine Continuation ist eine budgetierte Anspruchsoption: neue Anmeldung, Amtsgebühren, anwaltliche Arbeit, IDS-Prüfung, Anspruchsformulierung, Verfahren, mögliche RCE- oder Beschwerdekosten und bei Erteilung eigene Erteilungs- und Aufrechterhaltungsgebühren. Nonprovisionals verursachen Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren; Aufrechterhaltung fällt je Utility-Patent nach 3.5, 7.5 und 11.5 Jahren an. 35 U.S.C. § 41(b); 37 C.F.R. §§ 1.16, 1.20.
Lange Ketten verursachen zusätzliche Gebühren. Das USPTO sieht Large-Entity-Gebühren für Zeitrangansprüche mehr als sechs beziehungsweise neun Jahre nach dem frühesten beanspruchten Zeitrang vor. 37 C.F.R. § 1.17(w); USPTO Fee Schedule.
Continuations erhalten zudem gewöhnlich Anspruchsflexibilität, nicht Laufzeit. Für ab 8. Juni 1995 eingereichte Continuations, Divisionals und CIPs endet die Laufzeit grundsätzlich zwanzig Jahre ab frühester nach 35 U.S.C. §§ 120, 121, 365(c) oder 386(c) beanspruchter Anmeldung. 35 U.S.C. § 154(a)(2); MPEP § 2701.
Eine Continuation sollte nicht allein wegen Erteilungsreife der Stammanmeldung eingereicht werden, sondern wegen eines erhaltenswerten Anspruchssatzes. Vier Fragen: Welche Ansprüche fehlen? Welches Produkt, welcher Wettbewerber, Standard, Lizenznehmer, welche Umgehung oder Rückfallposition wird erfasst? Besteht Offenbarungsstützung? Rechtfertigt der erwartete Wert Anmeldung, Verfahren und Aufrechterhaltung?
VI. Europa: Teilungen, zentrale Beschränkung sowie nationale oder UPC-Beschränkung
Europa nutzt Teilungsanmeldungen statt US-Continuations. Nach Artikel 76(1) EPÜ darf deren Gegenstand die ursprüngliche Offenbarung der früheren Anmeldung nicht überschreiten; bei Einhaltung erhält sie deren Anmeldetag und Priorität. Convention on the Grant of European Patents art. 76(1) [nachfolgend EPC]. Regel 36(1) erlaubt Teilungen zu jeder anhängigen früheren europäischen Anmeldung. EPC r. 36(1).
Der Vergleich ist daher differenziert: Europäische Teilungen erhalten gewisse Ansprüche bei gleicher Offenbarung, wenn sie während Anhängigkeit eingereicht werden und strenge Neumaterie-, Anhängigkeits-, Gebühren- und Verfahrensgrenzen einhalten. Sie sind strategisch wichtig, aber nicht gleichbedeutend mit der gewöhnlichen US-Continuation.
Anhängigkeit begrenzt wesentlich. Die Stammanmeldung muss bei Teilung anhängig sein, bis zum, aber nicht am Tag des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt. Eine zurückgewiesene Anmeldung bleibt für Regel 36(1) bei noch nicht eingelegter Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist anhängig. Nach endgültiger Zurückweisung, Rücknahme oder Rücknahmefiktion ist Teilung vorbehaltlich besonderer Heilungsmöglichkeiten unzulässig. EPO Guidelines for Examination, A-IV, 1.1.1.
Auch nach Erteilung bestehen andere Wege als im US-Prozess. Nach Artikel 138(3) EPÜ darf der Inhaber in einem Bestandsverfahren vor zuständigem Gericht oder Behörde durch Anspruchsänderung beschränken; die beschränkte Fassung trägt das Verfahren. EPC art. 138(3). Bei nur teilweisem Widerrufsgrund sieht auch das UPC entsprechende Anspruchsänderung und Teilwiderruf vor. Agreement on a Unified Patent Court art. 65(3).
Artikel 105a EPÜ erlaubt ferner den zentralen Antrag beim EPA auf Widerruf oder Anspruchsbeschränkung, der erst mit Gebührenzahlung als gestellt gilt. Nach Artikel 105a(2) ist er während anhängigen Einspruchs ausgeschlossen. EPC art. 105a.
Artikel 138(3), UPC-Artikel 65(3) und Artikel 105a EPÜ sind defensive Beschränkungswege, kein US-artiges Verfahren für neue Anspruchssätze bei späterer Markt-, Prozess- oder Technikkenntnis. Sie können Beständigkeit erhalten, ersetzen aber keine offene US-Continuation-Familie.
Auch Kosten begrenzen: Nach Regel 36(3) EPÜ sind Anmelde- und Recherchegebühren binnen eines Monats zu zahlen; die Recherchegebühr fällt selbst nach bereits bezahlter Zusatzrecherche in der Stammanmeldung an. EPC r. 36(3); EPO Guidelines for Examination, A-IV, 1.4.1. Jahresgebühren rechnen ab Stamm- oder Ursprungsanmeldetag; bereits fällige Stammgebühren können bei Teilung nachzuzahlen sein. EPO Guidelines for Examination, A-IV, 1.4.3.
Die europäische Teilungsentscheidung muss vor Erteilung, endgültiger Zurückweisung, Rücknahme oder Rücknahmefiktion fallen. Bei wirtschaftlich wichtigem unbeanspruchtem Gegenstand sind Anmeldung, Recherche, Prüfung, Anspruchsgebühren, nachzuholende Jahresgebühren, Validierung und Einheitspatentkosten abzuwägen.
VII. China: Teilungsfrist nach Rule 60 und enge Änderungen im Nichtigkeitsverfahren
China bietet ebenfalls keine US-Continuation. Nach der aktuellen, von AFD China Intellectual Property übersetzten Durchführungsverordnung kann bei mindestens zwei Erfindungen, Gebrauchsmustern oder Designs vor Ablauf der Frist nach Rule 60(1) geteilt werden. Implementing Regulations of the Patent Law of the People’s Republic of China r. 48. Nach Rule 60(1) sind binnen zwei Monaten ab Erhalt der Erteilungsmitteilung die Eintragungsformalitäten abzuschließen. Implementing Regulations r. 60(1).
Eine freiwillige Teilung sollte daher vor Abschluss der Erteilungsformalitäten und Ablauf der Rule-60-Frist erwogen werden. Rechtlich entscheidend ist die konkrete Frist nach Rule 60(1), kein unbegrenzter US-Anhängigkeitsbegriff. Rule 48 verbietet Teilung bei zurückgewiesener, zurückgenommener oder als zurückgenommen geltender Anmeldung und einen Wechsel der Anmeldungsart. Implementing Regulations r. 48.
Nach Rule 49 erhält eine Teilung nach Rule 48 Anmelde- und gegebenenfalls Prioritätstag nur innerhalb der ursprünglichen Offenbarung. Implementing Regulations r. 49. Dies erhält offenbarten Gegenstand, erlaubt aber keine von Offenbarung und Rule-48/Rule-60-Zeitrahmen gelöste spätere Anspruchsentwicklung.
Nach Erteilung erfolgt Bestandsprüfung durch CNIPA-Nichtigkeitsverfahren. Jede Organisation oder Person kann es beantragen; CNIPA prüft und entscheidet. Binnen drei Monaten ab Erhalt kann eine unzufriedene Partei vor einem Volksgericht klagen. Patent Law of the People’s Republic of China arts. 45–46.
Änderungen sind dort eng: Nach Rule 73 dürfen Erfindungs- und Gebrauchsmusteransprüche ohne Erweiterung geändert werden, nicht aber Beschreibung oder Zeichnungen. Bei Designs dürfen Zeichnungen, Fotos und Kurzbeschreibung nicht geändert werden. Implementing Regulations r. 73.
Neu auftauchende Technik führt nach Erteilung deshalb gewöhnlich zu defensiven Anspruchsänderungen vor CNIPA, nicht zu neuen Ansprüchen in einer offenen Continuation. Eine noch mögliche Teilung muss Rule 48, ursprüngliche Offenbarung nach Rule 49 und das Verbot des Artwechsels einhalten.
Die chinesischen Kosten sind anders, aber nicht unerheblich: etwa CNY 900 Erfindungsanmeldung, CNY 2,500 Sachprüfung, Mehranspruchsgebühren oberhalb von zehn, Jahres- und Nichtigkeitsantragsgebühren. CNIPA Patent Fee Schedule. Auslandsanmelder sollten außerdem Übersetzung, örtliche Beratung, Erwiderungen, Teilungsverfahren und Jahresgebührenverwaltung budgetieren.
Frühe Entscheidung und genaue Erfassung der Erteilungsformalitäten sind entscheidend. Rule 48, Rule 60, Stammstatus, Anmeldungsart und Offenbarung begrenzen die Teilung; US-Denken „offenhalten und später entscheiden“ kann die Gelegenheit versäumen.
VIII. Korea: Teilung, Splitting-off und IPTAB-Berichtigung
Korea ist kein US-Continuation-System, kennt aber mehr als gewöhnliche Teilung. Artikel 52 erlaubt bei mindestens zwei Erfindungen Teilung in mehrere Anmeldungen innerhalb ursprünglicher Beschreibung oder Zeichnungen und bestimmter Verfahrensfenster. Korean Patent Act art. 52(1) (S. Kor.). Grundsätzlich gilt vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen der ursprüngliche Anmeldetag. Id. art. 52(2).
Teilungen können bei gestützten zusätzlichen Ansprüchen und offenem Zeitfenster gewisse strategische Flexibilität geben. Sie bleiben aber Teilungen unter koreanischen Zeit-, Doppelpatentierungs- und Identitätssätzen, keine US-Continuation mit gleicher Offenbarung.
Seit 2022 gibt es außerdem die amtlich englisch als „splitting-off“ bezeichnete getrennte Anmeldung. Nach Artikel 52-2 kann bei zurückgewiesener Anmeldung binnen 30 Tagen ab Empfang der beglaubigten Entscheidung über eine erfolglose Beschwerde nach Artikel 132-17 ein Teil innerhalb ursprünglicher Beschreibung oder Zeichnungen neu angemeldet werden. Korean Patent Act art. 52-2(1) (S. Kor.). Zulässige Ansprüche sind begrenzt, darunter nicht zurückgewiesene und bestimmte eingeschränkte Fassungen zurückgewiesenen oder ursprünglich beschriebenen Gegenstands. Id. art. 52-2(1)(1)–(4).
Artikel 52-2 ist enger als US-Continuation: spezifische Lage nach erfolgloser Beschwerde und Grenzen weiterer Folgeanmeldungen. Nach Artikel 52-2(4) kann Splitting-off weder weiteres Splitting-off noch Teilung oder Umwandlung tragen. Korean Patent Act art. 52-2(4) (S. Kor.). Yunsoon Choi von Yoon & Yang erläutert entsprechend Inkrafttreten am 20. April 2022, Nutzung nach erfolgloser Beschwerde gegen endgültige Zurückweisung, 30 Tage ab Zustellung, Beschränkung auf nicht zurückgewiesene Ansprüche und Ausschluss weiterer getrennter, geteilter oder umgewandelter Anmeldungen. Yunsoon Choi, Introduction of a Separate Application System: Revision of Korean Patent Law, APAA e-Newsletter, Issue No. 27 (Feb. 2022).
Korea kennt somit über Teilung hinaus einen gezielten Erhaltungsmechanismus, aber keinen offenen US-Anspruchsentwicklungsweg. Splitting-off ist ein enges Sicherheitsventil für bestimmten nicht zurückgewiesenen Gegenstand nach erfolgloser Beschwerde, kein unbegrenztes Markt- oder Prozessinstrument.
Nach Erteilung ermöglicht Artikel 136 Berichtigung beim IPTAB: Anspruchszahl verringern, Schreibfehler beheben oder Unklarheiten klären. Korean Patent Act art. 136(1) (S. Kor.). Sie muss innerhalb von Beschreibung oder Zeichnungen bleiben, darf Ansprüche nicht wesentlich erweitern oder ändern, und bestimmte korrigierte Ansprüche müssen patentierbar bleiben. Id. art. 136(3)–(5). Nach Rechtskraft gelten Anmeldung, Erteilungs- oder Tribunalentscheidung und Eintragung als anhand der korrigierten Unterlagen vorgenommen. Id. art. 136(10).
Koreanische Verletzungsgerichte können bestandsbezogene Einwendungen einschließlich Rechtsmissbrauch prüfen. Förmliche Berichtigung bleibt jedoch dem Tribunalverfahren zugeordnet statt einer gerichtlichen Neufassung „nach US-Art“ oder einem Continuation-ähnlichen Erteilungsweg.
Anspruchszahl beeinflusst koreanische Amtsgebühren unmittelbar. KIPO nennt KRW 46,000 für elektronische Patentanmeldung sowie KRW 166,000 Prüfungsgrundgebühr plus KRW 51,000 je Anspruch. KIPO, Fees and Payments (Patent Fees). Jahresgebühren enthalten ebenfalls Grund- und Anspruchsbestandteile. Id.
Teilungen und Splitting-off sind gezielt unter Kontrolle der Anspruchszahl einzusetzen. Sie erhalten zusätzliche Anspruchsfamilien beziehungsweise bestimmten Gegenstand nach erfolgloser Beschwerde, sind aber keiner US-Continuation gleichzusetzen. Ein eigenständiges Geschäftsziel und Budget für anspruchsbezogene Prüfungs- und Jahreskosten sind erforderlich.
IX. Japan: Teilungsfenster, Berichtigungsverfahren und frühe Koordination
Japan bietet keine breite US-Continuation. Artikel 44 erlaubt bei mindestens zwei Erfindungen Teilung nur in bestimmten Fenstern: während zulässiger Änderungen, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Erteilungsentscheidung und binnen drei Monaten ab Zustellung der ersten Prüferzurückweisung. Patent Act art. 44(1), Act No. 121 of 1959 (Japan). Zulässige Teilungen erhalten grundsätzlich den ursprünglichen Anmeldetag. Patent Act art. 44(2) (Japan).
„Zwei oder mehr Erfindungen“ macht dies spezifischer als einen allgemeinen Folgeanmeldungsbegriff. Weil Artikel 44 daran sowie an Änderungs- und kurze Entscheidungsfristen anknüpft, sind Anspruchsfassung, aufgeschobene Prüfung, Bescheidsstrategie und wirtschaftliche Ziele früh abzustimmen. Patent Act art. 44(1) (Japan).
Artikel 104-3 erlaubt im Verletzungsprozess die Abwehr, wenn das Patent im Nichtigkeitsverfahren zu vernichten wäre; dann sind Rechte gegen den Gegner nicht ausübbar. Patent Act art. 104-3(1) (Japan). Das ist ein Bestandseinwand, kein gerichtlicher Continuation-Mechanismus.
Förmliche Berichtigung erfolgt beim JPO. Artikel 126 nennt Beschränkung, Fehler- oder Übersetzungskorrektur, Klarstellung und unabhängige Neufassung abhängiger Ansprüche. Patent Act art. 126(1) (Japan). Artikel 134-2 erlaubt Berichtigungsanträge im Nichtigkeitsverfahren unter eigenen Zeit- und Zweckgrenzen. Patent Act art. 134-2(1) (Japan).
Diese defensive Berichtigung kann bei neuen Prozessfakten oder Technik helfen, bleibt aber kontrollierte Beschränkung und kein offenes Verfahren neuer Ansprüche wie eine US-Continuation.
Für Japan sind Prüfung und Anspruchszahl zentral: ¥14,000 Anmeldegebühr sowie für Anmeldungen ab 1. April 2019 ¥138,000 Prüfungsgrundgebühr plus ¥4,000 je Anspruch. Auch Jahresgebühren enthalten anspruchsbezogene, nach Patentjahresgruppen steigende Bestandteile. JPO Fee Schedule.
Teilungsfenster und aufgeschobene Prüfung sind strategisch zu nutzen, erlauben aber kein US-artiges unbegrenztes Offenhalten. Wegen Artikel 44 müssen Anspruchssatz, Prüfungsantrag, Bescheidserwiderungen und Teilung vor Schließung der gesetzlichen Fenster koordiniert sein.
X. Schlussfolgerung
Der Kernunterschied ist nicht bloß sprachlich. US-Continuations erlauben offene Verfahren zur Anspruchsentwicklung anhand späterer Markt-, Konkurrenz-, Lizenz-, Technik- und Prozessinformationen und können den Portfoliowert wesentlich erhöhen.
Andere Systeme bieten eigene Werkzeuge: europäische Teilung bei Anhängigkeit und Einhaltung strenger Offenbarungs-, Gebühren- und Verfahrensgrenzen, zentrale Beschränkung nach Artikel 105a EPÜ und nationale beziehungsweise UPC-Beschränkung; chinesische Teilung nach Rule 48 und Rule 60 sowie enge CNIPA-Änderung; koreanische Teilung, enges Splitting-off seit 2022 und IPTAB-Berichtigung; japanische Teilung nach Artikel 44 bei mindestens zwei Erfindungen und JPO-Berichtigungsverfahren.
US-Verfahren sollten bei konkretem Anspruchsziel offengehalten werden, ohne die Strategie unverändert zu exportieren. Weltweit sind breite und präzise Erstformulierungen, getrennte Fristen für ausländische Folgewege, realistische Kosten und bewusst gewählte US-Anspruchsoptionen besser als reflexhafte Einreichungen.



