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Zusammenfassung   

Dieser Beitrag erläutert, wie eine Patentschrift mit den Erfindungen A bis F nach US-amerikanischer und chinesischer Praxis auf spätere Anmeldungen verteilt werden sollte. In den USA sollten die durch eine Restriction Requirement ausgeschiedenen Erfindungen B und C gewöhnlich in rechtzeitigen Teilanmeldungen verfolgt werden, um den bestmöglichen Schutz nach 35 U.S.C. § 121 zu sichern. A3 und die zuvor nicht beanspruchten Erfindungen D bis F können dagegen grundsätzlich in Fortsetzungsanmeldungen nach § 120 verfolgt werden, wenn die ursprüngliche Offenbarung sie ausreichend stützt und eine ununterbrochene Kette gleichzeitiger Anhängigkeit besteht. China kennt keine allgemeine Fortsetzungsanmeldung. Wirtschaftlich wichtiger Gegenstand muss dort grundsätzlich rechtzeitig vor Schließung des Teilanmeldungsfensters der ursprünglichen Anmeldung in Teilanmeldungen aufgenommen werden. Eine anhängige Teilanmeldung verlängert dieses Fenster gewöhnlich nicht; ausgenommen ist ein enger, vom Prüfer veranlasster Fall fehlender Einheitlichkeit. Abgestimmte Portfolios sollten daher bewusst unterschiedliche Anmeldestrukturen nutzen, statt die US-Fortsetzungspraxis in China nachzubilden.

Einleitung

Eine einzige Beschreibung kann weit mehr offenbaren, als in der ersten Anmeldung beansprucht wird. Bei Plattformtechnologien, Produktfamilien und Forschungsprogrammen beschreibt sie häufig ein Grundkonzept, mehrere unterschiedliche Umsetzungen und zusätzliche, erst später wirtschaftlich wichtige Erfindungen. Schwierig ist nicht nur, ob der Gegenstand offenbart ist, sondern wie und bis wann das Recht gesichert werden muss, jede Erfindung zu beanspruchen.

Eine Anmeldung offenbart die Erfindungen A, B, C, D, E und F. A umfasst die Teilerfindungen A1, A2 und A3. Die ursprünglichen Ansprüche betreffen A, B und C, nicht jedoch D, E oder F. Der Prüfer verlangt eine Beschränkung zwischen A, B und C. Der Anmelder wählt A und streicht die Ansprüche auf B und C. Später lässt der Prüfer Ansprüche zu, die A1 und A2, aber nicht A3 erfassen.

Daraus folgen deutlich unterschiedliche Strategien für die USA und China. In den USA bietet eine ausreichend gestützte und lückenlos anhängige Anmeldekette erhebliche Flexibilität. B und C sollten gewöhnlich in an die Restriction Requirement gebundenen Teilanmeldungen verfolgt werden; A3 gehört gewöhnlich in eine Fortsetzungsanmeldung. Auch D bis F können dort möglicherweise beansprucht werden, obwohl sie ursprünglich nicht beansprucht waren. In China hält eine anhängige Teilanmeldung dagegen nicht automatisch jeden offenbarten Zweig offen. Ein unmittelbares Gegenstück zur offenen US-Fortsetzungspraxis fehlt. Die gewöhnliche Frist freiwilliger Teilanmeldungen bemisst sich grundsätzlich nach der zuerst eingereichten chinesischen Anmeldung; eine anhängige Teilanmeldung setzt sie gewöhnlich nicht neu in Gang.

Daraus ergibt sich eine praktische Planungsregel: In den USA eine ausreichend gestützte anhängige Kette erhalten; in China jede wirtschaftlich wichtige freiwillige Teilanmeldung vor Schließung des Fensters der ursprünglichen Anmeldung einreichen.

Zentrale Begriffe dieses Beitrags

Eine US-Continuation ist eine spätere Anmeldung, die den Anmeldetag einer früheren nicht provisorischen Anmeldung für dort bereits offenbarten Gegenstand beansprucht. Eine Continuation-in-Part fügt neuen Gegenstand hinzu; der frühere Tag gilt nur für durch die frühere Offenbarung ausreichend gestützte Ansprüche. Eine Divisional ist eine aus einer früheren Anmeldung abgetrennte Anmeldung für eine unabhängige oder unterschiedliche Erfindung; der Schutz nach Section 121 setzt eine amtliche Restriction Requirement voraus. Diese verlangt eine Auswahl zwischen unabhängigen oder unterschiedlichen Erfindungen. Eine Election of Species verlangt dagegen die Auswahl einer offenbarten Ausführungsart und begründet nicht zwangsläufig für jede nicht ausgewählte Species eine Section-121-Beschränkung. Consonance bedeutet, die vom Prüfer gezogenen Erfindungsgrenzen in der Familie einzuhalten. Ein Terminal Disclaimer kann eine Zurückweisung wegen Obviousness-Type Double Patenting durch Verzicht auf Laufzeit und Bedingungen zu gemeinsamem Eigentum oder Durchsetzung überwinden. Continuations und Divisionals können Section 120 nutzen; nur qualifizierte, beschränkungsbedingte Divisionals erhalten den Safe Harbor nach Section 121. China erlaubt freiwillige und prüferveranlasste Teilanmeldungen, aber keine allgemeine US-artige Continuation.

USA: Der frühere Anmeldetag nach Section 120 und der Schutz nach Section 121 sind verschieden

Zwei Vorschriften bestimmen einen großen Teil der Analyse, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Section 120 regelt den Anspruch einer späteren Anmeldung auf einen früheren US-Anmeldetag. Section 121 kann unter engeren Voraussetzungen verhindern, dass durch eine Restriction Requirement entstandene Patente bei Obviousness-Type Double Patenting gegeneinander verwendet werden. Eine Anmeldung kann Section 120 erfüllen, ohne Section-121-Schutz zu erhalten.

Section 120 sichert den früheren Anmeldetag durch eine ausreichend gestützte, gleichzeitig anhängige Kette

Section 120 gewährt einer späteren Anmeldung den früheren Anmeldetag, wenn die frühere Anmeldung die später beanspruchte Erfindung gemäß Section 112(a) offenbart, die erforderliche Erfinderbeziehung besteht, die spätere Anmeldung bei noch anhängiger früherer oder entsprechend berechtigter Zwischenanmeldung eingereicht wird und den erforderlichen konkreten Bezug zur früheren Anmeldung enthält. 35 U.S.C. §§ 112(a), 120 (2018); 37 C.F.R. § 1.78(d)(1)–(3) (2025).

Für das Beispiel ist entscheidend, dass Section 120 danach fragt, ob die frühere Anmeldung die später beanspruchte Erfindung offenbarte, nicht danach, ob sie diese bereits beanspruchte. Bietet die ursprüngliche Beschreibung für D, E und F eine ausreichende schriftliche Offenbarung und Ausführbarkeit, können diese daher in einer Continuation beansprucht werden, obwohl der erste Anspruchssatz nur A, B und C betraf. Das Fehlen ursprünglicher Ansprüche auf D bis F ist für die unten behandelte Section 121 wichtig, für Section 120 aber allein nicht schädlich.

Die erforderliche gleichzeitige Anhängigkeit muss über die maßgebliche Kette bestehen. Eine während der ursprünglichen Anmeldung eingereichte Continuation kann den Rückgriff auf deren Anmeldetag erhalten. Eine weitere Anmeldung kann sich bei fortbestehender Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auf diese Continuation stützen. Nach dem Federal Circuit erfüllt selbst die Einreichung am Erteilungstag des Stammpatents die zeitlichen Voraussetzungen von Section 120, weil die Stammanmeldung zumindest bis zur Erteilung an diesem Tag anhängig bleibt. Immersion Corp. v. HTC Corp., 826 F.3d 1357, 1363–65 (Fed. Cir. 2016). Das hilft im Notfall, sollte aber keine planmäßige Einreichung am Erteilungstag rechtfertigen. Die Einreichung vor Erteilung – bei noch offener Familienstrategie möglichst schon vor Zahlung der Erteilungsgebühr – vermeidet unnötige Zeit- und Bearbeitungsrisiken.

Jedes Kettenglied benötigt zudem eine rechtlich ausreichende Inanspruchnahme des früheren Anmeldetags. Nach Rule 1.78 sollte das Application Data Sheet jede maßgebliche frühere Anmeldung nennen. Ein beiläufiger Beschreibungsverweis heilt einen fehlerhaften Bezug nicht notwendigerweise. Siehe Droplets, Inc. v. E*TRADE Bank, 887 F.3d 1309, 1316–18 (Fed. Cir. 2018). Der beanspruchte Gegenstand muss außerdem in der gesamten herangezogenen Kette gestützt sein. Ein gemeinsamer Titel, eine kopierte Beschreibung oder ein gemeinsamer Prioritätsabsatz ersetzt keine tatsächliche Offenbarungsgrundlage nach Section 112(a). Regents of the University of Minnesota v. Gilead Sciences, Inc., 61 F.4th 1350, 1356–60 (Fed. Cir. 2023).

„Eine Anmeldung anhängig halten“ ist folglich keine eigenständige Rechtsdoktrin. Gemeint ist eine Kette mit lückenloser Anhängigkeit, Offenbarung, erforderlicher Erfinderbeziehung und konkreten Anmeldungsverweisen. Wird ein entscheidendes Kettenglied ohne rechtzeitige Nachanmeldung aufgegeben, kann eine spätere Einreichung die verlorene Kette nicht durch bloßen Rückverweis auf die ursprüngliche Anmeldung wiederherstellen.

Section 121: ein enger Safe Harbor aufgrund einer amtlichen Restriction Requirement

Section 121 behandelt ein anderes Problem. Verlangt das USPTO die Aufteilung unabhängiger und unterschiedlicher Erfindungen, soll die Befolgung grundsätzlich keinen Double-Patenting-Nachteil verursachen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf ein aus der beschränkten Anmeldung oder einer daraus hervorgegangenen Divisional erteiltes Patent nicht gegen die ursprüngliche Anmeldung, die Divisional oder die daraus erteilten Patente verwendet werden. 35 U.S.C. § 121 (2018).

Der Safe Harbor stellt hohe Anforderungen. Eine ausreichend dokumentierte Restriction Requirement muss vorliegen. Der zu schützende Gegenstand muss formell beansprucht und aufgrund dieser Anordnung aufgeteilt worden sein; Offenbarung allein genügt nicht. Geneva Pharms., Inc. v. GlaxoSmithKline PLC, 349 F.3d 1373, 1381–82 (Fed. Cir. 2003). Der betreffende Zweig muss in einer echten, durch die Restriction Requirement veranlassten Divisional beginnen. Der Federal Circuit hat eine Erstreckung auf eine Continuation-in-Part wiederholt allein wegen ihrer Abstammung von einer beschränkten Anmeldung abgelehnt. Pfizer, Inc. v. Teva Pharms. USA, Inc., 518 F.3d 1353, 1360–62 (Fed. Cir. 2008). Ein Patentinhaber kann eine Anmeldung gewöhnlich auch nicht Jahre später durch bloße Umbenennung im Reissue- oder Reexamination-Verfahren in eine geschützte Divisional umwandeln. Siehe G.D. Searle LLC v. Lupin Pharms., Inc., 790 F.3d 1349, 1354–55 (Fed. Cir. 2015); In re Janssen Biotech, Inc., 880 F.3d 1315, 1322–23 (Fed. Cir. 2018).

Die Anmeldungen müssen außerdem die „Consonance“ mit der Prüferbeschränkung wahren. Die Anspruchsgruppen der Familie müssen also weiterhin die vom Prüfer zwischen den Erfindungen gezogene Grenze respektieren. Werden Ansprüche von beiden Seiten kombiniert oder Grenzen später verschoben, kann der Safe Harbor entfallen. St. Jude Med., Cardiology Division, Inc. v. Access Closure, Inc., 729 F.3d 1369, 1379–81 (Fed. Cir. 2013); Geneva Pharmaceuticals, 349 F.3d at 1381–82.

Section 121 enthält ausdrücklich eine zeitliche Voraussetzung: Die Divisional muss vor Erteilung eines Patents auf die andere Anmeldung eingereicht werden. Der Federal Circuit erlaubt eine Fortwirkung des Section-121-Schutzes durch eine Divisional-aus-Divisional-Kette und unter bestimmten Umständen durch eine Continuation aus einer ordnungsgemäßen Divisional. Boehringer Ingelheim International GmbH v. Barr Laboratories, Inc., 592 F.3d 1340, 1352–54 (Fed. Cir. 2010); Amgen Inc. v. F. Hoffmann-La Roche Ltd., 580 F.3d 1340, 1353–54 (Fed. Cir. 2009). Daraus sollte nicht abgeleitet werden, einen wirtschaftlich wichtigen ausgeschiedenen Zweig erst nach Erteilung des ursprünglichen Patents zu schaffen. Eine spätere Anmeldung kann zwar über eine Zwischenanmeldung Section 120 erfüllen; ihr Schutz nach Section 121 gegenüber einem bereits erteilten Patent kann dennoch ernstlich zweifelhaft sein. Vorsichtig ist es, jeden wichtigen Divisional-Zweig vor dem ersten Patent der beschränkten Familie einzureichen.

Anwendung des US-Rechts auf das Beispiel A–F

B und C sollten gewöhnlich als separate Divisionals eingereicht werden

Bei B und C liegt die Divisional am nächsten. Sie waren ursprünglich beansprucht, wurden vom Prüfer formell von der ausgewählten Erfindung A getrennt und ihre Ansprüche daraufhin zurückgenommen. Bleibt die Beschränkung bestehen und wahren spätere Ansprüche die Prüfergrenzen, können Anmeldungen auf B und C als Divisionals nach Sections 120 und 121 qualifizieren.

Für die stärkste Safe-Harbor-Position sollten eine B-Divisional und eine C-Divisional noch während der Anhängigkeit von A und vor dessen Erteilung eingereicht werden. Die direkte Ableitung beider Zweige aus der ursprünglichen Anmeldung schafft die klarste Akte. Section 121 verlangt nicht ausnahmslos für jede nicht ausgewählte Gruppe eine separate Anmeldung. Zwei nicht ausgewählte Erfindungen können gemeinsam verfolgt werden, ohne zwangsläufig Consonance zu verlieren. Boehringer, 592 F.3d at 1350–54. Eine gemeinsame B/C-Anmeldung kann aber erneut eine Restriction Requirement auslösen, die Familienstruktur verkomplizieren und eine spätere C-Entscheidung erst nach Erteilung von A erzwingen. Sind beide Erfindungen wirtschaftlich wichtig und ist maximaler Section-121-Schutz erwünscht, lohnen sich gewöhnlich die Mehrkosten direkter separater Divisionals.

Die Frist zur Zahlung der Erteilungsgebühr ist nicht selbst die gesetzliche Divisional-Frist. Entscheidend ist die Patenterteilung. Das Warten bis nach Gebührenzahlung verkürzt jedoch die verbleibende Zeit, erhöht das Risiko einer die Planung überholenden Erteilung und erschwert Schreibfehlerkorrekturen. Die bessere Fristenpraxis entscheidet über alle ausgeschiedenen Zweige vor Gebührenzahlung und reicht gewünschte Divisionals zügig ein.

Möglich ist, zunächst B und später C als Divisional von B einzureichen. Boehringer bestätigt, dass eine Divisional aus einer Divisional nicht grundsätzlich von Section 121 ausgeschlossen ist. 592 F.3d at 1352–54. Wird C aber erst nach Erteilung von A eingereicht, sind Section-120-Anmeldetag und Section-121-Schutz getrennte Fragen. C kann über B eine gültige Kette besitzen, während sein Schutz gegenüber A streitig bleibt, weil C vor dessen Erteilung noch nicht existierte. Direkte B- und C-Divisionals vor Erteilung vermeiden diese unnötige Frage.

A3 gehört gewöhnlich in eine Continuation, nicht in eine beschränkungsbedingte Divisional

Die angenommene Restriction Requirement trennte A, B und C, nicht A1, A2 und A3. War A3 nur offenbart und nicht gesondert in einer Election of Species oder Restriction Requirement benannt, sollte eine spätere A3-Anmeldung gewöhnlich als Continuation nach Section 120 eingereicht werden. Dass die zugelassenen Ansprüche letztlich nur A1 und A2 erfassen, macht A3 nicht zu einer nach Section 121 geschützten nicht ausgewählten Erfindung.

Der Unterschied ist wichtig. Eine A3-Continuation kann bei ausreichender ursprünglicher Offenbarung und rechtzeitiger Einreichung den ursprünglichen Anmeldetag erhalten. Gewöhnlich schützt Section 121 den A3-Zweig aber nicht gegen eine auf das A1/A2-Patent gestützte Obviousness-Type-Double-Patenting-Zurückweisung. Ist A3 eine naheliegende Variante der erteilten Ansprüche, können der Nachweis patentrechtlicher Eigenständigkeit oder ein Terminal Disclaimer nötig sein, einschließlich dessen Folgen für gemeinsames Eigentum, gemeinsame Durchsetzung, Patentlaufzeit und Patent Term Adjustment.

Anders kann es liegen, wenn die Akte eine separate formelle Election of Species oder Restriction Requirement für A1, A2 und A3 enthält und A3 daraufhin aus der Prüfung genommen wurde. Dann kann eine A3-Divisional passen und Section 121 bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen und Consonance gelten. Die Bezeichnung muss der tatsächlichen Akte folgen. Die bloße Zulassung von A1 und A2 entspricht keiner Beschränkung gegen A3.

D bis F können trotz fehlender früherer Ansprüche in einer Continuation beansprucht werden

Section 120 verlangt nicht, dass D, E oder F ursprünglich beansprucht waren. Beschreibt die ursprüngliche Anmeldung jede Erfindung schriftlich und ausführbar ausreichend, kann eine während der erforderlichen Anhängigkeit eingereichte Continuation sie beanspruchen und den ursprünglichen Tag geltend machen. Das USPTO kann später zwischen ihnen beschränken; ihr Fehlen im ersten Anspruchssatz schließt die Continuation aber nicht aus.

Diese Anmeldungen erhalten jedoch keinen Section-121-Schutz aus der A/B/C-Beschränkung. Der Prüfer hat D, E und F nicht beschränkt, und die ursprüngliche Anmeldung enthielt hierzu keine berücksichtigten Ansprüche. Die bloße Bezeichnung einer D–F-Anmeldung als „Divisional“ ersetzt diese fehlende Voraussetzung nicht. Siehe Geneva Pharmaceuticals, 349 F.3d at 1381–82. Sicherer ist die Bezeichnung als Continuation, solange keine spätere Restriction Requirement einen ordnungsgemäßen Divisional-Weg eröffnet.

Ob D, E und F in eine einzige Continuation gehören, ist eine wirtschaftliche und Einheitlichkeitsfrage. Eine gemeinsame erste Anmeldung kann günstig sein, aber sofort eine weitere Restriction Requirement auslösen. Hat jede Erfindung eigenständigen Geschäftswert, sind separate Continuations zu erwägen oder zumindest eine rechtzeitige Nachanmeldung vor Beendigung der gemeinsamen Anmeldung zu sichern. Vor Einreichung ist die Grundlage jedes Anspruchs in der ursprünglichen Offenbarung zuzuordnen. Eine pauschale Aussage, alle Ausführungen seien kombinierbar, erfüllt Section 112(a) nicht immer.

A3 kann möglicherweise über eine anhängige D–F-Anmeldung eingereicht werden, doch ist das selten der klarste Weg

Der Anmelder reicht rechtzeitig eine D–F-Continuation ein, während A noch anhängig ist. Danach wird A erteilt, die D–F-Continuation bleibt anhängig. Kann nun eine A3-Continuation aus D–F eingereicht werden?

Möglicherweise ja. Section 120 erlaubt den Rückgriff auf eine „application similarly entitled“. Die rechtzeitig eingereichte D–F-Continuation kann das anhängige Bindeglied sein, wenn sie A3 ausreichend offenbart, die erforderliche Erfinderbeziehung aufweist, den ursprünglichen Anmeldetag korrekt beansprucht und bei A3-Einreichung noch anhängig ist. Auch A3 muss die korrekten konkreten Verweise und die richtigen Erfinder nennen. Jedes Kettenglied muss funktionieren; die gemeinsame Unternehmenspatentfamilie allein reicht nicht.

Der Weg ist rechtlich möglich, aber strategisch anfällig. Die Erfinder von D bis F überschneiden sich möglicherweise nicht hinreichend mit denen von A3. Änderungen können Fragen zur Offenbarungsgrundlage in der Zwischenanmeldung aufwerfen. Ein fehlerhafter Prioritätsverweis oder versehentliches Abandonment des D–F-Zweigs kann die Kette unterbrechen. Section-121-Schutz für A3 entsteht dadurch ebenfalls nicht, weil A/B/C A3 nicht von A1 und A2 trennte.

Ist die Bedeutung von A3 bereits bekannt, ist eine direkte A3-Continuation aus der ursprünglichen Anmeldung vor Erteilung parallel zu D–F klarer. Ein zweigübergreifender Rückgriff sollte als durch eine gültige anhängige Kette geschaffene Reserve gelten, nicht als bevorzugte Familienstruktur.

Eine zweckmäßige US-Anmeldestruktur

Vor Erteilung von A sollten gewöhnlich separate B- und C-Divisionals für die bestmögliche Section-121-Position geschaffen werden. Bei wirtschaftlichem Interesse kommen eine A3-Continuation und eine oder mehrere D–F-Continuations hinzu. A3 und D–F beruhen vorrangig auf Section 120, nicht auf der ursprünglichen Beschränkung. Mindestens eine anhängige Continuation kann spätere Flexibilität für ausreichend offenbarten Gegenstand sichern. Ein einziger allgemeiner Platzhalter sollte die Familie aber nicht ersetzen, wenn dies vermeidbare Offenbarungs-, Erfinder- oder Safe-Harbor-Risiken schafft.

Die Struktur ist bewusst asymmetrisch. B und C folgen der Prüferbeschränkung und wahren Consonance; A3 und D–F sichern offenbarten Gegenstand durch Continuation-Praxis. Austauschbare Behandlung aller Nachanmeldungen würde die unterschiedlichen gesetzlichen Gründe verdecken.

China: Teilanmeldungen ohne allgemeine US-Continuation

China folgt einem anderen Modell. Eine Anmeldung mit zwei oder mehr Erfindungen darf wegen eines Einheitlichkeitseinwands oder freiwillig geteilt werden. Ein unmittelbares Gegenstück zur US-Continuation als allgemein anhängiges Vehikel für spätere Ansprüche auf jeden ausreichend offenbarten Gegenstand besteht nicht.

„Freiwillig“ bedeutet hier vom Anmelder veranlasst. Es bedeutet nicht, dass jeder offenbarte Gegenstand durch aufeinanderfolgende anhängige Teilanmeldungen unbegrenzt offenbleibt.

Artikel 31 begrenzt eine Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldung auf eine Erfindung, mit einer Ausnahme für mehrere Erfindungen oder Gebrauchsmuster unter einem einzigen allgemeinen erfinderischen Gedanken. Artikel 33 verbietet Änderungen über den Umfang der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Patent Law of the People’s Republic of China arts. 31, 33 (promulgated by the Standing Comm. Nat’l People’s Cong. Mar. 12, 1984, amended Oct. 17, 2020, effective June 1, 2021) (China) [nachfolgend PRC Patent Law]. Eine chinesische Teilanmeldung muss daher auf ursprünglich offenbartem Gegenstand beruhen und eine als separate Erfindung verfolgbare technische Lösung betreffen. Sie ist keine bloße Gelegenheit für eine neue Erteilungskampagne zu beliebigen Varianten.

Die gewöhnliche chinesische Teilanmeldungsfrist ist an den Erteilungsregistrierungszeitraum gebunden

Nach dem aktuellen Artikel 48 kann eine Teilanmeldung vor Ablauf des in Artikel 60(1) bestimmten Zeitraums eingereicht werden. Artikel 60(1) gewährt grundsätzlich zwei Monate ab Zugang der Mitteilung, um nach dem Erteilungsbeschluss die Registrierungsformalitäten zu erledigen. Rules for the Implementation of the Patent Law of the People’s Republic of China arts. 48–49, 60 (2023 rev.) (China) (amended by State Council Decree No. 769, Dec. 11, 2023, effective Jan. 20, 2024) [nachfolgend Implementing Rules]. Die gewöhnliche Frist ist genauer als „solange die Stammanmeldung anhängig ist“ oder „vor Erteilung“: grundsätzlich das Ende des zweimonatigen Registrierungsformalitätenzeitraums ab Erteilungsmitteilung.

Die CNIPA hat klargestellt, dass die frühe Erledigung der Formalitäten und selbst die vorherige Ausstellung der Patenturkunde den verbleibenden gesetzlichen Teilanmeldungszeitraum nicht zwingend verkürzen. Siehe China Nat’l Intell. Prop. Admin., Can a Divisional Application Be Filed After the Parent Patent Certificate Has Issued? (20. Oktober 2025). Diese Klarstellung hilft, sollte aber keine routinemäßige Fristenpolitik werden. Vorsichtig bleibt die Einreichung vor Abschluss der Registrierungsformalitäten und deutlich vor Ende der Zweimonatsfrist.

Bei Zurückweisung der ursprünglichen Anmeldung gelten Sonderregeln. Die Richtlinien erlauben eine Teilanmeldung während der dreimonatigen Reexamination-Antragsfrist ab Zugang der Zurückweisung, unabhängig von einem tatsächlichen Antrag, während der Reexamination, während der Anfechtungsfrist einer negativen Reexamination-Entscheidung und während anschließender Verwaltungsklage. Aus einer zurückgenommenen, ohne Wiedereinsetzung als zurückgenommen geltenden oder nach Fristablauf endgültig zurückgewiesenen Anmeldung ist dagegen grundsätzlich keine Teilanmeldung mehr möglich. China Nat’l Intell. Prop. Admin., Patent Examination Guidelines pt. I, ch. 1, § 5.1.1(3), CNIPA Order No. 78 (Dec. 21, 2023, effective Jan. 20, 2024) (China) [nachfolgend CNIPA Guidelines].

Diese Ausnahmen sind wichtig, ersetzen aber keine aktive Einreichungsplanung. Ein Portfolio sollte Teilanmeldungsrechte nicht allein zur Zeitgewinnung über eine Zurückweisung sichern müssen.

Eine anhängige chinesische Teilanmeldung setzt die freiwillige Teilanmeldungsfrist gewöhnlich nicht neu in Gang

Dies ist der folgenreichste Unterschied zur US-Fortsetzungspraxis. Bei einer gewöhnlichen freiwilligen weiteren Teilanmeldung prüft die CNIPA die Rechtzeitigkeit grundsätzlich anhand der zuerst eingereichten ursprünglichen Anmeldung, nicht anhand der unmittelbaren Teilanmeldung. Nach Schließung des ursprünglichen Fensters erhält eine anhängige Teilanmeldung erster Generation gewöhnlich kein allgemeines Recht, später weiteren Gegenstand abzutrennen. CNIPA Guidelines pt. I, ch. 1, § 5.1.1(3).

Eine enge Ausnahme gilt, wenn der Prüfer in einer anhängigen Teilanmeldung ausdrücklich fehlende Einheitlichkeit beanstandet. Dann kann eine darauf gerichtete weitere Teilanmeldung eingereicht und ihre Rechtzeitigkeit anhand der anhängigen Teilanmeldung beurteilt werden. Die Ausnahme ist an den tatsächlich vom Prüfer geteilten Gegenstand gebunden und öffnet die ursprüngliche Offenbarung nicht allgemein neu. Beanstandet der Prüfer die Einheitlichkeit von D, E und F, kann dies deren weitere Aufteilung tragen. Eine abgelaufene Möglichkeit für das sachfremde A3 lebt dadurch gewöhnlich nicht wieder auf. Siehe China Nat’l Intell. Prop. Admin., Explanation of the 2019 Amendments to the Patent Examination Guidelines pt. III(A)(1) (Oct. 30, 2019) (China); China Nat’l Intell. Prop. Admin., Announcement on Amending the Patent Examination Guidelines, Announcement No. 328, pt. I (Sept. 23, 2019, effective Nov. 1, 2019) (China).

Eine chinesische D–F-Teilanmeldung kann daher nicht sicher als Gegenstück zu einer US-Continuation-Brücke für späteres A3 dienen. Nach Ablauf der gewöhnlichen Frist der ersten Anmeldung kann A3 verloren sein, sofern es nicht unter die konkrete prüferveranlasste Ausnahme fällt. Die noch laufende D–F-Prüfung ändert das nicht.

Formelle und materielle Voraussetzungen begrenzen auch die chinesischen Zweige

Eine gültige chinesische Teilanmeldung behält den ursprünglichen Anmeldetag und bei korrekter Inanspruchnahme den maßgeblichen Prioritätstag. Sie muss die ursprüngliche Anmeldung nennen, innerhalb deren Offenbarung bleiben und derselben Anmeldekategorie angehören. Eine Erfindungspatentanmeldung wird durch Teilung nicht zu einer Gebrauchsmusteranmeldung. Implementing Rules arts. 48–49.

Priorität ist nicht automatisch. Seit 1. Januar 2026 bestimmen die Prüfungsrichtlinien ausdrücklich: Beanspruchte die ursprüngliche Anmeldung Priorität, wird diese aber im Teilanmeldungsantrag nicht erklärt, gilt sie für die Teilanmeldung als nicht beansprucht; die CNIPA teilt dies mit. China Nat’l Intell. Prop. Admin., Decision on Amending the Patent Examination Guidelines § 3, CNIPA Order No. 84 (Nov. 10, 2025, effective Jan. 1, 2026) (China) [nachfolgend CNIPA Order No. 84]. Auch wenn unter geeigneten Umständen Wiederherstellung möglich sein kann, sollte jede Priorität ausdrücklich geprüft werden, statt sie aus der Stammanmeldenummer abzuleiten.

Auch die Erfinderbenennung kann besonders bei weiterer Teilung eine Falle sein. Grundsätzlich müssen die Erfinder einer chinesischen Teilanmeldung den Erfindern oder einer Teilmenge der Erfinder der unmittelbar geteilten Anmeldung entsprechen. CNIPA Guidelines pt. I, ch. 1, § 5.1.1(4). Fehlt der A3-Erfinder bereits in der ersten D–F-Teilanmeldung, kann die Ableitung von A3 daraus neben der Frist ein weiteres formelles Hindernis schaffen. Vor der ersten Teilanmeldungsgeneration ist daher zuzuordnen, wer zu welcher technischen Lösung beigetragen hat.

Anwendung des chinesischen Rechts auf das Beispiel A–F

B und C

Weil B und C beansprucht und von A getrennt wurden, liegen chinesische Teilanmeldungen nahe, wenn auch der chinesische Prüfer fehlende Einheitlichkeit beanstandet. Freiwillige Teilanmeldungen sind ebenfalls möglich, sofern Offenbarung und Einheitlichkeitsprüfung getrennte Erfindungen tragen. Sind beide wirtschaftlich wichtig, sollten beide vor der gewöhnlichen Frist der ursprünglichen chinesischen Anmeldung eingereicht werden. B einzureichen und sich für C auf dessen Anhängigkeit zu verlassen, ist unsicher.

Die chinesische Prüfung beruht nicht auf einer Übertragung der US-Restriction-Akte. Diese kann dem Portfolioteam helfen, begründet aber weder chinesische Uneinheitlichkeit noch eine längere chinesische Frist. Jede Rechtsordnung bewertet Ansprüche und technische Zusammenhänge nach eigenem Recht.

A3

A3 kann möglicherweise freiwillig abgeteilt werden, wenn die ursprüngliche chinesische Anmeldung es ausreichend offenbart und A3 eine für separaten Schutz geeignete eigenständige technische Lösung bildet. Ist A3 nur eine engere Ausführung oder anderer Anspruchsumfang derselben Erfindung A, sollte der Anmelder chinesische Teilanmeldungen jedoch nicht wie eine US-Continuation behandeln. Die Ansprüche müssen chinesische Regeln zu Einheitlichkeit, Stützung, Änderungen und Doppelpatentierung erfüllen.

Ist A3 wichtig, sollte es vor Schließung des ursprünglichen Fensters direkt oder in einer anderen rechtzeitigen Teilanmeldung gesichert werden. Erst D bis F einzureichen und A3 später herauszulösen, ist keine verlässliche Strategie. Ein späterer Einheitlichkeitseinwand gegen D, E und F erlaubt grundsätzlich nur darauf gerichtete weitere Teilung, nicht die Rückkehr zum sachfremden A-Zweig.

D bis F

Fehlende ursprüngliche Ansprüche auf D, E und F schließen freiwillige Teilung nicht zwingend aus. Sind sie klar als getrennte technische Lösungen offenbart und wird nichts hinzugefügt, können sie möglicherweise in einer oder mehreren rechtzeitigen Teilanmeldungen verfolgt werden. PRC Patent Law arts. 31, 33; Implementing Rules arts. 48–49.

Der praktische Unterschied zu den USA liegt in der Zeitplanung. Vor Schließung des ursprünglichen chinesischen Fensters sollte entschieden werden, welche Erfindungen D, E und F eigene Einreichungen verdienen. Bei einem einzigen allgemeinen erfinderischen Gedanken kann eine gemeinsame Anmeldung sinnvoll sein. Sie darf aber nicht auf der Annahme beruhen, spätere freiwillige Teilung bleibe jederzeit möglich, solange die gemeinsame Teilanmeldung anhängig ist. Bei erheblichem eigenständigem Wert sichern zeitgleiche Einreichungen zuverlässiger.

Doppelpatentierung: keine genaue chinesische Entsprechung zu Section 121 und Terminal Disclaimers

Die USA und China behandeln überlappende Familienansprüche unterschiedlich. In den USA verhindert Statutory Double Patenting zwei Patente auf dieselbe Erfindung. Obviousness-Type Double Patenting kann Ansprüche ausschließen, die sich patentrechtlich nicht ausreichend von Ansprüchen eines gemeinsam gehaltenen Patents unterscheiden. Ein Terminal Disclaimer kann Letzteres häufig unter Eigentums- und Durchsetzbarkeitsbedingungen überwinden, aber effektive Laufzeit und Patent Term Adjustment beeinflussen. Section 121 kann schützen, wenn die Überlappung auf einer USPTO-Beschränkung beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt sind.

Artikel 9 Chinas erlaubt nur ein Patent für dieselbe Erfindungsschöpfung. PRC Patent Law art. 9. Die CNIPA nimmt dies grundsätzlich bei identischem Schutzumfang an. Bloße Teilüberlappung begründet gewöhnlich keine Identität nach Artikel 9. Eine identische, klar abtrennbare alternative technische Lösung kann die Regel aber auslösen; außerdem gelten Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Stützung, Einheitlichkeit und weitere Anforderungen. CNIPA Guidelines pt. II, ch. 3, § 6.2.

China bietet kein allgemeines US-artiges Terminal-Disclaimer-Verfahren. Bei identischem Schutzumfang von Stamm- und Teilanmeldungsansprüchen werden gewöhnlich Ansprüche geändert oder gestrichen, nicht Laufzeitenden aufgegeben. Eine gültige chinesische Teilanmeldung teilt den ursprünglichen Anmeldetag; die frühere Prüfung oder Erteilung der Stammanmeldung macht deren Veröffentlichung allein gewöhnlich nicht zu älterem Stand der Technik gegen sie. Gefährlich wird eine versäumte Teilanmeldungsfrist mit anschließender gewöhnlicher Neuanmeldung. Diese erbt den ursprünglichen Tag nicht; die Familienoffenbarung kann dann Stand der Technik oder eine früher eingereichte, später veröffentlichte kollidierende Anmeldung nach Artikel 22 sein. PRC Patent Law art. 22.

Der Unterschied ist daher begrifflich und verfahrensrechtlich. US-Berater prüfen oft den Schutz gegen Obviousness-Type Double Patenting und verfügbare Terminal Disclaimers. Chinesische Berater müssen häufiger eine rechtzeitige gültige Teilanmeldung ohne identischen Schutzumfang sichern und den Verlust von Priorität oder Anmeldetag durch Form- oder Fristfehler verhindern.

US-chinesischer Vergleich im Überblick

Die Tabelle verdichtet die wesentlichen Strukturunterschiede. Sie ist eine Planungshilfe und ersetzt keine Prüfung der konkreten Anspruchsgruppen und Verfahrensakte.

Frage

Vereinigte Staaten

China

Allgemeiner Weg für spätere Ansprüche

Continuation für gestützten Gegenstand; Divisional für eine abgetrennte Erfindung

Freiwillige oder prüferveranlasste Teilanmeldung; keine unmittelbare US-artige Continuation

A3 im angenommenen Sachverhalt

Gewöhnlich Continuation, sofern nicht gesondert beschränkt

Möglicherweise freiwillige Teilanmeldung, nur bei eigenständiger technischer Lösung A3

D–F ohne ursprüngliche Ansprüche

Continuation möglich bei Stützung nach § 112(a) und erfüllter Kontinuität

Teilung möglich bei ausreichender Offenbarung eigenständiger technischer Lösungen und Rechtzeitigkeit

Gewöhnlicher zeitlicher Grundsatz

Lückenlose gleichzeitige Anhängigkeit; ausgeschiedene Zweige vor Erteilung für stärksten §-121-Schutz einreichen

Zweimonatiger Registrierungszeitraum der ursprünglichen Anmeldung nach Implementing Rules arts. 48, 60(1)

Wirkung einer anhängigen Zwischenanmeldung

Qualifizierte Zwischenanmeldung kann §-120-Anmeldetag sichern

Anhängige Teilanmeldung setzt die freiwillige Teilanmeldungsfrist gewöhnlich nicht neu in Gang

Weitere Teilung

Fortsetzungs- und Teilanmeldungsketten möglich, wenn jedes Glied die maßgeblichen Regeln erfüllt

Grundsätzlich ursprüngliche Frist; enge Ausnahme bei prüferfestgestellter Uneinheitlichkeit in der Teilanmeldung

Doppelpatentierung innerhalb der Familie

Obviousness-Type Double Patenting, Terminal Disclaimers und enger Safe Harbor nach § 121

Artikel 9 verbietet identische Erfindungsschöpfungen; kein allgemeines Terminal-Disclaimer-Gegenstück

Eine parallele US-chinesische Strategie koordinieren

In der US-Familie sollte die ursprüngliche Beschränkung vor Erteilung von A klare separate B- und C-Divisional-Zweige schaffen. A3 gehört gewöhnlich in eine Continuation, sofern keine konkrete Beschränkung oder Species-Auswahl vorliegt. D bis F können bei Section-112(a)-Stützung in einer oder mehreren Continuations verfolgt werden. Eine anhängige Continuation kann spätere US-Optionen und unter Umständen den Weg von D–F zu A3 erhalten; jede Ketten- und Erfindervoraussetzung muss aber erfüllt bleiben.

In China sollte vom zweimonatigen Erteilungsregistrierungstermin der ursprünglichen Anmeldung zurückgeplant und jede wirtschaftlich wichtige technische Lösung vorher bestimmt werden. B, C, A3 und D bis F sind rechtzeitig direkt abzuteilen oder in sachlich begründeten Gruppen zu organisieren. Gruppierung sollte Einheitlichkeit und Geschäftslogik folgen, nicht dem vermeintlichen Recht, später aufgrund einer anhängigen ersten Teilanmeldung jede übrige Offenbarung freiwillig aufzuteilen.

Die Kalender sollten verbunden, aber nicht gespiegelt werden. Dieselbe Beschreibung und dieselben Geschäftsprioritäten können beide Pläne prägen; US-Bezeichnungen gehören aber nicht ungeprüft in den chinesischen Fristenkalender. Ein US-„Continuation-Platzhalter“ hat kein verlässliches chinesisches Gegenstück. Eine freiwillige chinesische Teilanmeldung erhält auch nicht durch ihre Bezeichnung den US-Safe-Harbor nach Section 121.

Wiederkehrende Fallstricke

Priorität mit dem Safe Harbor nach Section 121 verwechseln

Eine spätere US-Anmeldung kann den ursprünglichen Tag nach Section 120 erhalten und dennoch vollständig Obviousness-Type Double Patenting ausgesetzt sein. D bis F zeigen dies: Offenbarung kann den früheren Tag begründen, doch A/B/C schützt keine vom Prüfer nie beschränkten Erfindungen. Im angenommenen Sachverhalt gilt dies gewöhnlich auch für A3.

Offenbarung wie einen ausgeschiedenen Anspruch behandeln

Section 121 verlangt mehr als eine Erwähnung in der Beschreibung. Die ursprüngliche Anmeldung muss Ansprüche auf den Gegenstand enthalten haben, und die vom Prüfer verlangte Aufteilung muss die maßgeblichen Grenzen hinreichend klar begründen. Geneva Pharmaceuticals, 349 F.3d at 1381–82. Deshalb sind B und C anders zu behandeln als D bis F.

Prüfergrenzen überschreiten

Consonance kann verloren gehen, wenn Ansprüche getrennt beschränkter Gruppen in derselben Kette erneut kombiniert werden. Eine Familienübersicht sollte die exakten Gruppen einschließlich späterer Rücknahmen, Wiedereinbeziehungen (Rejoinders) und geänderter Beschränkungen bewahren. Titel und Verwandtschaftsabsatz sind weniger wichtig als Anspruchsinhalt und Verfahrensakte.

Annehmen, eine anhängige Anmeldung sichere überall alles

Selbst in den USA ist das unvollständig: Stützung, gleichzeitige Anhängigkeit, konkrete Verweise und Erfinderschaft bleiben entscheidend. In China ist es gefährlich, weil eine anhängige Teilanmeldung die ursprüngliche freiwillige Teilanmeldungsfrist gewöhnlich nicht neu in Gang setzt.

Über eine weitere chinesische Teilanmeldung sachfremden Gegenstand erreichen wollen

Die prüferveranlasste Ausnahme ist eng. Ein Einheitlichkeitseinwand gegen D–F kann die spätere Trennung von D, E und F ermöglichen, öffnet aber grundsätzlich A3 nicht neu. Die weitere Teilanmeldung sollte eng den vom Prüfer beanstandeten technischen Lösungen entsprechen.

Formelle Prioritäts- und Erfinderprüfungen vernachlässigen

US-Bezüge auf frühere Anmeldetage sollten in jeder Generation im Application Data Sheet geprüft werden. Die chinesische Priorität muss nun ausdrücklich im Teilanmeldungsantrag erklärt werden. Siehe CNIPA Order No. 84, § 3. Auch Erfinderbeiträge sollten vor Einreichung der Zweige nach Erfindung zugeordnet werden, besonders bei späterer US-Continuation über einen anderen Zweig oder weiterer chinesischer Teilung.

Fazit

Das A–F-Beispiel zeigt, warum „Continuation einreichen“ oder „Teilanmeldung einreichen“ keine vollständige Antwort ist. In den USA sollten B und C als prüferbedingt ausgeschiedene Erfindungen gewöhnlich in separaten Divisionals vor Erteilung von A verfolgt werden. A3 gehört gewöhnlich in eine Continuation, sofern keine separate Restriction Requirement oder Species-Auswahl es auf die nicht ausgewählte Seite einer amtlichen Grenze stellte. D bis F können trotz fehlender ursprünglicher Ansprüche bei ausreichender Offenbarung und Section-120-Kette in einer Continuation beansprucht werden. A3 kann möglicherweise über eine anhängige D–F-Continuation erreicht werden; eine direkte Continuation ist aber klarer und weniger anfällig für Ketten- und Erfinderprobleme.

China verlangt frühere und umfassendere Entscheidungen. B, C, A3 und D bis F können bei ausreichender Offenbarung und geeigneten separaten technischen Lösungen möglicherweise freiwillig oder prüferveranlasst abgeteilt werden. Die gewöhnliche Frist bleibt aber an den Registrierungszeitraum der ersten Anmeldung gebunden. Eine anhängige Teilanmeldung erhält gewöhnlich kein allgemeines Recht zur weiteren Teilung. Ein Einheitlichkeitseinwand darin schafft nur eine gegenstandsspezifische Ausnahme.

Für ein abgestimmtes Portfolio ist bewusste Asymmetrie am sichersten: In den USA mit Continuations eine ausreichend gestützte anhängige Kette erhalten und B/C früh genug für Section 121 anlegen. In China jeden wichtigen freiwilligen Zweig vor Schließung des ursprünglichen Fensters bestimmen und einreichen. Die Beschreibung mag dieselbe sein; die Verfahrensstruktur sollte das jeweilige Recht abbilden.

Dieser Beitrag dient allgemeinen Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung. Die Anmeldestrategie hängt von tatsächlicher Offenbarung, Ansprüchen, Restriction- oder Einheitlichkeitsakte, Erfinderschaft, Prioritätsunterlagen, Verfahrensstand und geltendem Recht jeder Rechtsordnung ab.