
Zusammenfassung: Dieser Beitrag erläutert den praktischen Einsatz des Digital Access Service der Weltorganisation für geistiges Eigentum („WIPO DAS“) zum Austausch von Prioritätsunterlagen in US-, PCT- und chinesischen Verfahren. DAS kann die wiederholte Vorlage beglaubigter Papierkopien ersetzen. Ein Zugangscode begründet oder berichtigt aber weder einen Prioritätsanspruch noch verlängert er Fristen oder belegt erfolgreichen Abruf. Der Beitrag unterscheidet die Bereitstellung einer früheren Anmeldung, korrekte bibliografische Daten und Zugangsinformationen, den Abrufantrag und die Empfangskontrolle. Er behandelt die vierstellige USPTO-Bestätigungsnummer und Zugriffsfreigabe, die drei Wege nach PCT-Regel 17.1 mit Anforderungen vor Veröffentlichung und Schutzvorgaben der Regeln 17.1(c) und (d) sowie getrennte CNIPA-Hinterlegungs- und Abrufverfahren, Dokumentenfristen nach Artikel 30 und Geheimhaltungsprüfung nach Artikel 19. Die zentrale Empfehlung lautet, DAS als Prozess mit abschließender Erfolgskontrolle zu führen: richtiges Dokument hinterlegen, Code beschaffen und übermitteln, beim richtigen Amt den Abruf veranlassen und die Prioritätsunterlage in der amtlichen Akte verifizieren.
Der kleine Code hinter einem wichtigen Prioritätsrecht
Formalitäten zu Prioritätsunterlagen werden leicht unterschätzt. Materiell geht es um den früheren Anmeldetag einer späteren Anmeldung; die Akte muss aber auch eine ordnungsgemäße Prioritätsinanspruchnahme und erforderlichenfalls eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung enthalten. Fehlender Anspruch, unzugängliches Dokument oder gescheiterter Abruf können den geltend gemachten Prioritätstag gefährden.
Der Digital Access Service for Priority Documents der Weltorganisation für geistiges Eigentum, meist WIPO DAS genannt, verringert dieses Risiko durch elektronischen Austausch zwischen teilnehmenden IP-Ämtern. Statt beim ersten Amt beglaubigte Papierkopien zu bestellen und an jedes spätere Amt zu senden, ermächtigt der Anmelder das spätere Amt, die ursprünglich eingereichte Anmeldung aus einer sicheren digitalen Bibliothek abzurufen. World Intell. Prop. Org., Digital Access Service (zuletzt abgerufen am 5. September 2026).
Der Mechanismus ist einfach; Einzelheiten unterscheiden sich jedoch nach Rechtsordnung. In den USA sind Zugriffsfreigabe und USPTO-Bestätigungsnummer entscheidend, im PCT der gewählte Weg nach Regel 17.1 und der Antragszeitpunkt. China ergänzt eigene CNIPA-Hinterlegungs- und Abrufverfahren, kürzere Fristen für Designs und eine gesonderte Geheimhaltungsprüfung vor Auslandsanmeldung bei in China entstandenen Erfindungen oder Gebrauchsmustern.
Was WIPO DAS tatsächlich leistet
DAS verbindet zwei Rollen. Das Amt der Erstanmeldung, auch hinterlegendes Amt, hält die frühere Anmeldung und stellt eine beglaubigte elektronische Kopie bereit. Das Amt der Nachanmeldung, auch abrufendes Amt, bearbeitet die spätere Anmeldung und ruft die Kopie ab. Bei einer PCT-Anmeldung kann das Internationale Büro als abrufendes Amt handeln.
Gewöhnlich sind zwei aktive Schritte nötig. Zuerst stellt der Anmelder die DAS-Verfügbarkeit der früheren Anmeldung sicher und erhält den Zugangscode. Danach übermittelt er Code und korrekte bibliografische Daten an das spätere Amt und beantragt den Abruf. Eine bloße Prioritätsinanspruchnahme gilt nicht automatisch als Zustimmung. World Intell. Prop. Org., DAS User Guide (2. Juni 2026).
Die Teilnahme hängt von Amt und Dokumentart ab. Ein Amt kann bestimmte Anmeldungsarten hinterlegen, andere nicht, oder abweichende Arten abrufen. Berater sollten deshalb die aktuellen WIPO-Profile beider Ämter für die konkrete Anmeldung prüfen und sich nicht auf frühere Einreichungen oder alte Fristennotizen verlassen.
Was der DAS-Code ist und was er nicht ist
Ein DAS-Zugangscode gehört zu einer hinterlegten Prioritätsunterlage. Das spätere Amt verwendet ihn grundsätzlich zusammen mit vier Angaben: Ursprungamtscode, Prioritätsanmeldenummer, Prioritätstag und Abrufantrag des Anmelders. Das Format variiert nach hinterlegendem Amt. Manche Codes sind alphanumerisch; bei einer geeigneten US-Anmeldung ist der Code gewöhnlich die vierstellige USPTO-Bestätigungsnummer.
Der Code ist Teil der Prioritätsakte, keine allgemeine Kontozugangsberechtigung. Er erlaubt weder Änderungen der früheren Anmeldung noch ersetzt er eine Vollmacht. Er ermöglicht einem teilnehmenden Amt lediglich, die beglaubigte ursprünglich eingereichte Fassung über DAS zu erhalten.
Vor allem behebt ein richtiger Code für sich genommen keinen fehlenden oder rechtlich fehlerhaften Prioritätsanspruch. Die spätere Anmeldung muss die frühere korrekt benennen, die maßgebliche Prioritätsfrist wahren und die Verfahren des empfangenden Amts erfüllen. DAS übermittelt die Beweiskopie, entscheidet aber nicht die materielle Berechtigung zum beanspruchten Datum.
Eine US-Anmeldung als Prioritätsanmeldung nutzen
Die vierstellige Bestätigungsnummer
Bei geeigneten elektronisch eingereichten vorläufigen oder nicht vorläufigen US-Anmeldungen ist der DAS-Code gewöhnlich die vierstellige Bestätigungsnummer auf elektronischer Eingangsbestätigung und Anmeldebestätigung. Ausländische oder PCT-Berater sollten US-Anmeldenummer, US-Anmeldetag, Amtscode US und diese vierstellige Nummer erhalten. U.S. Pat. & Trademark Off., Electronic Priority Document Exchange (PDX) Program (zuletzt abgerufen am 5. September 2026).
Amt: USAnmeldung: 63/123,456Anmeldetag: 10. Januar 2026DAS-Code: 9876
Dieser ausgehende Austausch ist von der gewöhnlichen Inanspruchnahme einer früheren US-Provisional oder geeigneten früheren nicht vorläufigen US-Anmeldung durch eine nicht vorläufige US-Anmeldung zu unterscheiden. Diese US-internen Ansprüche richten sich nach 35 U.S.C. §§ 119(e) oder 120 und 37 C.F.R. § 1.78, nicht nach dem Beglaubigungs- und DAS-Ablauf für ausländische Prioritäten. Dieselbe US-Anmeldung kann dennoch DAS-Bearbeitung benötigen, wenn sie Prioritätsgrundlage einer PCT- oder ausländischen Anmeldung ist. 35 U.S.C. §§ 119(e), 120; 37 C.F.R. § 1.78 (2026); MPEP § 211 (9th ed. Rev. 01.2024, Nov. 2024).
Die Zugriffsfreigabe ist eine eigene Voraussetzung
Die Bestätigungsnummer ist nur nutzbar, wenn das USPTO Zugriff auf die unveröffentlichte Anmeldung gewähren darf. Nach 37 C.F.R. § 1.14(h)(1) ist Zugriff eines teilnehmenden Amts bei erforderlicher schriftlicher Ermächtigung möglich. Ein ordnungsgemäß unterschriebenes ursprüngliches Application Data Sheet kann diese erteilen, muss dafür aber mit der US-Prioritätsanmeldung eingereicht werden. 37 C.F.R. § 1.14(h)(1) (2026).
Fehlte die Ermächtigung bei Einreichung, kann ein späteres ADS sie nicht nachliefern. Danach sollte Form PTO/SB/39 oder ein gleichwertiges selbst erstelltes Dokument verwendet werden. Die Anmeldebestätigung ist anschließend auf die erfasste Freigabe zu prüfen. Der ausgehende Indikator — meist „Permission to Access . . . Yes“ — unterscheidet sich von den unten behandelten eingehenden Abrufindikatoren. Ein häufiger Fehler: Ausländische Berater erhalten die richtige vierstellige Nummer, aber das USPTO wurde nie zur Herausgabe der Anmeldung ermächtigt.
DAS-Freigabe ersetzt auch keine erforderliche US-Auslandsanmeldegenehmigung. Entstand die Erfindung in den USA, müssen vor Auslandsanmeldung gesondert die gesetzlichen und regulatorischen Foreign-Filing-License-Regeln eingehalten werden. 35 U.S.C. § 184; 37 C.F.R. § 5.11 (2026).
Ausländische Priorität in einer US-Anmeldung beanspruchen
Den Code im ADS angeben
Bei Priorität aus einem teilnehmenden ausländischen Amt sollte der Anmelder den DAS-Code möglichst vor Einreichung beschaffen. Er gehört mit Amtscode, Anmeldenummer und Anmeldetag in den Abschnitt Foreign Priority Information des ADS. Bei korrekten Angaben und geeignetem Dokument versucht das USPTO den Abruf gewöhnlich, sobald die Anmeldung das Office of Patent Application Processing durchlaufen hat.
Die Anmeldebestätigung bietet eine frühe Kontrolle. Beim betreffenden Prioritätsanspruch sollte „Access Code Provided“ sowie der Absatz „Request to Retrieve“ erscheinen, wonach das USPTO den Abruf versuchen wird. Dies zeigt den vorgesehenen Versuch, belegt aber keinen erfolgreichen Abruf.
Die Korrektur hängt von der Fehlerquelle ab. Bei falschen Prioritätsangaben oder fehlendem Code im ADS sollten Berater ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes berichtigtes ADS und einen Antrag auf berichtigte Anmeldebestätigung einreichen. Die Berichtigung des Prioritätsanspruchs selbst nach Fristablauf kann eine Petition nach 37 C.F.R. § 1.55(e) verlangen; ein später Code allein ist nicht zwingend eine verspätete Prioritätsinanspruchnahme. War das ADS korrekt, die Bestätigung aber nicht, ist deren Berichtigung zu beantragen. Sind beide korrekt und fehlt das Dokument nach der üblichen Abrufdauer, sollten DAS-Verfügbarkeit und Abruffehler geklärt und eskaliert werden, statt allein wegen ausbleibenden Abrufs ein weiteres ADS einzureichen. 37 C.F.R. §§ 1.55(d)(1), (e), (i)(2), 1.76(b)(6), (c) (2026); U.S. Pat. & Trademark Off., Electronic Priority Document Exchange (PDX) Program (updated July 9, 2026).
Ein ordnungsgemäßer ADS-Prioritätsanspruch mit DAS-Code löst den direkten Abruf gewöhnlich automatisch aus. Form PTO/SB/38 ist grundsätzlich dem indirekten Verfahren nach 37 C.F.R. § 1.55(i)(4) vorbehalten: Eine beglaubigte Kopie aus einem nicht teilnehmenden Amt liegt dabei in einer geeigneten EPA- oder JPO-Akte. Für direkten DAS-Abruf ist das Formular gewöhnlich nicht erforderlich. 37 C.F.R. § 1.55(i)(4) (2026).
Prioritätsanspruch und beglaubigte Kopie bleiben getrennt
Bei einer US-Anmeldung nach 35 U.S.C. § 111(a), außer einer Designanmeldung, muss ausländische Priorität grundsätzlich innerhalb der später endenden Frist von vier Monaten ab tatsächlichem US-Anmeldetag oder sechzehn Monaten ab ausländischem Anmeldetag beansprucht werden. Für die beglaubigte Kopie gilt eine ähnliche Grundfrist, vorbehaltlich besonderer Ausnahmen einschließlich Dokumentenaustausch nach 37 C.F.R. § 1.55(i). 35 U.S.C. § 119(b); 37 C.F.R. § 1.55(d), (f), (i) (2026).
Unter der DAS-Ausnahme kann das USPTO die elektronische Kopie während der Anhängigkeit und vor Patenterteilung erhalten. Dies sollte nicht zur Fristenstrategie werden. Bis zur Aufnahme fehlt das für die vollständige ausländische Prioritätsakte nötige Dokument. Später Abruf kann auch nach Zahlung der Erteilungsgebühr Probleme schaffen; ein fehlerhafter Prioritätsanspruch kann eine Petition statt einfacher Codekorrektur erfordern. MPEP §§ 214-215.02(a) (9th ed. Rev. 01.2024, Nov. 2024).
Praktisch ist die Regel einfach: DAS-Code mit ursprünglichem ADS einreichen, Anmeldebestätigung prüfen und abgerufenes Dokument tatsächlich in Patent Center bestätigen. Das USPTO weist die endgültige Verantwortung für die Prioritätsunterlage ausdrücklich dem Anmelder zu, auch bei beantragtem elektronischem Abruf.
DAS in der PCT-Praxis
Drei Wege nach PCT-Regel 17.1
PCT-Regel 17.1 bietet drei Hauptwege zur Prioritätsunterlage. Der Anmelder kann eine beglaubigte Kopie nach Regel 17.1(a) beim Anmeldeamt oder Internationalen Büro einreichen, das Anmeldeamt nach Regel 17.1(b) um Erstellung und Übermittlung einer von ihm ausgestellten Unterlage ersuchen oder nach Regel 17.1(b-bis) das Internationale Büro um Abruf aus einer digitalen Bibliothek bitten. Regulations Under the Patent Cooperation Treaty r. 17.1(a)-(b-bis) (as in force Jan. 1, 2026).
Nach Regel 17.1(a) ist die beglaubigte Kopie gewöhnlich binnen sechzehn Monaten ab Prioritätstag vorzulegen; späterer Eingang gilt dennoch als rechtzeitig, wenn die Kopie das Internationale Büro vor internationaler Veröffentlichung erreicht. Auch ein Antrag nach Regel 17.1(b) ist grundsätzlich binnen sechzehn Monaten zu stellen. Regel 17.1(b-bis) enthält dagegen formal keine Sechzehnmonatsfrist; vorzeitige Veröffentlichung verkürzt das praktische Zeitfenster. Beim DAS-Weg müssen vor internationaler Veröffentlichung sowohl die Unterlage in einer geeigneten, dem Internationalen Büro zugänglichen Bibliothek einschließlich nötiger Freigabe vorliegen als auch ein gültiger Abrufantrag mit Dokumentenidentifikation und erforderlichem Code beim Internationalen Büro eingegangen sein. Am besten werden DAS-Angabe und Code bei Einreichung in Feld VI von Form PCT/RO/101 aufgenommen. Regulations Under the Patent Cooperation Treaty r. 17.1(b-bis); PCT Administrative Instructions §§ 715(a), 716(a) (as in force Jan. 1, 2026).
War der Code bei PCT-Einreichung noch nicht verfügbar, kann er über die ePCT-Aktion „Obtain priority document from DAS“ nachgereicht werden. Form PCT/IB/304 bestätigt erfolgreichen Abruf. Das Veröffentlichungsdatum sollte kein Zieltermin sein: Das hinterlegende Amt braucht möglicherweise Registrierungszeit; abweichende Amtscodes, Anmeldenummern oder Daten können den Abruf scheitern lassen. World Intell. Prop. Org., PCT Newsletter, Practical Advice (Dec. 2019).
Begrenzte Abhilfe besteht, wenn ein formal ordnungsgemäßer Antrag nach Regel 17.1(b-bis) ein als bibliotheksverfügbar geltendes Dokument benennt, das Internationale Büro es aber nicht erhält. Dann verlangt § 716 der Verwaltungsvorschriften eine Mitteilung und mindestens zwei Monate — oder den später endenden Zeitraum nach Regel 17.1(a) — zur Vorlage oder Bereitstellung. Dies ist gezielte Benachrichtigung mit Abhilfemöglichkeit, keine allgemeine Verlängerung für fehlende oder fehlerhafte DAS-Anträge. PCT Administrative Instructions § 716(b) (as in force Jan. 1, 2026).
Nichterfüllung der internationalen Dokumentenpflicht beseitigt Priorität nicht zwingend in jedem Bestimmungsstaat. Nach Regel 17.1(c) muss ein Bestimmungsamt vor Nichtberücksichtigung aus diesem Grund angemessene Gelegenheit zur Vorlage geben. Regel 17.1(d) verhindert die Nichtberücksichtigung nach Absatz (c), wenn die frühere Anmeldung bei demselben Amt als nationalem Amt eingereicht wurde oder die Unterlage ihm aus einer geeigneten digitalen Bibliothek zugänglich ist. Diese Schutzregeln betreffen die Prioritätsunterlage; sie beheben keine eigenständigen Anspruchsmängel, begründen keine materielle Prioritätsberechtigung und rechtfertigen keinen Aufschub internationaler Pflichterfüllung. Regulations Under the Patent Cooperation Treaty r. 17.1(c)-(d); PCT Administrative Instructions § 715(a) (as in force Jan. 1, 2026).
Die Besonderheit von RO/US
Beansprucht eine beim USPTO als Anmeldeamt eingereichte PCT-Anmeldung eine frühere US-Anmeldung, kann der Anmelder in Feld VI die Erstellung und Übermittlung der beglaubigten Kopie durch RO/US nach Regel 17.1(b) beantragen. Dies ist ein gesonderter Dienst außerhalb von DAS. Alternativ kann das Internationale Büro die freigegebene US-Prioritätsanmeldung bei richtigem Antrag und vierstelligem Code über DAS abrufen, unabhängig vom gewählten Anmeldeamt.
Eine andere Grenze gilt, wenn die bei RO/US eingereichte PCT-Anmeldung selbst Prioritätsunterlage einer späteren Anmeldung sein soll. Laut USPTO wird in einer internationalen Anmeldung bei RO/US keine DAS-Zugriffsfreigabe erfasst; Berater müssen einen verfügbaren alternativen Übermittlungsweg nutzen. Auch deshalb ist die beabsichtigte Prioritätskette vor Einreichung zu bestimmen.
Folgen in der nationalen Phase
Ist die Dokumentenpflicht international erfüllt, sollte das Bestimmungsamt die Unterlage vom Internationalen Büro erhalten, statt sie erneut vom Anmelder zu verlangen. Nationale Berater sollten dessen Akte und die Empfangsbestätigung des nationalen Amts prüfen statt Erfolg des internationalen Antrags anzunehmen. Eine Kopie für die eigene Beraterakte ist von einer weiteren amtlich verlangten Kopie zu unterscheiden. Regulations Under the Patent Cooperation Treaty r. 17.2(a) (as in force Jan. 1, 2026).
Eine Übersetzung kann dennoch in den begrenzten Fällen nach Regel 51bis.1(e) erforderlich sein: bei patentierbarkeitsrelevanter Prioritätsgültigkeit oder bestimmten durch Bezugnahme aufgenommenen Elementen oder Teilen. Bei berechtigter Übersetzungsanforderung darf das Amt eine einfache Fotokopie als Anlage verlangen. Beides ist keine erneute Forderung nach der beglaubigten Prioritätsunterlage, die über das Internationale Büro zu beschaffen ist. Regulations Under the Patent Cooperation Treaty r. 51bis.1(e) (as in force Jan. 1, 2026); World Intell. Prop. Org., PCT Applicant's Guide—National Phase ¶¶ 5.009-.010 (Sept. 4, 2025).
DAS-Praxis vor CNIPA
CNIPA als hinterlegendes und abrufendes Amt
Die China National Intellectual Property Administration nimmt seit dem 1. März 2012 an WIPO DAS teil und ist derzeit hinterlegendes und abrufendes Amt. Das aktuelle WIPO-Profil nennt chinesische Erfindungs-, Gebrauchsmuster- und Designanmeldungen sowie bestimmte internationale PCT-Anmeldungen als Hinterlegungskategorien. Beim Abruf erfasst CNIPA geeignete nationale Patent-, Gebrauchsmuster- und Designanmeldungen sowie internationale Haager Designanmeldungen. World Intell. Prop. Org., WIPO DAS: Participating Offices (zuletzt abgerufen am 5. September 2026).
Diese Asymmetrie ist wichtig. Das WIPO-Profil nennt derzeit keine ausländischen internationalen PCT-Anmeldungen als CNIPA-Abrufkategorie. Nicht jede PCT-Prioritätsunterlage kann deshalb allein wegen der Hinterlegungsmöglichkeit bestimmter PCT-Anmeldungen über DAS in eine direkte chinesische Anmeldung gelangen. Die aktuellen Profile beider Ämter sind für den genauen Anmeldeweg zu prüfen.
Eine chinesische Anmeldung als Prioritätsanmeldung nutzen
Eine CNIPA-Anmeldenummer allein macht eine chinesische Anmeldung nicht über DAS im Ausland nutzbar. Anmelder oder chinesische Patentagentur sollten elektronisch beantragen, dass CNIPA die Prioritätsunterlage erstellt und in DAS hinterlegt. Dieser Hinterlegungsantrag unterscheidet sich vom Antrag, mit dem CNIPA eine ausländische Unterlage abrufen soll.
Nach CNIPA-Hinweisen werden DAS-Anträge elektronisch gestellt. Nach erfolgreicher Hinterlegung ist der Code im Online-Patentdienstsystem verfügbar; die Bestätigungs-E-Mail enthält das Ergebnis, nicht den Code selbst. Ein CNIPA-Code besteht gewöhnlich aus vier bis zehn Ziffern oder einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben. China Nat'l Intell. Prop. Admin., Practical Knowledge on Electronic Exchange of Patent Priority Documents (June 5, 2020).
Nach Erteilung sollte der chinesische Code zusammen mit Amtscode CN, genauer chinesischer Anmeldenummer und Anmeldetag an ausländische Berater gehen. Für USPTO-Abruf unterscheiden die empfohlenen Formate Erfindungsanmeldungen (YYYY1NNNNNNN.X), Gebrauchsmuster (YYYY2NNNNNNN.X) und Designs (YYYY3NNNNNNN.X). Satzzeichen, Prüfziffern und Amtscodes sollten aus amtlichen Unterlagen übernommen und nicht aus Erinnerung eingetippt werden.
Chinas Geheimhaltungsprüfung ist gesondert
Der wichtigste China-spezifische Punkt ist nicht der Code. Artikel 19 des chinesischen Patentgesetzes verlangt vor Auslandsanmeldung einer in China entstandenen Erfindung oder eines Gebrauchsmusters eine Geheimhaltungsprüfung durch CNIPA. Entscheidend ist der Entstehungsort der erfinderischen Arbeit, nicht bloß die Nationalität des Anmelders. Eine Auslandsanmeldung entgegen Artikel 19 kann die chinesische Patenterteilung für die Erfindung oder das Gebrauchsmuster verhindern. Patent Law of the People's Republic of China art. 19 (promulgated Mar. 12, 1984, amended Oct. 17, 2020, effective June 1, 2021) (China).
DAS führt diese Prüfung weder durch noch ersetzt es sie. Die ursprüngliche CNIPA-DAS-Bekanntmachung verknüpfte die Hinterlegung chinesischer Erfindungs- und Gebrauchsmusteranmeldungen mit abgeschlossener erforderlicher Geheimhaltungsprüfung. Bei aus China stammenden Anmeldungen sind daher drei getrennte Vorgänge zu erfassen: Geheimhaltungsprüfung, Pariser-Verbandsübereinkunft- oder PCT-Anmeldefrist sowie DAS-Hinterlegung und Abruf.
Die Geheimhaltungsprüfung gilt nicht für Designs. Bei Erfindung oder Gebrauchsmuster gilt eine PCT-Anmeldung bei CNIPA als Anmeldeamt als Prüfungsantrag; eine gewöhnliche nationale chinesische Anmeldung allein nicht. Die Prüfung ist deshalb gesondert zu bewerten, sobald der Gegenstand inhaltlich in China entstanden ist. Implementing Regulations of the Patent Law of the People's Republic of China rr. 8-9 (amended Dec. 11, 2023) (China).
Ausländische Priorität in einer chinesischen Anmeldung beanspruchen
Chinesischer Prioritätsanspruch und Prioritätsunterlage sind getrennte Formalitäten. Nach Artikel 29 beträgt die gewöhnliche Auslandsprioritätsfrist zwölf Monate für Erfindungen und Gebrauchsmuster, sechs für Designs. Nach Artikel 30 ist die schriftliche Prioritätserklärung bei chinesischer Einreichung abzugeben. Bei Erfindung oder Gebrauchsmuster ist die Kopie der Erstanmeldung binnen sechzehn Monaten ab Erstanmeldetag vorzulegen, beim Design binnen drei Monaten nach chinesischer Designanmeldung. Patent Law of the People's Republic of China arts. 29-30 (promulgated Mar. 12, 1984, amended Oct. 17, 2020, effective June 1, 2021) (China).
Für DAS muss das ausländische hinterlegende Amt die frühere Anmeldung zuerst bereitstellen und den Code ausstellen oder aktivieren. Chinesische Berater beantragen dann den Abruf mit ausländischem Amt, Datum, Anmeldenummer und Code. Nach der maßgeblichen CNIPA-Bekanntmachung erfüllt ein erfolgreich abgerufenes Dokument die Kopiepflicht aus Artikel 30. State Intell. Prop. Off. of the People's Republic of China, Announcement No. 169 (Feb. 20, 2012).
Bei einer unveröffentlichten US-Prioritätsanmeldung brauchen chinesische Berater gewöhnlich Amtscode US, US-Anmeldenummer, Datum und vierstellige Bestätigungsnummer. US-Berater müssen gesondert die Freigabe im ursprünglichen ADS oder die Einreichung von PTO/SB/39 bestätigen. Ohne USPTO-Freigabe ermöglicht selbst die richtige Nummer keinen CNIPA-Abruf.
Berichtigungen und Abruffehler in China
Die überarbeiteten chinesischen Umsetzungsregeln schaffen zwei begrenzte Prioritätsbehelfe für Erfindungen und Gebrauchsmuster. Regel 36 erlaubt aus berechtigtem Grund Wiederherstellung binnen zwei Monaten nach Ende der zwölfmonatigen Prioritätsfrist. Regel 37 erlaubt bei mindestens einer Prioritätsinanspruchnahme bei Einreichung Ergänzung oder Berichtigung bis zum späteren Zeitpunkt von sechzehn Monaten ab Prioritätstag oder vier Monaten ab chinesischem Anmeldetag. Beides gilt nicht für Designs und ist keine allgemeine DAS-Verlängerung. Implementing Regulations of the Patent Law of the People's Republic of China rr. 36-37 (amended Dec. 11, 2023) (China).
Bei gescheitertem CNIPA-Abruf sind Amtscode, Nummernformat, Datum, Code und Hinterlegungsstatus sofort zu prüfen. Je nach Restzeit können Berichtigung, neuer Antrag oder herkömmliche beglaubigte Kopie nötig sein. Bekanntmachung Nr. 169 bietet begrenzte Abhilfe bei vollständig vorgenommenen erforderlichen Handlungen und DAS-Systemfehler; auch dann muss die frühere Anmeldungsabschrift binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung vorgelegt werden. Dies ist enge Systemfehlerabhilfe, keine allgemeine Nachfrist. Bestätigungen und Fehlermeldungen sind unbedingt aufzubewahren. State Intell. Prop. Off. of the People's Republic of China, Announcement No. 169, pt. II(5) (Feb. 20, 2012).
China und die nationale PCT-Phase
Bei PCT-Priorität aus einer chinesischen nationalen Anmeldung kann der Anmelder nach CNIPA-Hinterlegung das Internationale Büro um DAS-Abruf bitten. Ist CNIPA Anmeldeamt und Aussteller der Prioritätsunterlage, kann auch Regel 17.1(b) verfügbar sein.
Beim Eintritt in die chinesische nationale Phase sollte die Dokumentenfrage gewöhnlich international erledigt sein. Ein gültig gebliebener Prioritätsanspruch gilt als Erklärung nach Artikel 30; eine nach PCT-Regel 17 vorgelegte Unterlage muss CNIPA nicht erneut erhalten. Bei fehlender internationaler Vorlage kann CNIPA eine bestimmte Nachreichungsfrist setzen. Berater sollten die internationale Akte prüfen statt einen unverbundenen DAS-Vorgang einzuleiten; nötige Prioritätswiederherstellung hat ein eigenes zweimonatiges Verfahren beim nationalen Eintritt. Implementing Regulations of the Patent Law of the People's Republic of China rr. 127-128 (amended Dec. 11, 2023) (China).
Besondere Situationen gesondert beachten
Mehrere Prioritätsanmeldungen
Jede frühere Anmeldung hat gewöhnlich eigenen DAS-Code und bibliografischen Datensatz. Eine Nachanmeldung mit drei Prioritätstagen kann daher drei Hinterlegungen, drei Codes und drei erfolgreiche Abrufe erfordern. Familienzugehörigkeit vereinigt die Beglaubigungsanforderungen nicht.
Internationale Haager Designs
Im Haager Verfahren gelten spezielle Amtscodes und Anmeldenummernformate. Für USPTO-Abruf einer Haager Prioritätsanmeldung stellt das Internationale Büro den Code bereit; die internationale Registrierungsnummer allein reicht möglicherweise nicht. Das CNIPA-Profil nennt internationale Haager Anmeldungen als Abrufkategorie für chinesische Designs. Berater sollten genaue Anmeldungskennung, Amtscode und dreimonatige chinesische Dokumentenfrist prüfen.
Nicht teilnehmende Ämter und ungeeignete Dokumente
Allgemeine Teilnahme beider Länder an WIPO-Programmen genügt nicht für DAS. Hinterlegt das erste Amt die Dokumentart nicht oder ruft das zweite sie nicht ab, ist eine zulässige Alternative wie die herkömmliche beglaubigte Kopie nötig. Diese Eignungsprüfung gehört in die Anmeldeplanung, nicht erst in die Bearbeitung einer Fehlunterlagenmitteilung.
Schlussfolgerung
WIPO DAS ersetzt wiederholte Transaktionen mit beglaubigten Papierkopien durch sicheren Austausch zwischen Ämtern. Der Code ist aber nur ein Aktenbestandteil. Der Prioritätsanspruch muss rechtzeitig und richtig sein, das erste Amt das richtige Dokument bereitstellen, das zweite zum Abruf ermächtigt und darum ersucht werden, und die Berater müssen dessen Erfolg prüfen.
US-Patentpraktiker sollten vierstellige Bestätigungsnummer, Freigabe und Anmeldebestätigung beachten. PCT-Praktiker sollten den passenden Weg nach Regel 17.1 wählen und vor Veröffentlichung handeln. Bei China kommen eigener CNIPA-Hinterlegungs- oder Abrufantrag, Dokumentenfristen nach Artikel 30 und bei dort entstandenen Erfindungen oder Gebrauchsmustern die Geheimhaltungsprüfung nach Artikel 19 hinzu.
Am hilfreichsten ist, DAS als Prozess mit abschließender Erfolgskontrolle zu erfassen: hinterlegen, Code beschaffen, Abruf beantragen und Empfang bestätigen. Ein aktenkundiger Code ist nützlich. Entscheidend ist letztlich die abgerufene Prioritätsunterlage in der amtlichen Akte.



