
Zusammenfassung: Bayh–Dole ist keine automatische Eigentumsregel zugunsten von Hochschulen, sondern eine bedingte Vereinbarung zwischen Staat und Vertragspartner: Dieser darf Rechte an qualifizierten bundesgeförderten Erfindungen behalten, bleibt aber Offenlegungs- und Patentierungspflichten, Nutzungsberichten, einer abgegoltenen Regierungslizenz, Schutzvorgaben zur Inlandsfertigung, Sonderregeln für gemeinnützige Einrichtungen und ermessensabhängigen March-in-Befugnissen zur praktischen Anwendung unterworfen. Der Vergleich von USA, EU/Horizon Europe mit ausgewählten nationalen Beispielen, Japan, China und Südkorea zeigt: Institutionelle Rechtsinhaberschaft sagt wenig über die Verwertungsfreiheit aus. Förderauslöser, Rechtszuordnung, Verwertungspflichten, staatliche Eingriffe, Übertragungskontrollen und Erfindervergütung unterscheiden sich. Japan ist strukturell auf Ebene der erfassten Staat-Vertragspartner-Vereinbarung am ähnlichsten, wenngleich Artikel 17 enger gilt. Ein Bayh–Dole-Patent darf grundsätzlich auch an eine nicht produzierende oder auf Patentdurchsetzung ausgerichtete Gesellschaft verkauft werden. Gemeinnützige Verkäufer benötigen jedoch gewöhnlich Behördenzustimmung, sofern die Erwerberorganisation nicht unter die Ausnahme für Erfindungsmanagement fällt. Die Übertragung beseitigt weder Regierungslizenz, March-in-Risiko, Berichtspflichten, Inlandsfertigungsbedingungen noch andere förderspezifische Grenzen. Dies bildet einen praktischen Rahmen für grenzüberschreitende Erteilungsberatung, Lizenzierung, Erwerb, Finanzierung und Durchsetzungsprüfung.
I. Einleitung
Ausländischen Patentberatern wird Bayh–Dole häufig als Regel erklärt, die US-Hochschulen Rechte an bundesgeförderten Erfindungen gibt. Das ist unvollständig. Das Gesetz überträgt Erfinderrechte nicht selbst, garantiert keinen Marktstart und setzt keine einheitliche Verkaufsfrist. Ein qualifizierter Vertragspartner, der eine „Subject Invention“ erworben hat, darf sich für den Rechteerhalt entscheiden. Es bleiben Offenlegungs- und Patentierungspflichten, behördlich angeforderte Nutzungsberichte, eine bestehende Regierungslizenz, Inlandsfertigungsvorgaben, gemeinnützigkeitsspezifische Übertragungs- und Einnahmegrenzen sowie ermessensabhängiges March-in. Maßstab ist „Practical Application“: tatsächliche Nutzung, deren Vorteile der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen zugänglich sind.
US-Berater machen umgekehrt den Fehler, aus der Frage nach einem ausländischen „Bayh–Dole“ und institutioneller Inhaberschaft das gesamte vertraute US-Regelungspaket abzuleiten. Japans Artikel 17 bietet nur für bestimmte staatlich beauftragte Forschung und Entwicklung sowie Vertragssoftware einen engen Strukturvergleich. China und Südkorea nutzen weitergehende staatliche Schutzrechte, Nutzungsmaßnahmen, Auslandstransferkontrollen oder Erlösbeteiligung. EU/Horizon Europe und deutsches Recht sind mehrschichtig: Horizon regelt Förderempfänger und vertragliche „Ergebnisse“, Erfinderberechtigung und Arbeitnehmererfindungsrechte bleiben national.
Beiden Zielgruppen helfen drei gemeinsame Fragen: Wie wird institutionelle Kontrolle zugeordnet? Welcher Förder- oder Rechtstatbestand erfasst die Erfindung oder das Ergebnis? Welche öffentlichen Bindungen bleiben danach? Dazu zählen Nutzung oder Verwertung, Überwachung, staatliche Nutzungs- oder Eingriffsrechte, Erfindervergütung und Übertragungsgrenzen. Für Erteilungsberatung, Lizenzierung, Erwerb, Finanzierung und Durchsetzung zeigt dies, weshalb die eingetragene Inhaberschaft die Verwertungsbefugnis nur unzureichend abbildet.
II. Öffentlich gefördertes IP grenzüberschreitend einordnen
Grenzüberschreitende Patentarbeit erzeugt ein wiederkehrendes Übersetzungsproblem. Bei einem US-Patent mit Bundesfördervermerk muss ein ausländischer Berater klären, ob der Staat Inhaber ist, die Öffentlichkeit es nutzen darf, eine Verwertungspflicht besteht und ein durchsetzungsorientierter Käufer es erwerben darf. Ein US-Berater könnte bei einem ausländischen Hochschulportfolio dagegen dieselben Rechte und Grenzen wie unter Bayh–Dole unterstellen. Beide Annahmen sind unsicher.
Öffentlich geförderte Forschung wirft eine gemeinsame politische Frage auf. Besitzt der Staat alle resultierenden Patente und lizenziert vorsichtig, bleiben vielversprechende Erfindungen möglicherweise ungenutzt. Erhalten Private unbedingte Ausschließlichkeit, finanziert die Öffentlichkeit womöglich ohne rechtzeitige Produkte, Zugang oder Nutzen. Bayh–Dole „privatisierte“ nicht einfach geförderte Erfindungen. Es verband qualifizierte private Kontrolle mit Offenlegung, Überwachung, öffentlichen Restrechten und bedingten Abhilfen zur Förderung praktischer Anwendung ohne Erfolgsgarantie.
Das Modell beeinflusste weit über die USA hinaus politische Debatten. „Bayh–Dole-Modell“ wird aber oft zu weit gebraucht. Hochschulpatentierung kann gefördert werden, ohne eine abgegoltene Regierungslizenz. Institutionelle Inhaberschaft kann mit viel weitergehenden staatlichen Eingriffen verbunden sein. Ähnliche wirtschaftliche Ergebnisse können auch aus Arbeitnehmererfindungsrecht und Förderbedingungen statt einem besonderen Förderpatentgesetz folgen.
Öffentlich gefördertes IP sollte nach drei Dimensionen eingeordnet werden: (1) Zuordnung – wer kontrolliert das Ergebnis und wie werden Rechte erworben? (2) Geltungsbereich oder Auslöser – welche Förderungen, Verträge, Empfänger, Tätigkeiten und Ergebnisse sind erfasst? (3) Fortwirkende öffentliche Bindungen – Offenlegung, Verwertung oder Nutzung, Überwachung, staatliche Nutzungsrechte, Nichtnutzungsfolgen, Vergütung und Transfers. Wirtschaftlich zählt daher eine bedingte Verwertungsbefugnis mehr als die bloße Registerinhaberschaft. Unter den untersuchten Systemen ähnelt Japan dem Staat-Vertragspartner-Modell strukturell am stärksten. Das ist keine allgemeine Ähnlichkeitsrangfolge: Geltungsbereich und Bindungen des Artikels 17 unterscheiden sich erheblich.
Ausländische Berater benötigen zunächst die Unterscheidung zwischen Erfinderrechten, erworbener Inhaberschaft des Vertragspartners, Wahl des Rechteerhalts, praktischer Anwendung und March-in. US-Berater können dieselben Fragen an EU/Horizon Europe, das deutsche Beispiel, Japan, China und Südkorea richten. Gemeinsame Begriffe erleichtern anschließend grenzüberschreitende Transaktions- und Durchsetzungsprüfungen.
Die ausgewählten Rechtsordnungen sind wichtige Innovationssysteme mit verschiedenen Strukturen: US-Bundespatentrechte, ein EU-Programm über nationaler Berechtigung, bedingter staatlicher Nichterwerb in Japan, chinesische Projektträgerkontrolle mit starken Staatsvorbehalten sowie koreanische institutionelle Rechtsnachfolge mit Nutzungs- und Verbreitungsregeln. Untersucht wird die formelle zivile Rechtsarchitektur, nicht vergleichbare Verwertungsquoten oder die Häufigkeit staatlicher Eingriffe. Der Beitrag behauptet weder, Bayh–Dole allein habe US-Hochschulpatentierung wachsen lassen, noch private Inhaberschaft sei normativ überlegen. Dies bleibt umstritten. (Siehe David C. Mowery et al., The Growth of Patenting and Licensing by U.S. Universities: An Assessment of the Effects of the Bayh–Dole Act of 1980, 30 Research Policy 99, 99–119 (2001); Bhaven N. Sampat, Patenting and U.S. Academic Research in the 20th Century: The World Before and After Bayh–Dole, 35 Research Policy 772, 772–89 (2006); Rebecca S. Eisenberg, Public Research and Private Development: Patents and Technology Transfer in Government-Sponsored Research, 82 Va. L. Rev. 1663, 1663–1727 (1996).)
Primärgesetze, Verordnungen und aktuelle Förderbedingungen bilden die wesentlichen Quellen. „Operative Reichweite“ meint rechtliche Erfassung, sofern Verwaltungspraxis nicht ausdrücklich behandelt wird. Verteidigung, Geheimforschung, Gesundheitsnotstände, Wettbewerb, Auslandsinvestitionsprüfung, Exportkontrolle, Beihilfen und sektorale Förderbedingungen können die Analyse verändern. Englische Übersetzungen japanischer, chinesischer und koreanischer Quellen dienen der Orientierung; für Rechtsgutachten sind maßgeblicher Originaltext und unterzeichnete Förderunterlagen zu prüfen.
III. Bayh–Dole für ausländische Berater: der US-Vergleichsmaßstab
Bayh–Dole ist als Abfolge zu verstehen, nicht als automatische Rechtezuweisung an Hochschulen oder Unternehmen durch Bundesförderung. War eine erfasste Fördervereinbarung vorhanden? Entstand die Erfindung in deren Durchführung? Erwarb der Vertragspartner die Erfinderrechte? Wählte er rechtzeitig den Rechteerhalt? An wen darf das Patent übertragen werden? Welche Bundesrechte und Pflichten bleiben nach Verkauf oder Exklusivlizenz?
A. Geltungsbereich, Rechtsinhaberschaft und Wahlrecht
Die Zielbestimmung fördert breit die Nutzung bundesgeförderter Forschungs- und Entwicklungserfindungen. Eine andere Klausel unterstützt Verwertung und öffentliche Verfügbarkeit in den USA geschaffener Erfindungen durch US-Industrie und -Arbeitnehmer. Keine verspricht ein Produkt aus jeder Subject Invention. Section 202 erlaubt gemeinnützigen Organisationen und kleinen Unternehmen unter Ausnahmen und Bedingungen den Rechteerhalt; die Standardpatentrechtsklausel erstreckt dies auf andere Unternehmen. Nutzung wird durch Überwachung und bedingte Abhilfen statt allgemeiner Verkaufsquote oder fixer Markteintrittsfrist gefördert. (Siehe 35 U.S.C. §§ 200–202; 37 C.F.R. §§ 401.2(b), 401.14(a)(8), (b) (2025).)
Die Begriffe liefern die ersten Schritte. „Funding Agreement“ ist ein mindestens teilweise bundesfinanzierter Vertrag, Zuschuss oder eine Kooperationsvereinbarung für Versuchs-, Entwicklungs- oder Forschungsarbeiten. „Contractor“ ist eine Vertragspartei. „Subject Invention“ ist eine Erfindung „of the contractor“, die in Durchführung der geförderten Arbeiten konzipiert oder erstmals tatsächlich praktisch verwirklicht wurde. Bundesförderung, zeitlicher Zusammenhang oder bundesfinanzierte Geräte allein ersetzen die erforderliche Verbindung zu den vereinbarten Arbeiten nicht. (Siehe 35 U.S.C. § 201(b), (c), (e); 37 C.F.R. § 401.1.)
„Bayh–Dole gibt der Hochschule die Rechte“ ist daher ungenau. In Board of Trustees of the Leland Stanford Junior University v. Roche Molecular Systems, Inc. entschied der Supreme Court, dass das Gesetz Arbeitnehmererfinderrechte nicht automatisch dem Vertragspartner zuweist. Es greift erst nach dessen Erwerb nach gewöhnlichen Abtretungsgrundsätzen. Die Wahl des Rechteerhalts sichert qualifizierte erworbene Rechte gegenüber dem Staat; sie schafft keine nie vom Erfinder erworbenen Rechte. (Siehe 35 U.S.C. §§ 201(e), 202(a); 563 U.S. 776, 786–90 (2011); 37 C.F.R. § 401.14(f)(2) (2025).) Fehlerhafte Abtretungen, widersprechende Beratungsverträge und institutionelle Regelungslücken können deshalb die Aufnahme in das Bayh–Dole-Portfolio verhindern.
Nach Erwerb gelten die Compliance-Pflichten: Offenlegung, Wahl des Rechteerhalts und Patentanmeldungen innerhalb der Fristen, andernfalls droht Rechteübernahme durch die Behörde. Die Fördervereinbarung muss periodische Berichte zur Nutzung oder zu Nutzungsbemühungen durch Vertragspartner, Erwerber und Lizenznehmer ermöglichen. Nach der Standardklausel sind sie auf Behördenanfrage höchstens jährlich vorzulegen, etwa zu Entwicklungsstand, erstem Verkauf oder Einsatz, Bruttolizenzerlösen und angemessen verlangten weiteren Angaben. Gemeinnützige Vertragspartner müssen zudem Erfinder an Lizenzgebühren beteiligen, sich angemessen um geeignete kleine Lizenznehmer bemühen und diese gegebenenfalls bevorzugen sowie verbleibende Nettoerträge grundsätzlich Forschung oder Bildung zuführen. (Siehe 35 U.S.C. § 202(a), (c)(1)–(5), (7); 37 C.F.R. § 401.14(c)–(h), (k) (2025).)
Ausländische Berater begegnen dem System oft zuerst im Government-Interest-Vermerk eines US-Patents. Dieser nennt Bundesförderung und bestimmte Staatsrechte. Er bedeutet weder staatliche Inhaberschaft noch ein öffentliches Nutzungsrecht, ordnungsgemäßen Rechteerwerb oder geklärte Compliance. (Siehe 35 U.S.C. § 202(c)(6); 37 C.F.R. § 401.14(f)(4) (2025).)
B. Verwertung als „Practical Application“
Maßstab ist „Practical Application“, nicht abstrakte Kommerzialisierung. Section 201(f) nennt Herstellung eines Produkts oder Stoffes, Ausführung eines Verfahrens oder Betrieb einer Maschine beziehungsweise eines Systems unter Bedingungen tatsächlicher Nutzung und rechtlich zulässiger öffentlicher Verfügbarkeit der Vorteile zu angemessenen Bedingungen. Verkauf kann dies belegen, ist aber nicht der einzige Weg. Der Vertragspartner muss nicht selbst herstellen oder verkaufen. Patentierung oder Lizenzabschluss beweisen auch nicht automatisch wirksame Entwicklungsschritte. (Siehe 35 U.S.C. §§ 200, 201(f); 37 C.F.R. § 401.14(a)(3), (h) (2025).)
Section 203(a)(1) verlangt keine sofortige praktische Anwendung. March-in ist nur nach Behördenfeststellung zulässig, dass Lizenzmaßnahmen nötig sind, weil Vertragspartner oder Erwerber in einem bestimmten Einsatzgebiet keine wirksamen Schritte unternommen haben oder innerhalb angemessener Zeit erwarten lassen. Der Maßstab ist kontext- und gebietsbezogen. Abhilfe ist eine verlangte nicht ausschließliche, teilweise ausschließliche oder ausschließliche Lizenz an einen verantwortlichen Antragsteller beziehungsweise bei Weigerung eine Behördenlizenz nach gesetzlichem Feststellungs- und Überprüfungsverfahren. March-in wirkt weder automatisch noch entzieht es selbsttätig die Inhaberschaft. (Siehe 35 U.S.C. § 203(a)(1), (b); 37 C.F.R. §§ 401.6, 401.14(j)(1) (2025).)
Die ausdrücklichere Entwicklungsverpflichtung in Chapter 18 betrifft einen anderen Fall. Nach § 209(f) muss ein Bewerber um eine Lizenz an einem bundeseigenen Patent oder einer Anmeldung einen Entwicklungs- oder Vermarktungsplan vorlegen. Bei ganz oder teilweise exklusiver Lizenz ist praktische Anwendung binnen angemessener Zeit zuzusagen. Die Lizenz muss ganz oder teilweise kündbar sein, wenn diese Zusage nicht umgesetzt wird und auch sonst keine wirksamen Schritte nachgewiesen werden. Diese Regeln staatseigener Erfindungen dürfen nicht auf den gewöhnlichen Rechteerhalt nach §§ 202–204 übertragen werden. (Siehe 35 U.S.C. § 209(a)(3), (d)(3)(A), (f).)
Gesetzliche Befugnis und Verwaltungspraxis sind ebenfalls getrennt. Im Februar 2026 berichtete das Government Accountability Office, Bundesbehörden hätten March-in noch nie ausgeübt und etwa ein Dutzend Anträge abgelehnt. Bis Dezember 2025 habe NIST den Entwurf von 2023, nach dem Produktpreise in die Prüfung praktischer Anwendung sowie von Gesundheits- oder Sicherheitsbedürfnissen einfließen könnten, nicht finalisiert. Öffentlich wurde er am 17. Juli 2026 weiter als geprüfter Entwurf geführt. Die Befugnis besteht, ist aber weder mit einem bereits eingetretenen Rechtsmangel noch mit routinemäßiger Lizenzierung gleichzusetzen. Preisbezogenes March-in bleibt ein Politikvorschlag statt geltender Regel. (U.S. Gov’t Accountability Off., GAO-26-107885, Intellectual Property: Information on Draft Guidance to Assert Government Rights Based on Price 1–2, 14–22 (2026); Nat’l Inst. of Standards & Tech., Bayh–Dole Regulations for Federally Funded Inventions (zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026).)
Private Inhaberschaft bleibt öffentlich gebunden. Die USA erhalten eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unwiderrufliche, abgegoltene weltweite Lizenz zur Nutzung durch oder für die Regierung. Neben unzureichenden Schritten erlaubt § 203 March-in bei ungedecktem Gesundheits- oder Sicherheitsbedarf, unerfüllten Bundesanforderungen öffentlicher Nutzung oder fehlender beziehungsweise verletzter Inlandsfertigungsvereinbarung nach § 204. § 204 knüpft bestimmte exklusive US-Rechte vorbehaltlich Befreiung an wesentliche Inlandsherstellung. Er verpflichtet den Vertragspartner nicht selbst zur Herstellung oder Markteinführung. (Siehe 35 U.S.C. §§ 202(c)(4), 203(a)(2)–(4), 204; 37 C.F.R. § 401.14(i)–(j) (2025).)
C. Abtretung, Verkauf und die NPE-Frage
Ein Subject-Invention-Patent ist übertragbar, aber nicht frei von den Bundesbindungen, die private Inhaberschaft ermöglichten. Patente werden gewöhnlich schriftlich abgetreten. Ein Verkauf ändert den Inhaber, nicht den Erfindungsstatus oder Bundesrechte. Drei Formen sind zu unterscheiden: Die bestehende Regierungslizenz ist ein vorbehaltenes Recht; §§ 203 und 204 erfassen bestimmte Erwerber oder Exklusivlizenznehmer ausdrücklich; Berichts-, Patentverwaltungs- und Zustimmungspflichten folgen aus Fördervereinbarung und Standardklausel. Das ist nicht gleichbedeutend damit, dass jede Pflicht identisch „am Patent haftet“. (Siehe 35 U.S.C. §§ 202(c)(4)–(8), 203–04, 261; 37 C.F.R. § 401.14(b), (h)–(k) (2025).)
Für gemeinnützige Vertragspartner gelten Erwerberbeschränkungen. US-Rechte dürfen ohne Förderbehördenzustimmung nur an Organisationen übertragen werden, deren Hauptfunktionen auch Erfindungsmanagement umfassen. Ein Erwerber unter dieser Ausnahme muss denselben Vorschriften einschließlich Erfinderbeteiligung, Mittelverwendung und Kleinunternehmenslizenzierung unterliegen. Sonstige Käufer – produzierendes Unternehmen, Investitionsvehikel, ausländischer Käufer oder durchsetzungsorientierte Einheit – benötigen Zustimmung. Gesetz und Standardklausel definieren „Erfindungsmanagement“ nicht und schaffen keinen Safe Harbor nach Geschäftsmodellbezeichnung. Im iEdison-Zuweisungsprozess akzeptiert der Empfänger Inhaberschaft und Berichtspflichten; die primäre Förderbehörde genehmigt oder verweigert. Bei behördlich genehmigten Käufern außerhalb der Ausnahme sind Genehmigung, Förder- und Übertragungsdokumente zu prüfen, statt jede gemeinnützigkeitsspezifische Wirtschaftsregel automatisch fortgelten zu lassen. (Siehe 35 U.S.C. § 202(c)(7)(A)–(D); 37 C.F.R. § 401.14(k) (2025); Nat’l Inst. of Standards & Tech., Receiving an Invention Assignment Request (aktualisiert am 1. Juli 2022), https://www.nist.gov/iedison/iedison-organization-user-guide/invention-reports/receiving-invention-assignment-request.)
Die Erlöse des gemeinnützigen Verkäufers bleiben eigenständig relevant. Section 202(c)(7)(C) betrifft verbleibende „royalties or income earned“ und verlangt nach zulässigen Ausgaben grundsätzlich Forschung oder Bildung. Verkaufserlöse sind daher nicht ungeprüft frei verfügbar. Ob eine Pauschalzahlung eine konkrete Erfinderbeteiligung auslöst, kann von institutionellen Regeln, Beschäftigungs- und Transaktionsunterlagen abhängen, weil die separate Beteiligungsklausel Lizenzgebühren nennt. (Siehe 35 U.S.C. § 202(c)(7)(B)–(C); 37 C.F.R. § 401.14(k)(2)–(3) (2025).)
Für gewinnorientierte Vertragspartner gilt ein anderer Ausgangspunkt. Die gemeinnützigkeitsspezifische Übertragungsgrenze nach § 202(c)(7)(A) und Absatz (k)(1) hat kein unmittelbares Gegenstück für kleine oder andere gewinnorientierte Unternehmen. Bayh–Dole schließt produzierende Unternehmen, Verbundunternehmen, Fonds, Auslandskäufer, Lizenzfirmen oder NPE daher nicht generell als Erwerber aus. Fördervereinbarung, Behördenzusätze, außergewöhnliche Umstände, Sicherheits-, Export- und Investitionsrecht sowie sonstiges Recht können dennoch Mitteilung, Zustimmung oder andere Zuordnung verlangen. Wird auch die Fördervertragspartei ersetzt, ist dies gesondert zu prüfen. Ein Patentkauf ist nicht notwendig ein Eintritt in das geförderte Projekt. (Siehe 35 U.S.C. §§ 201(b)–(c), 202(c)(7); 37 C.F.R. §§ 401.2(a)–(b), 401.3, 401.14(k) (2025).)
NPE ist keine gesetzliche Kategorie. Der Begriff umfasst sowohl Hochschulen und Technologietransferstellen, die lizenzieren statt fertigen, als auch Patent Assertion Entities für Lizenzierung oder Durchsetzung. Bayh–Dole verbietet keines der Modelle generell. Beim gemeinnützigen Verkäufer sollte ein durchsetzungsorientierter Käufer aber nicht aus Erwerb und Durchsetzung allein auf die Erfindungsmanagement-Ausnahme schließen. Schriftliche Behördenzustimmung oder Bestätigung ist sicherer. Bei gewinnorientierten Verkäufern enthält die Standardklausel keine vergleichbare pauschale Zustimmungspflicht. Das NPE-Etikett entscheidet weder Erwerberzulässigkeit noch Nutzung.
NPE-Inhaberschaft beweist oder widerlegt praktische Anwendung ebenfalls nicht. Produzierende Lizenznehmer können die Erfindung herstellen, ausführen oder betreiben und ihre Vorteile öffentlich zugänglich machen. Erwerb, Lizenzangebote oder Verletzungsklagen allein beweisen umgekehrt keine gesetzliche Herstellung, Ausführung, Betrieb und öffentliche Verfügbarkeit. Bleibt ein Feld ohne wirksame Entwicklungsschritte ungenutzt, kann die Akte unter § 203(a)(1) schwächer sein; March-in erfordert aber weiter eine feldbezogene Notwendigkeitsfeststellung. Käuferidentität, Klage und Höhe der Lizenzforderung sind keine eigenständigen March-in-Gründe. (Siehe 35 U.S.C. §§ 201(f), 203(a); 37 C.F.R. § 401.14(j) (2025).)
Ein Erwerber kann gegen private Verletzer vorgehen, weil Bayh–Dole keine allgemeine Publikumslizenz schafft. Gewöhnliche Verstöße beseitigen die Inhaberschaft nicht automatisch und geben Privaten nicht die Regierungsrechtsbehelfe. Nutzung durch oder für die USA innerhalb der abgegoltenen Lizenz liegt anders: Der Erwerber kann bereits erlaubte staatliche oder staatlich veranlasste Handlungen nicht ausschließen. (Siehe 35 U.S.C. § 202(c)(4); Central Admixture Pharmacy Services, Inc. v. Advanced Cardiac Solutions, P.C., 482 F.3d 1347, 1352–53 (Fed. Cir. 2007); Campbell Plastics Engineering & Manufacturing, Inc. v. Brownlee, 389 F.3d 1243, 1249–50 (Fed. Cir. 2004).)
Die Bezeichnung als Exklusivlizenz umgeht die Abtretungsfrage nicht notwendig. Patentrechtlich zählt der Inhalt statt des Vertragstitels; alle wesentlichen Rechte können eine Abtretung darstellen. Keine veröffentlichte Entscheidung wendet dies unmittelbar auf § 202(c)(7)(A) an. Gemeinnützige sollten aber nicht annehmen, nominelle Inhaberschaft bei Abgabe von Durchsetzung, Unterlizenzierung und fast allen Wirtschaftsrechten ersetze Behördenprüfung. § 203 erfasst jedenfalls Exklusivlizenznehmer, Nutzungsberichte deren Tätigkeit und § 204 nachgelagerte exklusive US-Nutzungs- oder Verkaufsrechte. (Siehe Waterman v. Mackenzie, 138 U.S. 252, 255–56 (1891); Lone Star Silicon Innovations LLC v. Nanya Technology Corp., 925 F.3d 1225, 1229–30 (Fed. Cir. 2019); 35 U.S.C. §§ 202(c)(5), 203(a), 204.)
Spätere Lizenz- und Verwaltungsentscheidungen zählen deshalb. § 204 verlangt nicht, dass der vollständige Erwerber selbst herstellt. Er verlangt vor Erteilung exklusiver US-Nutzungs- oder Verkaufsrechte an andere eine Vereinbarung wesentlicher US-Herstellung, sofern keine Befreiung erteilt wird. Die Standardklausel verlangt zudem Vorabmitteilung bestimmter Entscheidungen zu Aufgabe, Aufrechterhaltung, Reexamination, Einspruch, PTAB und Verfahren nach Erteilung; bei fehlender Erhaltung oder Verteidigung kann die Behörde Rechte verlangen. Verträge sollten nötige Zustimmung zur Vollzugsbedingung machen, die Regierungslizenz wahren, iEdison- und Nutzungsberichte zuordnen, Entwicklungsdaten sichern, § 204 in Exklusivlizenzen behandeln, gemeinnützige Erlöse und Erfinderzahlungen regeln und Kooperation vor Aufgabe oder Post-Grant-Schritten verlangen. (Siehe 35 U.S.C. § 204; 37 C.F.R. § 401.14(d)(1)(iii), (f)(3), (h)–(i) (2025).)
Für ausländische Berater. US-Vergleichspunkt ist somit ein Paket: erworbene Rechte und Wahlrecht, Offenlegung und Patentierung, Nutzungsüberwachung, Regierungslizenz, praktische Anwendung mit ermessensabhängigem March-in, nachgelagerte Transfer- und Lizenzgrenzen sowie Industrie- und Gemeinnützigkeitsschutz. Es schafft Verwertungsanreize, Transparenz und bedingte öffentliche Einflussmöglichkeiten, keine Marktgarantie. Verkauf auch an NPE ist grundsätzlich möglich; Erwerberzulässigkeit, Zustimmung, Bundesrechte und spätere Nutzung hängen von Verkäuferstatus und Förderung ab. Die übrigen Systeme sind mit diesem Paket statt bloßer Inhaberschaft oder „Kommerzialisierung“ zu vergleichen.
IV. EU/Horizon Europe und Deutschland: ein mehrschichtiges System statt eines europäischen Bayh–Dole-Gesetzes
Für US-Berater ist zunächst die Institutionenfrage wichtig: „Europa“ ist keine einheitliche Rechtsordnung für öffentlich geförderte Erfindungen. Die Europäische Patentorganisation ist nicht die EU; das EPÜ ist kein EU-Fördergesetz. Artikel 60 ordnet das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder Rechtsnachfolger zu. Bei Arbeitnehmererfindungen gilt das Recht des überwiegenden Beschäftigungsstaats, hilfsweise der maßgeblichen Arbeitgeberniederlassung. Artikel 60(3) lässt das EPA nur für sein Verfahren die Berechtigung des Anmelders annehmen. Er schafft weder institutionelle Inhaberschaft geförderter Erfindungen noch Staatslizenz oder March-in. (Convention on the Grant of European Patents (European Patent Convention) art. 60(1), (3), Oct. 5, 1973, 1065 U.N.T.S. 199, as amended by Act Revising the Convention on the Grant of European Patents, Nov. 29, 2000 (entered into force Dec. 13, 2007).)
A. Horizon Europe: die Programmebene
Auf EU-Ebene ist Horizon Europe der wichtigste programmspezifische Vergleich. „Action“ bezeichnet das geförderte Projekt, „beneficiary“ eine Fördervertragspartei und „results“ die darin erzeugten Ergebnisse, breiter als patentfähige Erfindungen und einschließlich Daten, Know-how, Software und Material. Nach Verordnung (EU) 2021/695 gehören Ergebnisse grundsätzlich dem erzeugenden Empfänger. Rechte von Beschäftigten und Dritten sind förderkonform auszurichten. Gemeinsam erzeugte untrennbare Ergebnisse können gemeinsam gehören. Ergebnisse sind angemessen zu schützen, wenn möglich und gerechtfertigt, und nach besten Kräften zu verwerten. Dies ist eine Handlungspflicht, keine Produktgarantie. Die Regeln betreffen Empfänger und vertragliche Ergebnisse, ersetzen aber nationales Erfinderberechtigungsrecht nicht. (Regulation (EU) 2021/695 of the European Parliament and of the Council of 28. April 2021 Establishing Horizon Europe—The Framework Programme for Research and Innovation arts. 2(21), 38–39, 2021 O.J. (L 170) 1, 15, 37–39; European Patent Convention art. 60(1).)
Horizons öffentliche Rechte sind enger und differenzierter. EU-Organe erhalten gebührenfreien Zugang für Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Unionspolitik und -programmen, gewöhnlich begrenzt auf nicht kommerzielle und nicht wettbewerbliche Nutzung. Bei Aktivierung im Fördervertrag können Kommission oder Förderstelle einem Transfer oder einer Exklusivlizenz an eine Einrichtung in einem nicht assoziierten Drittland wegen Unionsinteressen widersprechen. Das ist strategische Transferkontrolle, keine Inlandsfertigungspräferenz. (Regulation (EU) 2021/695, arts. 40(4), 41(9), 2021 O.J. (L 170) 1, 39–40.)
Das Horizon Europe General Model Grant Agreement, Multi & Mono, Version 1.2 vom 1. Juni 2026, bestätigt den fehlenden Eigentumserwerb der Förderstelle. Annex 5 führt die Best-Efforts-Verwertung grundsätzlich vier Jahre nach dem Projekt fort und verlangt die Einstellung bestimmter unverwerteter Ergebnisse auf die Horizon Results Platform zur Bekanntmachung und Nutzungsvermittlung. Zwei stärkere Sicherungen gelten nur bei Aktivierung durch Ausschreibung und Vertrag. Eine Notstandsklausel kann zeitlich begrenzte nicht exklusive Lizenzen zu fairen angemessenen Bedingungen an geeignete, zu schneller breiter Verwertung bereite Einrichtungen verlangen. Eine Ausschreibung kann außerdem vierjährige Widerspruchsbefugnisse gegen bestimmte Transfers oder Exklusivlizenzen an Nicht-EU-Einrichtungen in nicht assoziierten Ländern aktivieren. Beides ist kein allgemeines gesetzliches March-in. (European Commission, Horizon Europe Programme & Euratom Research and Training Programme: General Model Grant Agreement—Multi & Mono, Version 1.2, Art. 16.2, S. 47 und Anhang 5, S. 97–100 (1. Juni 2026).)
Ein engerer Horizon-Mechanismus kommt March-in näher. Bei vorkommerzieller Auftragsvergabe lässt Artikel 26(3) mindestens ergebnisbezogenes IP beim erzeugenden Auftragnehmer. Die Vergabestelle erhält gebührenfreien Eigenzugang und kann nicht ausschließliche Drittlizenzen zu fairen angemessenen Bedingungen gewähren oder verlangen. Unterbleibt die Verwertung innerhalb der Vertragszeit, kann Inhaberschaft auf sie übergehen. Dies ähnelt March-in tatsächlich, gilt aber für Beschaffung statt gewöhnlicher Forschungszuschüsse. (Regulation (EU) 2021/695 art. 26(3), 2021 O.J. (L 170) 1, 32.)
EU-Soft-Law schafft Politikempfehlungen statt Inhaberschaft. Der aktuelle Verhaltenskodex zum Management geistiger Vermögenswerte empfiehlt bei überwiegend öffentlich finanzierter Zusammenarbeit Rechte der beteiligten öffentlichen Forschungseinrichtung, beitragsgerechten bevorzugten Industriezugang, unionsnützliche Verwertung und faire angemessene Notstandslizenzen bei speziell dafür geförderten Projekten. Er empfiehlt außerdem Vertragsrechte, nach denen ein öffentlicher Forschungsmitinhaber Dritte lizenzieren darf, wenn der industrielle Mitinhaber nicht innerhalb vereinbarter Zeit verwertet. Das sind einflussreiche Vertragsnormen, keine gesetzlichen Ansprüche. (Commission Recommendation (EU) 2023/499, § 3.1, paras. 33–41, 2023 O.J. (L 69) 75, 82–84; Council Recommendation (EU) 2022/2415, 2022 O.J. (L 317) 141.)
B. Deutschland als nationales Beispiel
Deutschland veranschaulicht eine nationale Ebene, keine einheitliche europäische Regel. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ordnet aufgrund Beschäftigung statt öffentlicher Förderung zu. Eine Diensterfindung entsteht aus zugewiesenen Aufgaben oder beruht wesentlich auf Betriebserfahrungen beziehungsweise -arbeiten. Sie ist zu melden. Der Arbeitgeber kann sie in Anspruch nehmen: ein gesetzlicher Übergangsschritt, nicht bloß eine US-artige Abtretung. Ohne Freigabe innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung gilt sie grundsätzlich als in Anspruch genommen. Vermögensrechte gehen dann gegen angemessene Erfindervergütung über. § 42 modifiziert dies bei Hochschulen mit begrenzten Publikations- und Forschungsrechten, lässt aber die Inanspruchnahme zu. Bei Verwertung erhält der Hochschulerfinder 30 Prozent der Bruttoverwertungseinnahmen. (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen [ArbnErfG] [Employee Inventions Act], §§ 4–7, 9, 42 (Ger.).)
Bundesförderbedingungen können eine separate Gemeinwohlebene hinzufügen. NKBF 2017 sind Programmbedingungen für bestimmte kostenbasierte Forschungsministeriums-Zuschüsse an gewerbliche Unternehmen, nicht für jede deutsche Bundesförderung. Bei Einbeziehung gehören Ergebnisse grundsätzlich dem Empfänger zur ausschließlichen Verwertung. Bestimmte Verwertungen außerhalb EWR und Schweiz können zustimmungspflichtig sein. Das Ministerium kann unter den Bedingungen nicht ausschließliche Gemeinwohlrechte, ausschließliche Rechte zur öffentlichen Sicherheit oder Verwertung in angemessener Zeit verlangen. Verstöße können Widerruf oder Rückzahlung tragen. Dies sind Bayh–Dole-ähnliche Programmfunktionen, kein allgemeines Patentgesetz. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017), Fassung 2017, Ziff. 3.1–3.8 (Deutschland).)
Für US-Berater. Die Prüfung erfolgt in Schichten. Nationales Recht ordnet Erfinder- und Arbeitgeberrechte zu; Horizon bestimmt den Empfänger jedes Projektergebnisses; Verordnung, Ausschreibung, Förder- und Konsortialvertrag fügen Verwertung, Zugang und Transferbedingungen hinzu. Bei deutschen Rechten regelt Arbeitnehmererfindungsrecht den Übergang und die Vergütung; einbezogene Förderbedingungen bilden eine zusätzliche öffentliche Ebene. Kein einzelnes Instrument erfüllt alle Aufgaben, und das deutsche Beispiel beschreibt nicht ganz Europa.
V. Japan: vertrautes Staat-Vertragspartner-Modell mit engerem Auslöser
Artikel 17 des Industrial Technology Enhancement Act erscheint US-Beratern vertraut: Rechteerhalt mit staatlichen Nutzungs- und Nichtnutzungssicherungen. Entscheidend ist aber der Auslöser. „Entrusted R&D“ meint vom Nationalstaat extern beauftragte technische Forschung und Entwicklung. Artikel 17 erfasst nicht jede staatlich geförderte Forschung und gibt nicht jedem Empfänger ein Rechtewahlrecht. Er erlaubt dem Staat, bestimmte IP-Rechte aus erfasster Auftragsforschung oder vertraglicher Softwareentwicklung nicht zu erwerben, wenn der Auftragnehmer vier Zusagen akzeptiert. (Sangyō Gijutsuryoku Kyōka Hō [Industrial Technology Enhancement Act], Act No. 44 of 2000, art. 17(1) (Japan).)
Erstens sind Ergebnisse unverzüglich zu melden. Zweitens ist dem Staat bei begründeter Feststellung besonders notwendigen Gemeinwohlbedarfs ein gebührenfreies Nutzungsrecht einzuräumen. Drittens ist nach längerer unberechtigter Nichtnutzung ein Dritter zu lizenzieren, wenn der Staat dies begründet für besonders nutzungsfördernd notwendig hält. Viertens bedürfen Übertragung sowie Begründung oder Übertragung bestimmter Exklusivrechte grundsätzlich vorheriger Zustimmung, mit Ausnahmen etwa für Fusionen, Spaltungen und als nutzungsunschädlich bestimmte Fälle. (Industrial Technology Enhancement Act art. 17(1)(i)–(iv), (2)–(3) (Japan).)
Die dritte Zusage ist ein echtes March-in-ähnliches Instrument, aber enger als sämtliche US-Gründe: Im Mittelpunkt steht längere unberechtigte Nichtnutzung. Umgekehrt ist das Staatsnutzungsrecht bedingter als die US-Standardlizenz, weil besonderer öffentlicher Bedarf zu begründen ist. Artikel 17 enthält keine unmittelbaren Gegenstücke zur US-Fertigungspräferenz, gemeinnützigen Übertragungsgrenze oder gesetzlichen Lizenzgebührenbeteiligung der Erfinder.
Erfasst ist mehr als Patentrecht. Die Durchführungsverordnung nennt Patent- und Anmelderechte, Gebrauchsmuster, Designs, Urheberrecht, Halbleitertopografien und Sortenschutz sowie bestimmte zustimmungspflichtige Exklusivrechte. (Industrial Technology Enhancement Act Enforcement Order, Cabinet Order No. 206 of 2000, art. 2 (Japan).) Artikel 17 enthält auch eine Weitergaberegel für Unteraufträge staatlich finanzierter Einrichtungen. Er ist deshalb bedingter Rechteerhalt für Auftragsforschung und Vertragsentwicklung, keine automatische Zuordnung bei jedem Forschungszuschuss.
Erfindervergütung folgt dem allgemeinen Arbeitnehmererfindungsrecht. Artikel 35 Patent Act gewährt dem Arbeitgeber eine nicht ausschließliche Lizenz und erlaubt die anfängliche Zuordnung des Patenterlangungsrechts an ihn durch Vertrag oder Arbeitsregeln. Bei Erwerb des Rechts oder einer Exklusivlizenz erhält der Beschäftigte einen angemessenen Geld- oder anderen wirtschaftlichen Vorteil, bewertet anhand von Konsultation, Offenlegung, Stellungnahmemöglichkeit, erwartetem Arbeitgebergewinn und Beiträgen beider Seiten. (Tokkyo-hō [Patent Act], Act No. 121 of 1959, art. 35(1), (3)–(7) (Japan).) Japan verbindet damit den Rechteerhalt nach Artikel 17 mit separater Arbeitnehmervergütung statt einer Bayh–Dole-artigen Prozentregel.
Für US-Berater. Artikel 17 wird Bayh–Dole erst bei erfülltem engen Vertrags- und Gegenstandsbezug ähnlich. Rechte bleiben beim Auftragnehmer, weil der Staat auf Erwerb verzichtet, nicht durch ein US-artiges Wahlrecht für jede öffentliche Forschung. Zuerst sind Vertragstyp, dann vier Zusagen, Transferzustimmungen und die separate Artikel-35-Regelung zu prüfen. Japan ist auf Ebene des erfassten Staatsvertrags strukturell am ähnlichsten, nicht das System mit breitester Reichweite.
VI. China: institutionelle Kontrolle mit breiteren staatlichen Vorbehalten
China beginnt mit der vertrauten gewöhnlichen Ergebniskontrolle des durchführenden Trägers, nutzt aber andere Begriffe und stärkere Staatsvorbehalte. Ein einzelnes Bayh–Dole-Gesetz fehlt; öffentliche Forschungsregeln, Arbeitnehmererfindungsrecht, Technologietransferrecht und Programme wirken zusammen. „Fiscal Funds“ sind Haushaltsmittel, ein „Science and Technology Plan Project“ ein staatlich organisiertes oder finanziertes FuE-Projekt und die „Project Undertaking Entity“ dessen benannter Träger. Artikel 32 des Law on Progress of Science and Technology erlaubt ihm den IP-Erwerb, soweit nationale Sicherheit, nationale Interessen und wesentliche soziale Gemeinwohlinteressen nicht beeinträchtigt werden. Er kann selbst nutzen, übertragen, lizenzieren, gemeinsam verwerten oder Rechte als Kapitaleinlage einsetzen. (Zhonghua Renmin Gongheguo Kexue Jishu Jinbu Fa [Law of the People’s Republic of China on Progress of Science and Technology] arts. 32, 34 (rev. Dec. 24, 2021, effective Jan. 1, 2022) (China).)
Die Ermächtigung zum „Erwerb“ entspricht nicht dem Wahlrecht, Rechte „zu behalten“. Praktisch entsteht dennoch gewöhnlich institutionelle Inhaberschaft. Nach chinesischem Patentrecht steht das Anmelderecht für eine in Aufgabenerfüllung oder überwiegend mit materiellen und technischen Mitteln des Trägers geschaffene Arbeitnehmererfindung grundsätzlich diesem zu. Projektträger können Hochschulen, Institute, Unternehmen oder andere geeignete Organisationen sein; der Wortlaut begrenzt die Förderregel nicht auf Gemeinnützige und kleine Unternehmen. (Zhonghua Renmin Gongheguo Zhuanli Fa [Patent Law of the People’s Republic of China] arts. 6, 15 (amended Oct. 17, 2020, effective June 1, 2021) (China).)
Institutionelle Inhaber haben erhebliche Verwertungsautonomie. „Transformation wissenschaftlicher und technologischer Ergebnisse“ meint breit die produktive oder kommerzielle Nutzung durch Eigengebrauch, Transfer, Lizenz, Zusammenarbeit oder Kapitaleinlage. Das entsprechende Fördergesetz erlaubt staatlich gegründeten Hochschulen und Instituten eigenständige Transfer-, Lizenz- und Investitionsentscheidungen unter Marktpreis- und Offenlegungsverfahren. Erträge bleiben grundsätzlich dort; nach erforderlichen Belohnungen und Vergütungen dienen Resterlöse hauptsächlich Forschung, Entwicklung und weiterem Technologietransfer. (Zhonghua Renmin Gongheguo Cujin Keji Chengguo Zhuanhua Fa [Law of the People’s Republic of China on Promoting the Transformation of Scientific and Technological Achievements] arts. 16–18, 43 (amended Aug. 29, 2015, effective Oct. 1, 2015) (China).)
China regelt Forscherbeteiligung verbindlicher. Fehlt eine maßgebliche Regelung oder Vereinbarung, verlangt das Transformationsgesetz mindestens 50 Prozent der Nettoübertragungs- oder Lizenzeinnahmen, mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beteiligung bei Kapitaleinlage oder bei Eigen- beziehungsweise Gemeinschaftsnutzung mindestens 5 Prozent des jährlichen Betriebsgewinns über drei bis fünf aufeinanderfolgende Jahre für wesentliche Beitragende. Bei staatlichen Hochschulen und Instituten dürfen interne Regeln diese Untergrenzen nicht senken. Separate Patentregeln verlangen Belohnung und angemessene Arbeitnehmererfindervergütung. (Law on Promoting the Transformation of Scientific and Technological Achievements arts. 44–45 (China); State Council, Several Provisions for Implementing the Law on Promoting the Transformation of Scientific and Technological Achievements § 2(6), Guo Fa [2016] No. 16 (China); Regulations for the Implementation of the Patent Law of the People’s Republic of China arts. 92–94, State Council Order No. 769 (rev. Dec. 11, 2023, effective Jan. 20, 2024) (China).)
Der Staat behält starke Nichtnutzungs- und Gemeinwohlbefugnisse. Der Projektträger muss schützen, umsetzen und jährlich der Projektverwaltung berichten. Bei ohne berechtigten Grund unterlassener Umsetzung binnen angemessener Zeit darf der Staat kostenlos selbst nutzen oder Dritte entgeltlich oder unentgeltlich ermächtigen. Unabhängig davon bestehen ähnliche Befugnisse für nationale Sicherheit, nationale Interessen und wesentliches soziales Gemeinwohl. (Law on Progress of Science and Technology art. 32 (China).) Das sind die nächsten March-in-Entsprechungen, aber mit breiteren Zwecken und ohne das detaillierte US-Verwaltungsverfahren.
Ein Patentdeklarationsplan von 2024 konkretisiert Nichtnutzung: Bei einem aus Haushaltsforschung entstandenen Patent, das länger als fünf Jahre ab Erteilung ohne berechtigten Grund ungenutzt bleibt, darf der Staat kostenlos selbst nutzen oder Dritte entgeltlich beziehungsweise unentgeltlich lizenzieren. Antragsteller bestimmter zentraler Programme müssen das Projekt nach Annahme der Anmeldung deklarieren. Die Förderdaten dienen staatlicher Verwaltung, nicht einem öffentlichen Bundesrechtevermerk auf dem Patent. Fehlende Deklaration verhindert die Anrechnung als Projektabschlussergebnis; automatischer Rechtsverlust wird nicht angeordnet. (China National Intellectual Property Administration et al., Implementation Plan for Establishing a Declaration System for Patents Formed by Fiscally Funded Scientific Research Projects §§ 2, 4(3), Guo Zhi Fa Yun Zi [2024] No. 3 (Jan. 22, 2024) (China).)
Auch Auslandstransfers sind stärker kontrolliert. Artikel 34 fördert Erstnutzung in China und verlangt vor Übertragung geförderten Projekt-IP an ausländische Organisationen oder Personen beziehungsweise exklusiver Auslandslizenz Projektverwaltungszustimmung, sofern kein anderes Gesetz einen anderen Weg bestimmt. (Law on Progress of Science and Technology art. 34 (China).) Das ist direkter als die US-Inlandsfertigungspräferenz.
Für US-Berater. Registerinhaberschaft beim Projektträger beendet die Prüfung nicht. Dasselbe Recht kann Jahresberichte, Nichtnutzungs- und Gemeinwohleingriffe, Auslandstransfer- oder Exklusivlizenzzustimmung und zwingende Forschervergütung tragen. Förderung der Erstnutzung und Zustimmungspflicht bestimmter Transfers nach Artikel 34 sind unterschiedliche Pflichten. China ist deshalb ein Bayh–Dole-artiges System mit erheblich weitergehenden öffentlichen und Erfinderbindungen, keine identische Kopie.
VII. Südkorea: institutionelle Rechtsnachfolge und Verbreitung öffentlicher Technologie
Südkorea zeigt die Notwendigkeit, über ein einzelnes Gesetz hinauszusehen. Rechtsnachfolge, Nutzung, Verbreitung, Verwertungserträge und Eingriffe verteilen sich vor allem auf National Research and Development Innovation Act, Technology Transfer and Commercialization Promotion Act, deren Verordnungen und allgemeines Arbeitnehmererfindungsrecht.
Artikel 16 des National R&D Innovation Act enthält die hauptsächliche Zuordnung. Die „Performing Research Institution“ ist die am nationalen FuE-Projekt durchführend beteiligte Organisation. Grundsätzlich folgt sie den Forscherrechten am Ergebnis nach. „Rechtsnachfolge“ ist entscheidend: Die Rechte gehen im gesetzlichen Rahmen vom Forscher auf die Einrichtung über und entstehen nicht unter Umgehung des Forschers ursprünglich dort. Je nach Ergebnisart und Beteiligungsgewicht können Forscher selbst oder mehrere Einrichtungen gemeinsam berechtigt sein. (Gukga Yeongu Gaebal Hyeoksinbeop [National Research and Development Innovation Act], Act No. 17343, June 9, 2020, art. 16(1)–(3) (S. Kor.) (Fassung wirksam seit 11. Juni 2026).)
Staatliche Inhaberschaft kann für nationale Sicherheit, Gemeinwohlnutzung, Auslandsforschungseinrichtungen oder andere bestimmte Fälle unangemessener institutioneller Inhaberschaft verlangt werden. Diese Möglichkeit ist gewöhnlich schon bei Ausschreibung offenzulegen. Es handelt sich vor allem um anfängliche Zuordnung, nicht späteres March-in. (National Research and Development Innovation Act art. 16(3) (S. Kor.); Gukga Yeongu Gaebal Hyeoksinbeop Sihaengnyeong [Enforcement Decree of the National Research and Development Innovation Act], Presidential Decree No. 36291, May 6, 2026, art. 32 (effective June 11, 2026) (S. Kor.).)
Artikel 17 und 18 regeln Nutzung und Verwertung. Inhaber müssen Ergebnisse erhalten und verwalten, gemeinsame Nutzung erleichtern, Informationen verknüpfen und offenlegen sowie weitere FuE- oder Nutzungsmaßnahmen ergreifen. Das Ministerium kann nachprüfen. Lizenzierung erzeugt gewöhnlich Lizenzgebühren; bestimmte Inhaber schulden der Förderstelle einen Anteil, während übrige Mittel Forschervergütung, Transfer, IP-Kosten, Reinvestition und erlaubten Zwecken dienen. Gesetz Nr. 21421 trat gestuft in Kraft: Änderungen an 17(1) und 18 am 11. Juni 2026, weitere Hinterlegungs- und Offenlegungsänderungen an 17 am 11. September 2026. (National Research and Development Innovation Act arts. 17–18 (S. Kor.); Act No. 21421, Mar. 10, 2026, supp. arts. 1–2 (S. Kor.) (amendments to arts. 2, 17(1), 18, and 32 effective June 11, 2026; remaining amendments effective Sept. 11, 2026); Enforcement Decree of the National Research and Development Innovation Act arts. 34–41, Presidential Decree No. 36291, May 6, 2026, as effective June 11, 2026 (S. Kor.).)
Das ergänzende Transfergesetz gilt breiter für „Public Technology“: bestimmte öffentlich erzeugte oder unterstützte Technologie mit zusätzlichen Verbreitungs- und Lizenzregeln. Staat, Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen dürfen FuE-Ergebnisse beteiligten Einrichtungen unter Nutzungsbedingungen zuordnen. Öffentliche Forschungseinrichtungen müssen diese grundsätzlich Unternehmen zu gleichen Bedingungen zugänglich machen. Nicht exklusive Lizenzierung ist der Regelfall; Exklusivität ist möglich bei anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht, fehlendem nicht exklusivem Interesse im vorgeschriebenen Zeitraum oder technisch unvermeidbarer Exklusivität. Unterbleiben notwendige Nutzungsmaßnahmen, muss der Staat sie selbst ergreifen. (Technology Transfer and Commercialization Promotion Act arts. 19, 24; Enforcement Decree of the Technology Transfer and Commercialization Promotion Act arts. 24, 26 (S. Kor.).)
Dieses staatliche Eintreten ähnelt March-in am stärksten, darf aber nicht überzeichnet werden. Es fördert Verbreitung, bildet jedoch nicht das US-Antrags-, Feststellungs- und Zwangslizenzverfahren nach. Der National R&D Innovation Act behält auch keine allgemeine gebührenfreie Staatslizenz nach Art von 35 U.S.C. § 202(c)(4) vor. Staatliche Nutzung oder Zwangslizenz bei bestimmten Notständen, Gemeinwohlbedarf oder Nichtausübung beruht auf separatem Patentrecht, unabhängig von Förderung. (Patent Act arts. 106-2, 107 (S. Kor.).)
Auch Erlösbeteiligung ist wichtig. Das Transfergesetz verlangt angemessene Anteile für Forscher und Transferbeitragende; die Verordnung setzt Mindestanteile. Das nationale FuE-Regime regelt separat Verwendungszwecke und Aufteilung von Lizenzgebühren, Arbeitnehmererfindungsrecht schützt faire Vergütung. Die Berechnung hängt von Einrichtung, Projekt, Förderquelle und Erlösart ab. (Technology Transfer and Commercialization Promotion Act art. 19(2), (4); Enforcement Decree of the Technology Transfer and Commercialization Promotion Act art. 24; National Research and Development Innovation Act art. 18; Enforcement Decree of the National Research and Development Innovation Act art. 41 (S. Kor.).)
Für US-Berater. Zwei überlappende Wege sind zu prüfen: Nationales FuE-Recht regelt Inhaberschaft, Nutzung und Erträge; Public-Technology-Recht ergänzt Verbreitung und Lizenzierung. Keines ist allein ein koreanisches Bayh–Dole. Institutionelle Kontrolle besteht neben Forscherrechtsnachfolge, vorab möglicher Staatsinhaberschaft, aktiven Nutzungsmaßnahmen, detaillierter Erlösverteilung und öffentlicher Technologieverbreitung. Das ist funktional vergleichbar, strukturell aber verteilt.
VIII. Vergleichsleitfaden für US-amerikanische und ausländische Berater
Tabelle 1 stellt drei Fragen: Wann gilt das System? Wie erhält oder kontrolliert die Einrichtung Rechte? Welche staatlichen, öffentlichen oder Erfinderbindungen bleiben?
Tabelle 1. Geltungsbereich, Zuordnung und fortwirkende Bindungen öffentlich geförderten IP
System | Wann gilt es? | Wie erhält oder kontrolliert die Einrichtung Rechte? | Welche Pflichten sowie öffentlichen oder Erfinderrechte bleiben? |
Vereinigte Staaten | Dem Vertragspartner gehörende patentfähige oder möglicherweise patentfähige Erfindungen sowie schützbare Pflanzensorten, die bei Durchführung bundesgeförderter Arbeiten konzipiert oder erstmals tatsächlich praktisch verwirklicht wurden. | Zuerst Erwerb der Erfinderrechte, dann Wahl des Rechteerhalts an einer qualifizierten Subject Invention. | Keine feste Verkaufsfrist; Nutzungsberichte; abgegoltene Regierungslizenz; feldbezogenes March-in nach Behördenfeststellung; Zustimmung bei gemeinnütziger Abtretung außer Erfindungsmanagement-Ausnahme; keine parallele allgemeine Zustimmungsregel für gewinnorientierte Verkäufer; Inlandsfertigungs- und gemeinnützige Einnahmesicherungen. |
EU / Horizon Europe | Von Empfängern in Horizon-Europe-Projekten erzeugte Ergebnisse; zusätzliche Kontrollen je nach Ausschreibung oder Beschaffung. | Der erzeugende Empfänger hält das vertragliche Ergebnis; Erfinder-zu-Empfänger-Berechtigung bleibt nationales Recht. | Nicht kommerzieller EU-Politikzugang; ausschreibungsspezifische Notstands- und Drittlandtransferkontrollen; besondere Verwertungsabhilfen bei Beschaffung. |
Deutschland (nationales Beispiel) | Arbeitnehmererfindungsrecht aufgrund Beschäftigung; zusätzliche NKBF-2017-Ebene nur bei Einbeziehung in bestimmte kostenbasierte Bundeszuschüsse an gewerbliche Unternehmen. | Meldung der Diensterfindung; grundsätzlich ohne Freigabe fingierte Inanspruchnahme überträgt Vermögensrechte; Hochschulsonderregeln. | Angemessene Erfindervergütung; 30 % der Bruttoverwertungseinnahmen bei in Anspruch genommener Hochschulerfindung; Förderbedingungen können Auslandsverwertung begrenzen, öffentliche oder Sicherheitsrechte vorbehalten, rechtzeitige Nutzung verlangen und Rückzahlung tragen. |
Japan | Bestimmtes IP aus nationalstaatlich beauftragter technischer FuE oder Vertragssoftware bei Annahme von vier gesetzlichen Zusagen. | Der Staat darf auf Rechteerwerb verzichten; Artikel 17 schafft kein allgemeines Wahlrecht des Auftragnehmers. | Bedingte Staatsnutzung; Drittlizenz nach unberechtigter Nichtnutzung; Zustimmung zu bestimmten Transfers und Exklusivrechten. |
China | Ergebnisse haushaltsfinanzierter Wissenschafts- und Technologieplanprojekte unter Sicherheits-, nationalen Interessen- und wesentlichen Gemeinwohlgrenzen. | Projektträger darf das resultierende IP neben dem Arbeitnehmererfindungsrecht erwerben und verwerten. | Staats- oder Drittnutzung nach Nichtumsetzung oder im öffentlichen Interesse; Auslandstransferzustimmung; gesetzliche Belohnungs- und Vergütungspflichten mit qualifizierten Mindestwerten. |
Südkorea | Ergebnisse nationaler FuE-Projekte; qualifizierte „Public Technology“ aktiviert zusätzlich das Transfergesetz. | Durchführende Einrichtung folgt grundsätzlich Forscherrechten nach; Ausnahmen für Forscher-, gemeinsame oder Staatsinhaberschaft. | Nutzungs- und Verbreitungspflichten; vorab bestimmte Staatsinhaberschaft; administratives Eintreten und Erlösbeteiligung. |
Quelle: In den Abschnitten zu den jeweiligen Rechtsordnungen unmittelbar zitierte Primärquellen. Lokale Begriffe werden funktional verglichen, nicht als rechtlich gleichwertig behandelt.
Ein US-Unternehmen möchte von einer als Patentinhaberin benannten Forschungseinrichtung eine exklusive weltweite Lizenz. Beim US-Patent sind Subject-Invention-Status, korrekter Erwerb und Wahlrecht, Bundeslizenz und Nutzungspflichten sowie § 204 zu prüfen. Bei Übertragung an eine durchsetzungsorientierte Konzerngesellschaft kommen Gemeinnützigkeit, Zustimmung oder Ausnahme, übergehende Sonderpflichten sowie Berichts- und Nutzungsbelege hinzu. Bei Horizon zählen erzeugender Empfänger, nationales Erfinderrecht und Ausschreibungs-, Förder- und Konsortialbedingungen. Beim deutschen Recht kommen Inanspruchnahme, Vergütung und einbezogene Förderung hinzu. In Japan ist erfasste Artikel-17-Auftragsarbeit der Ausgangspunkt, in China ein haushaltsfinanziertes Planprojekt mit möglicher Auslandsgenehmigung und in Korea das überlappende FuE- und Public-Technology-Recht. Das Register kann überall denselben Inhaber ausweisen, ohne dieselbe Verwertungsbefugnis zu vermitteln.
Daraus folgen sechs Aussagen.
Erstens entscheiden Geltungsbereich und Auslöser. Die USA erfassen erworbene Subject Inventions aus Durchführung bundesgeförderter Arbeiten. Japans Artikel 17 betrifft nur bestimmte Rechte aus nationaler Auftrags-FuE oder Vertragssoftware bei vier Zusagen. Horizon erfasst geförderte Empfängerergebnisse; stärkere Kontrollen hängen von Ausschreibung oder Beschaffung ab. Deutsche Bedingungen wirken nur bei Einbeziehung. Auch China und Südkorea knüpfen an definierte Haushalts- oder nationale FuE-Projekte an, Korea zusätzlich an Public Technology. Ähnliche Zuordnung bedeutet keine gleiche rechtliche Reichweite.
Zweitens ist institutionelle Inhaberschaft kein einheitlicher Mechanismus. In den USA erwirbt der Vertragspartner Erfinderrechte und wählt danach deren Erhalt. Japan erlaubt bedingten staatlichen Nichterwerb. China ermächtigt den Projektträger zum Erwerb neben Arbeitnehmererfindungsrecht. Korea verlangt grundsätzlich Rechtsnachfolge. Horizon ordnet Empfängerergebnisse zu, lässt Erfinderberechtigung aber national; Deutschland zeigt dabei gesetzliche Arbeitgeberinanspruchnahme.
Drittens sind Verwertungspolitik und Eingriffstatbestand zu trennen. Bayh–Dole nennt Verwertung und öffentliche Verfügbarkeit als Ziele, konkretisiert sie für privat behaltene Erfindungen aber durch Practical Application, angeforderte Nutzungsberichte und ermessensabhängiges March-in bei fehlenden wirksamen Schritten in einem Einsatzfeld. Horizon nutzt Best Efforts, Japan und China direktere Nichtnutzungstatbestände, Korea aktive Nutzungs- und Verbreitungsmaßnahmen. Zu vergleichen sind Verhaltenserwartung, Überwachung und Abhilfe, nicht bloß das Wort „Kommerzialisierung“.
Viertens unterscheiden sich formelle Befugnis und Verwaltungspraxis. In den USA ist March-in gesetzlich zentral, doch laut GAO hatte 2026 keine Behörde es ausgeübt; etwa ein Dutzend Anträge waren abgelehnt. Gesetzliche Reichweite beweist keine Anwendungshäufigkeit. (U.S. Gov’t Accountability Off., GAO-26-107885, Intellectual Property: Information on Draft Guidance to Assert Government Rights Based on Price 1–2 (2026).)
Fünftens bezeichnet „March-in“ unterschiedliche Befugnisse. In den USA ist es ein definiertes Ermessenslizenzinstrument für Subject Inventions, kein automatischer Rechtsverlust. Japan verlangt nach längerer unberechtigter Nichtnutzung eine begründete Nutzungsentscheidung und Drittlizenz. China erlaubt Staats- oder Drittnutzung bei Nichtumsetzung und breiten nationalen beziehungsweise öffentlichen Interessen. Korea nutzt Nutzungs- und administrative Eingriffspflichten neben allgemeinem Zwangsnutzungsrecht. Gewöhnliche Horizon-Förderung hat engere, oft ausschreibungsbedingte Lizenz- und Transferkontrollen; vorkommerzielle Beschaffung kennt eine deutlichere Verwertungsabhilfe.
Sechstens folgen Transfers und Erfinderökonomie keinem einfachen USA-Ausland-Muster. Gemeinnützige US-Verkäufer brauchen grundsätzlich Zustimmung, außer bei primärem Erfindungsmanagement des Käufers; gewinnorientierte nicht dieselbe Standardzustimmung. China verlangt sie für relevante Auslandstransfers und Exklusivlizenzen, Japan für bestimmte Transfers und Exklusivrechte. Horizon-Ausschreibungen können Widersprüche bei nicht assoziierten Ländern aktivieren. Deutschland, China, Korea und Japan haben allgemeine oder besondere Arbeitnehmervergütung mit erheblichen Folgen für Erlöse, Transaktionspflichten und Anreize.
IX. Fazit
Für ausländische Patentberater ist die US-Lehre: Bayh–Dole ordnet weder automatisch Hochschulrechte zu noch verlangt es pauschal Verwertung jeder Bundeserfindung. Erfasst sind erworbene Subject Inventions aus Durchführung einer Bundesfördervereinbarung. Der Vertragspartner darf Rechte behalten, unter Offenlegungs-, Patentierungs- und Berichtspflichten, Regierungslizenz, gemeinnützigen Sonderregeln, ermessensabhängigem March-in und Inlandsfertigungsbedingungen bestimmter Exklusivrechte. Practical Application ist der Nutzungsmaßstab. Die ausdrücklicheren Entwicklungspläne nach Section 209 betreffen dagegen staatlich gehaltene und lizenzierte Erfindungen.
Verkauf bereinigt die Bundesbindungen nicht. NPE- oder Patent-Assertion-Inhaberschaft ist nicht generell verboten; der Verkäuferstatus bestimmt den Weg. Gemeinnützige benötigen grundsätzlich Zustimmung außer bei primärem Erfindungsmanagement des Erwerbers, gewinnorientierte nicht dieselbe allgemeine Erwerberzulassung. Die Regierungslizenz bleibt. March-in und § 204 erreichen bestimmte spätere Akteure ausdrücklich; Berichte, Zustimmung, gemeinnützige Erträge und Patentverwaltung sind durch Förder- und Transaktionsunterlagen nachzuverfolgen. NPE-Inhaberschaft ist weder March-in-Grund noch Nutzungsbeweis.
Für US-Berater kann die Suche nach einem ausländischen „Bayh–Dole Act“ mehr verdecken als erklären. Japan ist auf Ebene des erfassten Staatsvertrags strukturell am nächsten, aber Artikel 17 hat einen engeren Auslöser. China verbindet Kontrolle mit breiterem Gemeinwohleingriff, Auslandskontrollen und Forscherbeteiligung. Korea nutzt Rechtsnachfolge, aktive Nutzung, Erlöszuordnung und Technologieverbreitung. Horizon ist programmspezifisch neben nationalem Erfinderrecht; Deutschland zeigt eine nationale und fördervertragliche Ebene, keine Europaregel.
Beide Zielgruppen können dieselbe Methode nutzen: Welcher Mechanismus ordnete Kontrolle zu, welcher Förder- oder Rechtstatbestand erfasste das Ergebnis und welche öffentlichen Bindungen bleiben? Das erschließt mehr als das Register: korrekten Rechteerwerb, offene Berichts- oder Nutzungspflichten, verlangbare Staats- oder Drittnutzung, Auslandsgenehmigungen und Verteilungsbindungen der Erlöse.
Die hilfreiche grenzüberschreitende Frage lautet daher nicht nur „Gibt es hier Bayh–Dole?“, sondern: „Welche Vereinbarung öffentlicher Förderung gilt für dieses Ergebnis, und was bedeutet sie für Inhaberschaft, Verwertung, Lizenzierung, Übertragung und Durchsetzung?“



