Patent Blaupausen mit Flaggen von USA, Japan und Korea.

Zusammenfassung: Eine frühere Anmeldung im Unternehmensportfolio kann eine spätere gefährden; der Schutz hängt jedoch vom jeweiligen nationalen Recht ab. Ausgehend von 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C) erläutert der Beitrag Japans Artikel 29bis und Südkoreas Artikel 29(3) und kehrt den Vergleich für japanische und koreanische Berater im US-Verfahren um. Die US-Ausnahme fragt nach gleichem Inhaber oder durchsetzbaren Übertragungspflichten an dieselbe Person spätestens am wirksamen Anmeldetag der beanspruchten Erfindung; geeignete gemeinsame Forschungsvereinbarungen bieten einen weiteren Weg. Japan und Korea knüpfen dagegen an vollständige Identität der relevanten Anmelder- oder Erfindergruppen an, bei Anmeldern zum gesetzlichen Stichtag. Teilüberschneidung und Konzernzugehörigkeit allein genügen nicht. Der Beitrag trennt japanische und koreanische Identität oder wesentliche Identität von den breiteren US-Neuheits- und Naheliegenswirkungen älterer Anmeldungen und lässt den koreanischen Anmelderstichtag bei Vertragspriorität ausdrücklich offen. Beispiele und Verfahrenshinweise zeigen, warum Ausschluss einer Offenbarung öffentliche Entgegenhaltungen, Doppelpatentierung oder konkurrierende Ansprüche nicht zwingend erledigt. Koordination erfordert daher eine gemeinsame Tatsachenakte zu Offenbarungsstützung, Anmelde- und Veröffentlichungstagen, Erfinderschaft, Anmelderidentität, Inhaberschaft und Übertragungspflichten, gefolgt von getrennter nationaler Rechtsanwendung.

Einleitung

Ein Unternehmensportfolio kann unerwartete Zurückweisungen erzeugen: Eine frühere Anmeldung derselben Organisation wird gegen eine spätere zitiert. US-Berater fragen vielleicht sofort nach Ausschluss wegen gleichen Inhabers nach 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C), japanische und koreanische nach identischen Anmeldern oder Erfindern. National sind beide Fragen sinnvoll. Probleme entstehen, wenn die eigene Antwort ungeprüft ins Ausland übertragen wird.

Die nächsten Gegenstücke sind Identitätsregeln zu Japans Patentgesetz Artikel 29bis, auch Artikel 29-2, und Koreas Artikel 29(3). Beide betreffen frühere Anmeldungen, die erst nach späterer Einreichung öffentlich werden. Die Mechanismen unterscheiden sich jedoch. Dies hilft US-Anwälten bei Weisungen an japanische und koreanische Korrespondenzkanzleien und umgekehrt beim Erkennen von US-Chancen und -Risiken. 35 U.S.C. § 102(a)(2), (b)(2)(C); Patent Act, Act No. 121 of Apr. 13, 1959, art. 29-2, as amended (Japan) [im Folgenden Japanese Patent Act]; Patent Act, Act No. 4207, Jan. 13, 1990, art. 29(3), as amended (S. Kor.) [im Folgenden Korean Patent Act].

Anmeldung A beschreibe eine Sensoranordnung, die B später beansprucht; As Ansprüche betreffen eine andere Erfindung. Zunächst seien die Erfinder verschieden, ein Unternehmen durchgehend alleiniger Anmelder und Inhaber und As Veröffentlichung nach Bs Einreichung. Unterstellt sind korrekte Erfinderschaft und bei unterschiedlichen Erfindern unabhängige Entwicklung; Erfinderursprungsabhilfe gilt nur, wenn ausdrücklich eingeführt. Weiter seien in jedem Land ein geeignetes Gegenstück zu A und ein späterer relevanter Anmeldetag für B gegeben. Eine US-Anmeldung allein wird nicht automatisch überall ältere Entgegenhaltung.

Drei Fragen strukturieren den Vergleich: Ist A als Entgegenhaltung geeignet? Verhindern Beziehungen zwischen Erfindungen oder Anmeldern ihre Verwendung? Besteht ein eigenständiges Doppelpatentierungs- oder Erstanmelderproblem? Die Trennung ist Grundlage abgestimmter Beratung. „Stand der Technik“ wird hier weit einschließlich besonderer älterer Anmeldungsgründe verwendet. Japans Artikel 29bis und Koreas Artikel 29(3) unterscheiden sich aber von öffentlichem Stand der Technik und erfinderischer Tätigkeit. Japan Pat. Off., Examination Guidelines for Patent and Utility Model in Japan, pt. III, ch. 3, §§ 1–3.2 (Juli 2026) [im Folgenden JPO Guidelines]; Ministry of Intell. Prop., Patent Examination Guidelines, pt. III, ch. 4, § 6.3, at 356–57 (Februar 2026) (S. Kor.) [im Folgenden Korean Guidelines].

1. US-Ausgangspunkt: Eine historische Rechtsbeziehung

Section 102(b)(2)(C) betrifft sonst nach § 102(a)(2) geeignete Offenbarungen. Dieser erfasst bestimmte US-Patente, veröffentlichte US-Anmeldungen und geeignete internationale Veröffentlichungen unter gesetzlichen Bedingungen. Ein anderer Erfinder und früherer wirksamer Anmeldetag des relevanten Gegenstands sind nötig. Nach AIA muss eine geeignete veröffentlichte PCT-Anmeldung mit US-Benennung dafür weder national eintreten noch auf Englisch veröffentlicht sein. U.S. Pat. & Trademark Off., Manual of Patent Examining Procedure §§ 2154.01(a), (c) (9. Aufl., rev. 01.2024, November 2024) [im Folgenden MPEP].

Entgegenhaltungs- und Anspruchsdatum sind getrennt zu prüfen. Section 102(d) betrifft die wirksame Einreichung des herangezogenen Gegenstands, § 100(i) den wirksamen Anmeldetag der geprüften Erfindung. Das frühere Prioritätsdokument muss den relevanten Gegenstand tatsächlich stützen. Ein Titelseitendatum allein belegt keine der beiden Voraussetzungen. 35 U.S.C. § 100(i); 35 U.S.C. § 102(d); MPEP § 2152.01; MPEP § 2154.01(b).

Bei anwendbarem § 102(a)(2) fragt Absatz (b)(2)(C), ob offenbarter Gegenstand und Anspruchserfindung spätestens an deren wirksamem Anmeldetag demselben Inhaber gehörten oder Übertragungspflichten an dieselbe Person unterlagen. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung des relevanten Gegenstands, nicht identische Anmeldernamen oder heutige Konzernzugehörigkeit. 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C).

Die Übereinstimmung muss vollständig sein. Gehört die Offenbarung X und Y gemeinsam, die Anspruchserfindung aber nur X, genügt Xs Beteiligung auf beiden Seiten nicht. Derselbe vollständige Inhaber oder Inhaberkreis muss die Rechte beider Seiten halten. Nicht jede unverbundene Ausführungsform der Entgegenhaltung muss aber dem Unternehmen gehören. Übertragungspflichten müssen durchsetzbar sein; bloße künftige Erwartung genügt nicht. MPEP § 717.02(a)(I)(A)–(B).

Die Ausnahme beseitigt Wirkung nach § 102(a)(2) für Neuheit und Naheliegen. Sie hat keine Einjahresgrenze. Sie beseitigt weder einen eigenständigen öffentlichen Grund nach § 102(a)(1) noch Doppelpatentierung. Auch als Beleg für Ausführbarkeit oder inhärente Offenbarung kann das Dokument weiterhin dienen. MPEP § 717.02(b)(II). „Beide gehören uns“ ist deshalb ein nützlicher Ausgangspunkt, aber keine vollständige Antwort. MPEP § 2154.02(c); 35 U.S.C. § 102(a)(1), (b)(1).

Wer Vor-AIA-§ 103(c) kennt, muss neu ansetzen. Dieser betraf vor allem Naheliegen und die Rechtsbeziehung bei Entstehung der Erfindung. Die AIA-Regel schließt geeigneten Gegenstand nach § 102(a)(2) aus und verwendet den wirksamen Anmeldetag der beanspruchten Erfindung. Vermischung führt zu falschem Stichtag und falschem Verständnis der Abhilfe. MPEP § 2146; MPEP § 2154.02(c).

2. Die US-Regel auf Japans Artikel 29bis übertragen

Artikel 29bis erfasst Erfindungen in geeigneten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die erst nach späterer Einreichung veröffentlicht werden. Relevant sind nicht nur frühere Ansprüche, sondern auch ursprüngliche Beschreibung und Zeichnungen. Ein überlappender Anspruch in A kann daher gestrichen werden, ohne den Einwand nach Artikel 29bis gegen B zu erledigen. Japanese Patent Act art. 29-2; JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, §§ 1–3.1.2.

Die US-Rechtefrage wird zu zwei japanischen Identitätsfragen. Artikel 29bis sperrt die spätere Erfindung nicht bei identischen relevanten Erfindern; seine Ausnahme schützt auch bei identischen Anmeldern zum späteren Anmeldetag. Jeder Weg kann genügen. Gleicher Inhaber oder Übertragungspflicht sind Hintergrund, kein Ersatz des japanischen Identitätstests. Japanese Patent Act art. 29-2; JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, §§ 1–3.1.2.

Bei Mitanmeldern muss der gesamte Kreis übereinstimmen. Gemeinsame Mutter oder ein überlappender Mitanmelder genügt nicht. Identität ist aber Rechtsprüfung, kein Zeichenkettenvergleich. Die JPO-Hinweise vom Juli 2026 erkennen ausdrücklich an, dass Namensänderung den Anmelder unverändert lässt und allgemeine Rechtsnachfolge, etwa Verschmelzung, auch ohne abgeschlossene JPO-Mitteilung rechtlich wirksam werden kann. Entscheidend sind rechtlicher Anmelderstatus zum Stichtag und Nachfolgewirkung. JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 3.1.2(2) & nn.1–2, at 3–4.

Die Erfinderprüfung betrifft ebenfalls die verglichene Erfindung. Aktenangaben sind Ausgangspunkt; unterschiedliche Namen verlangen tatsächliche Erfinderschaftsprüfung statt automatischer Ablehnung. Dies ist besonders wichtig bei mehreren Erfindungen in A und nur einer davon im späteren Anspruch. JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 3.1.1(2)–(3), at 3.

Bei gemeinsamer Erfindung müssen vollständige Erfindergruppen übereinstimmen. Identität kann aktenkundig oder durch tatsächliche Erfinderschaft bewiesen sein; ein gemeinsamer Erfinder allein genügt nicht. Anders in den USA: Nennt die Entgegenhaltung ausschließlich einen oder mehrere der späteren Erfinder und keinen Außenstehenden, kann Erfinderursprung ohne Erklärung nach § 1.130 anerkannt werden. JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 3.1.1(1)–(3), at 3; MPEP § 717.01(III)(B).

Artikel 29bis erfasst auch wesentliche Identität. Geringfügige Unterschiede oder ein zusätzliches Merkmal vermeiden den Einwand daher nicht zwingend. Die Prüfung bleibt von gewöhnlicher erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 29(2) getrennt. Anwendung von Artikel 29bis gibt einer unveröffentlichten Anmeldung nicht die volle Rolle öffentlichen Stands der Technik in einer gewöhnlichen Kombination. JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 3.2, at 4; Japanese Patent Act art. 29(1)–(2).

Artikel 39 regelt gesondert konkurrierende Anmeldungen derselben Erfindung. Erfolgreiche Anmelder- oder Erfinderidentität nach Artikel 29bis belegt daher nicht die Erteilbarkeit beider mit gleichen Ansprüchen. Japanese Patent Act art. 39.

3. Die US-Regel auf Koreas Artikel 29(3) übertragen

Artikel 29(3) betrifft Identität der späteren Erfindung mit der Offenbarung einer geeigneten früheren Patentanmeldung; Artikel 29(4) regelt frühere Gebrauchsmusteranmeldungen. Ausnahmen knüpfen erneut an gleiche Erfinder oder Anmelder an. Bei gewöhnlicher direkter koreanischer Anmeldung ohne Priorität und der in Abschnitt 5 behandelten inländischen Priorität wird Anmelderidentität am späteren koreanischen Anmeldetag geprüft. Vertragsprioritätsanmeldungen verlangen gesonderte Analyse nach Artikel 54; deren Anmelderstichtag wird hier nicht festgelegt. Die Ähnlichkeit mit Japan hilft, ersetzt aber nicht die eigenständige Anwendung koreanischer Vorschriften und Hinweise. Korean Patent Act arts. 29(3)–(4), 54(1), 55(3); Korean Guidelines, at 352, 665.

Auch der Anmeldeweg bestimmt die Eignung. Koreas Artikel 29(5)–(7) betreffen internationale Anmeldungen und schließen bestimmte wegen fehlender koreanischer Übersetzung als zurückgenommen geltende Anmeldungen aus. Japan kennt einen vergleichbaren Ausschluss fremdsprachiger internationaler Anmeldungen. Dieselbe PCT-Veröffentlichung kann deshalb national unterschiedlich wirken; die US-Regel liefert keinen universellen Phaseneintrittstest. Korean Guidelines, pt. III, ch. 4, at 343–45, 353–54; Japanese Patent Act art. 184-13; JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 6.1.4.

Koreas Hinweise verlangen bei Mitanmeldern vollständige Identität. Bei Erfindern beginnt der Prüfer mit den Unterlagen und erwartet vollständige Erfinderübereinstimmung; Beweise können tatsächliche Identität trotz scheinbarer Abweichung zeigen. Nach Zurückweisung ergänzte Namen können Nachweis wahrer Erfinderschaft verlangen; eine Aktenänderung allein ist keine sachliche Antwort. Korean Guidelines, pt. III, ch. 4, § 4(1)–(2), at 351–52.

Koreas erweiterte Neuheit umfasst wesentliche Identität. Geringfügige Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen bekannter Techniken ohne neue Wirkung können darunterfallen. Die Leitlinien vom Februar 2026 unterscheiden ausdrücklich größere Unterschiede, die dennoch naheliegend wären. Gewöhnliches Naheliegen allein begründet keine Identität nach Artikel 29(3). Korean Guidelines, pt. III, ch. 4, § 6.3, at 356–57.

Für US-Leser ändert dies die Strategie. Fehlt A ein bedeutendes Merkmal von B, das nur gewöhnliche Naheliegensanalyse ergänzen könnte, kann eine nicht ausgeschlossene US-Entgegenhaltung nach § 102(a)(2) ein ernster § 103-Einwand bleiben. In Korea ist zuerst wesentliche Identität zu prüfen; gewöhnliche erfinderische Tätigkeit ersetzt diese nicht. Öffentliche Entgegenhaltungen sind nach Artikel 29(1) und (2) gesondert zu behandeln. Korean Patent Act art. 29(1)–(4); Korean Guidelines, pt. III, ch. 4, at 343–45.

Artikel 36 regelt gesondert konkurrierende Ansprüche nach dem Erstanmelderprinzip. Die koreanischen Hinweise sehen dies ausdrücklich auch bei durch Identität ausgeschlossener erweiterter Neuheit vor. Wie in Japan sind Ausschluss der Offenbarung und Klärung früherer Ansprüche getrennte Aufgaben. Korean Patent Act art. 36; Korean Guidelines, pt. III, ch. 5, § 4.2(2), at 367–68.

4. Umgekehrter Vergleich: Was japanische und koreanische Berater in den USA fragen sollten

Anmeldervergleich durch Rechteprüfung ersetzen

„Die Anmelder sind verschieden“ beendet die US-Analyse nicht. Verschiedene rechtmäßige Anmelder können durchsetzbar an dasselbe Unternehmen übertragen müssen. Gleiche heutige Namen können dagegen erst nach Stichtag angeglichene Rechte verbergen. Nötig sind datierte Rechtsinstrumente und Pflichten, nicht bloß aktuelle Bibliografiedaten.

Konzernstruktur verdient besondere Beachtung. Hält eine Tochter A und eine andere B, ist die gemeinsame Obergesellschaft allein noch nicht derselbe Inhaber beider Erfindungen. Tatsächliche Inhaberschaft oder durchsetzbare Pflichten müssen § 102(b)(2)(C) erfüllen. Dies ist vollständige Rechteübereinstimmung, keine zusätzliche Konzernausnahme. MPEP § 717.02(a)(I)(A)–(B).

Erfinderidentität, Zuordnung und Inhaberschaft trennen

Drei US-Wege sind wichtig. Bei genau gleicher Erfinderzusammensetzung scheitert § 102(a)(2) am „anderen Erfinder“. Bei verschiedenen Gruppen kann § 102(b)(2)(A) dennoch greifen, wenn der Gegenstand von einem Erfinder der Anspruchserfindung stammt. Section 102(b)(2)(C) betrifft dagegen Inhaberschaft oder Übertragungspflichten. Der Sachverhalt entscheidet den passenden Weg. MPEP §§ 2154.01(a), (c); 35 U.S.C. § 102(b)(2)(A); MPEP § 717.01(III)(B).

Teilüberschneidung verlangt Sorgfalt. Jeder Gruppenunterschied erfüllt laut USPTO zunächst das Merkmal, auch bei Namensüberschneidung. Zuordnung kann dann helfen. Bei bloßer Teilmenge der späteren Erfinder ohne Außenstehenden erkennt das USPTO Ursprung grundsätzlich ohne Erklärung an. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für jeden gemeinsamen Erfinder. 35 U.S.C. § 102(b)(2)(A); MPEP § 717.01(III)(B).

Zuordnung hat auch eine Ableitungsgrenze. Section 1.130 kann ausgeschlossen sein, wenn ein US-Patent oder eine veröffentlichte US-Anmeldung einen anderen Erfinder nennt, dieselbe oder im Wesentlichen dieselbe Erfindung beansprucht und die Erklärung behauptet, ein in der früheren Sache benannter Erfinder habe die beanspruchte Erfindung von einem Erfinder der späteren Sache abgeleitet. Dann sind Derivation-Verfahren und gegebenenfalls Erfinderberichtigung zu prüfen. Anspruchsüberschneidung allein begründet diese Grenze nicht. 37 C.F.R. § 1.130(c) (2026); MPEP § 717.01(II)(A).

Mit einer Naheliegenszurückweisung rechnen

Die Erklärung fehlender Identität kann bei erweiterter Neuheit überzeugen und eine US-Zurückweisung nach § 103 dennoch offenlassen. Ausländische Berater sollten Unterschiede und Tatsachen für einen Ausschluss mitteilen. Beides ergänzt sich: technische Grundlage angreifen und die behauptete Basis nach § 102(a)(2) entfernen.

Den Weg gemeinsamer Forschung prüfen

Section 102(c) behandelt die Erfindungen für diesen Zweck als demselben Inhaber gehörend. Erforderlich sind eine spätestens am wirksamen Anmeldetag wirksame geeignete schriftliche Forschungsvereinbarung, Entwicklung des offenbarten Gegenstands und Entstehung der Anspruchserfindung durch oder für Vertragsparteien, Tätigkeit im Vertragsumfang und Benennung der Parteien in der Anmeldung. 35 U.S.C. § 100(h); 35 U.S.C. § 102(c); MPEP § 2156.

Section 100(h) erfasst schriftliche Verträge, Fördervereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen für experimentelle, Entwicklungs- oder Forschungsarbeit im Erfindungsgebiet. Die Überschrift „Joint Research Agreement“ ist nicht nötig, der gesetzliche Inhalt schon. 35 U.S.C. § 100(h).

Dies überträgt keine Rechte, ermöglicht aber geeigneter Zusammenarbeit verschiedener Inhaber die besondere Behandlung. Forschungsbeziehung oder Geheimhaltungsvereinbarung allein beweisen nicht alle Voraussetzungen. Ein qualifizierender US-Vertrag ersetzt auch in Japan und Korea keine Identität. Diese Wege bleiben eigenständig zu prüfen.

5. Welches Datum gilt für welche Frage?

Eine US-Chronologie: A wird am 10. Januar wirksam eingereicht, Bs Provisional am 1. Juni, die relevanten Rechte werden erstmals am 1. September zusammengeführt, Bs nicht vorläufige Anmeldung folgt am 1. Mai des Folgejahres und A wird danach veröffentlicht. Bs Anspruch stehe der 1. Juni zu; eine frühere gemeinsame Übertragungspflicht fehle. Der Septembererwerb ist dann für § 102(b)(2)(C) zu spät, obwohl vor der nicht vorläufigen Anmeldung. 35 U.S.C. § 100(i); 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C).

Anders kann es sein, wenn die Septemberübertragung eine bereits vor dem 1. Juni beide Erfindungen erfassende durchsetzbare Pflicht erfüllt. Unterzeichnungs- und Registrierungsdaten sind Beweise, bestimmen aber nicht zwingend die Pflichtentstehung. Bs Ansprüche können unterschiedliche wirksame Anmeldetage haben; erst in der nicht vorläufigen Anmeldung gestützter Gegenstand erhält nicht einfach das Provisional-Datum. MPEP § 2152.01; MPEP § 717.02(a)(I)(B).

Bei gewöhnlichen direkten Anmeldungen ohne Priorität in Japan und Korea gilt der spätere Anmeldetag für Anmelderidentität. Sind A und B dann X beziehungsweise Y zugeordnet, begründet späterer Erwerb keine frühere Identität. Erfinderidentität bleibt ein eigener Weg. Bei inländischer Priorität begrenzen beide Gesetze Rückwirkung ausdrücklich auf den Hauptsatz der älteren Anmeldungsregel statt deren Anmelderausnahme; für die hier behandelten Fälle bleibt spätere Einreichung maßgeblich. Japanese Patent Act art. 41(2); JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 6.2, at 11; Korean Patent Act art. 55(3); Korean Guidelines, at 352, 665.

Koreanische Vertragsprioritätsanmeldungen verlangen gesonderte Prüfung. Artikel 54(1) behandelt den geeigneten ausländischen Anmeldetag für Artikel 29 und 36 als koreanischen Anmeldetag. Artikel 55(3) beschränkt dagegen inländische Prioritätsrückwirkung ausdrücklich auf die Hauptsätze von Artikeln 29(3) und (4). Dieser Wortlautunterschied macht Vertragspriorität wichtig. Der Beitrag entscheidet deren Anmelderstichtag nicht; Beispiele gewöhnlicher oder inländisch prioritätsgestützter Anmeldungen sind darauf nicht übertragbar. Korean Patent Act arts. 54(1), 55(3); Korean Guidelines, at 641, 665.

Japan verdeutlicht die Unterscheidung: Die JPO-Tabelle verwendet bei gewöhnlicher Pariser Priorität und inländischer Priorität jeweils den späteren japanischen Einreichungszeitpunkt. B habe ausländische Märzpriorität; As Anmelder werde im Juni dasselbe Unternehmen wie Bs; B werde im September in Japan eingereicht. Identität kann im September bestehen, während ein US-Anspruch mit Märzdatum die Rechtsbeziehung bereits im März verlangt. Unterstellt sind wirksamer Anmelderwechsel und übrige Voraussetzungen. JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 6.2, at 11.

Besondere Anmeldungen ändern Japans Stichtag: Bei geeigneten PCT-Anmeldungen gilt der internationale Anmeldetag, bei Teilung oder Umwandlung der ursprüngliche Einreichungszeitpunkt. Auch Korea behandelt geeignete PCT-Anmeldungen als international eingereicht; Phaseneintritt startet das Datum nicht neu. Dies klärt aber nicht die gesonderte Wirkung koreanischer Vertragspriorität auf Anmelderidentität. JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 6.2, at 11; Japanese Patent Act art. 184-3(1); Korean Patent Act art. 199(1); Korean Guidelines, at 479–80.

Auch Teilung warnt vor einem Einheitsdatum. In Korea erhält eine als frühere Entgegenhaltung nach Artikel 29(3) verwendete Teilungs-, Abspaltungsanmeldung nach Artikel 52-2 oder umgewandelte Anmeldung ihren tatsächlichen Anmeldetag, obwohl das Original unabhängig geeignet sein kann. Japan begrenzt ebenfalls die Rückwirkung, wenn die Teilung andere Anmeldung nach Artikel 29bis ist. Diese Entgegenhaltungsregeln bestimmen nicht universell den Identitätsstichtag einer späteren Teilung. Japanese Patent Act art. 44(2); JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, § 6.1.1; Korean Patent Act arts. 52(2)(1), 52-2(2), 53(2)(1); Korean Guidelines, pt. III, ch. 4, § 3(1), at 346.

Die Akte sollte daher Stützung, Entgegenhaltungs- und Anspruchsdaten, Veröffentlichung sowie Anmelder- und Rechtewechsel trennen. Eine einzige Spalte „Prioritätstag“ beantwortet nicht alle fünf Fragen.

6. Sechs Portfoliofälle

Die folgenden Varianten betreffen wieder A und B. Soweit nicht geändert, gelten geeignete frühere, später veröffentlichte Entgegenhaltungen, korrekte Erfinderschaft, fehlende Erfinderursprungsausnahme und gewöhnliche Anmeldungen ohne Prioritätskomplikationen. Eine günstige Ausnahme betrifft nur den benannten Grund, nicht die gesamte Patentierbarkeit.

Durchgehend ein Unternehmen

Die Erfinder unterscheiden sich; X ist vor allen Stichtagen alleiniger Anmelder und Inhaber beider Erfindungen. In den USA gilt § 102(b)(2)(C), in Japan und Korea Anmelderidentität. Trotz gleicher Ergebnisse sind unterschiedliche Nachweise aufzubewahren: historische US-Rechtebeziehung und japanischer oder koreanischer Anmelderstatus zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Verschiedene Anmelder, gemeinsame Übertragungspflichten

Verschiedene rechtmäßige Anmelder und Erfinder unterliegen vor Bs wirksamem US-Anmeldetag durchsetzbaren Pflichten zur Übertragung beider Erfindungen an X. Die US-Ausnahme kann ohne Namensgleichheit greifen. Diese Pflichten allein begründen keine japanische oder koreanische Identität. „Gleichen Inhaber bestätigen“ verfehlt die entscheidende Auslandsfrage: Wer war beim gesetzlich verlangten Vergleich rechtlich Anmelder?

Derselbe alleinige Erfinder, verschiedene Inhaber

Beide Anmeldungen haben denselben tatsächlichen und benannten Alleinerfinder, aber verschiedene Inhaber und Anmelder. Japan und Korea kennen die Erfinderidentität. In den USA fehlt A der „andere Erfinder“; gleicher Inhaber ist zur Entkräftung dieser § 102(a)(2)-Theorie unnötig. Diese Erklärung zeigt, welche Tatsachen bei Anspruchs- oder Erfinderänderungen bestehen bleiben müssen.

Ein überlappender Mitanmelder

A nennt X und Y, B nur X; Inhaberschaft folgt dem und Erfinder bleiben verschieden. Weder vollständige Anmelderidentität noch Rechteübereinstimmung besteht. Xs beidseitige Beteiligung liefert keinen allgemeinen Ausweg. Vor Anspruchsänderungen ist die Tatsachenannahme zu prüfen, etwa frühere durchsetzbare Übertragungspflichten.

Eine geeignete gemeinsame Forschungsvereinbarung

A und B haben verschiedene Inhaber, Anmelder und Erfinder; sämtliche Voraussetzungen von § 102(c) seien erfüllt. Die USA können für § 102(b)(2)(C) gleichen Inhaber fingieren. Der Vertrag allein begründet keine japanische oder koreanische Identitätsausnahme. Unterscheidet sich B von A, sind aber weiterhin die jeweiligen Identitätsmaßstäbe anzuwenden; eine fehlende Ausnahme ersetzt nicht den Nachweis des Zurückweisungsgrunds.

Frühere Veröffentlichung oder konkurrierende Ansprüche

Zuerst werde nur die Veröffentlichung vor Bs maßgeblichen Stichtag verlegt. Nun gilt öffentlicher Stand der Technik; US-Inhaberschaft und japanische oder koreanische Identitätsregeln beseitigen sie nicht. Eine Schonfrist verlangt eigene Gesetzes- und Tatsachenprüfung; Veröffentlichung innerhalb eines Jahres genügt nicht universell. Insbesondere schließen japanische und koreanische Regeln freiwilliger Offenbarung bestimmte Patentblattveröffentlichungen aus. 35 U.S.C. § 102(a)(1), (b)(1); Japanese Patent Act art. 30(2); Korean Patent Act art. 30(1)(1).

Getrennt werde die Veröffentlichung wieder nach Bs Einreichung verlegt und A beanspruche dieselbe Erfindung wie B. Die Offenbarungsausnahme kann greifen, während US-Doppelpatentierung, Japans Artikel 39 oder Koreas Artikel 36 bestehen bleibt. Dies zeigt, warum genau anzugeben ist, welche Zurückweisung beantwortet wurde.

7. Die Ausnahme im Erteilungsverfahren belegen

In den USA bietet 37 C.F.R. § 1.104(c)(4)(i) die Erklärung zu Inhaberschaft oder Übertragungspflicht. Sie sollte deutlich hervorgehoben, nach § 1.33(b) unterschrieben und auf einem gesonderten Blatt oder dort beginnend eingereicht werden. Das USPTO akzeptiert sie gewöhnlich ohne Zusatzbeweise; unabhängige wesentliche Zweifel rechtfertigen aber Substantiierungsanforderungen. 37 C.F.R. § 1.104(c)(4) (2026); MPEP § 717.02(a)–(b).

Bei tatsächlicher Inhaberschaft könnte eine angepasste Erklärung lauten:

Der Anmelder erklärt, dass der in den Absätzen [Absätze angeben] von [Entgegenhaltung angeben] offenbarte Gegenstand und die in den Ansprüchen [Ansprüche angeben] dieser Anmeldung beanspruchte Erfindung spätestens am [Datum], dem wirksamen Anmeldetag dieser beanspruchten Erfindungen, [vollständigen Inhaber oder Inhaberkreis angeben] gehörten.

Der Begleitantrag sollte die zurückzunehmende Zurückweisung und deren Basis nach § 102(a)(2) benennen. Das Muster setzt tatsächliche Inhaberschaft voraus. Bei Pflichten sind stattdessen deren durchsetzbarer Inhalt und Zeitpunkt korrekt anzugeben. Verschiedene Anspruchsdaten sind ausdrücklich zu behandeln. Platzhalter sind anhand der Akte auszufüllen und die Erklärung auf die betroffenen Ansprüche zuzuschneiden.

Bei gemeinsamer Forschung verlangt § 1.104(c)(4)(ii) den entsprechenden Nachweis und die Benennung der Parteien. Vor der Erklärung sind Wirksamkeitsdatum, erfasste Tätigkeiten, Entwicklung und resultierende Erfindung zu bestätigen. Eine Erklärung nach § 1.130 betrifft andere Ausnahmen einschließlich Zuordnung und ersetzt die Inhabererklärung gewöhnlich nicht. 37 C.F.R. §§ 1.104(c)(4)(ii), 1.130 (2026); MPEP § 717.02(b).

Fehlen die Forschungsparteien, ist die Beschreibung nach § 1.71(g) zu ändern. Außerhalb gebührenfreier Zeiträume nach § 1.71(g)(2) ist die Bearbeitungsgebühr nach § 1.17(i) nötig. Bloße Ergänzung der Parteinamen führt keinen neuen Gegenstand ein. 37 C.F.R. §§ 1.71(g)(1)–(2), 1.17(i)(1) (2026); MPEP § 717.02(b)(IV); MPEP § 2156.

Japanische und koreanische Erwiderungen sollten dem nationalen Grund folgen: relevante Offenbarung benennen, fehlende Eignung oder Identität beziehungsweise wesentliche Identität erläutern und Erfinder- oder Anmelderausnahmen mit Akte und nötigen Beweisen belegen. Eine US-Inhabererklärung ist kein universeller Mechanismus. Namensunterschiede sind rechtlich oder tatsächlich zu erklären, weder automatisch fatal noch durch bloße Änderung geheilt.

Jede Erwiderung sollte auch verbleibenden Anspruchskonflikt behandeln. Ein US-Terminal-Disclaimer kann geeignete nichtgesetzliche Doppelpatentierung unter seinen Voraussetzungen beheben, nicht aber gesetzliche Doppelpatentierung derselben Erfindung oder gewöhnlichen Stand der Technik. Für Japans Artikel 39 oder Koreas Artikel 36 darf kein entsprechender Ausweg angenommen werden. MPEP §§ 804.01–804.02; 37 C.F.R. § 1.321(c)–(d) (2026).

Ein Terminal Disclaimer wegen gleichen Inhabers bindet Durchsetzbarkeit gewöhnlich an fortbestehende Inhabergleichheit. Bei geeigneter gemeinsamer Forschung verlangt ein anderer Mechanismus Verzicht auf getrennte Durchsetzung. Diese fortlaufenden Pflichten unterscheiden sich vom historischen Stichtag nach § 102(b)(2)(C). MPEP §§ 804.01–804.02; 37 C.F.R. § 1.321(c)–(d) (2026).

8. Die drei Analysen koordinieren

Am besten wird zwischen Ämtern die Frage statt nur der Gesetzesbezeichnung vermittelt.

Frage

Vereinigte Staaten

Japan

Südkorea

Zentrale Vorschrift

§ 102(b)(2)(C)

Artikel 29bis / 29-2

Artikel 29(3)

Maßgebliche Beziehung

Gleicher Inhaber oder geeignete Übertragungspflichten

Vollständige Identität der rechtlichen Anmeldergruppe ODER der relevanten Erfindergruppe

Vollständige Identität der Anmeldergruppe ODER der relevanten Erfindergruppe

Zentrale Stichtagsfrage

Wirksamer Anmeldetag der beanspruchten Erfindung

Anmelderidentität am gesetzlichen Einreichungsstichtag; siehe Abschnitt 5

Maßgeblicher gesetzlicher Stichtag. Abschnitt 5 behandelt gewöhnliche und inländisch prioritätsgestützte Anmeldungen. Der koreanische Vertragsprioritätsstichtag wird nicht festgelegt.

Nicht ausgeschlossene frühere Offenbarung

Kann fehlende Neuheit oder Naheliegen stützen

Identität oder wesentliche Identität der Erfindungen

Identität oder wesentliche Identität der Erfindungen

Forschungsvereinbarung allein

§ 102(c), bei sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen

Kein eigenständiger Ersatz der Identität

Kein eigenständiger Ersatz der Identität

Gesonderter Anspruchskonflikt

Gesetzliche / nichtgesetzliche Doppelpatentierung

Artikel 39

Artikel 36

Unterstellt eine geeignete frühere, später veröffentlichte Entgegenhaltung ohne eigenständigen öffentlichen Stand-der-Technik-Grund. Siehe 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C), (c); Japanese Patent Act arts. 29-2, 39; Korean Patent Act arts. 29(3), 36, 54(1), 55(3); JPO Guidelines, pt. III, ch. 3, §§ 3.1.1–3.1.2, 6.2; Korean Guidelines, at 351–52, 356–57.

Für jedes Zitat sollte der weisungsgebende Anwalt eine gemeinsame Tatsachenakte erstellen: verwendete Passagen und betroffene Ansprüche, Stützung jedes Datums, Einreichungs- und Veröffentlichungsfolge, vollständige Erfinder- und Anmelderhistorien sowie Belege für Inhaberschaft, Pflichten oder Forschung. Jede Korrespondenzkanzlei kann damit ihre Rechtsfrage beantworten, statt die Vergangenheit aus der aktuellen Titelseite zu rekonstruieren.

US-Weisungen sollten den genauen Weg — Eignung, Zuordnung, gleicher oder fingierter Inhaber — und historischen Stichtag erfragen. Japanische und koreanische Weisungen sollten Erfinder- oder Anmelderweg, Zeitpunkt und eigene Anspruchskonflikte erfragen. Danach sollte jede beteiligte Kanzlei benennen, was trotz Ausnahme verbleibt.

Zurück zum Portfolio: Dieselbe frühere Unternehmensanmeldung kann in den USA wegen Inhaberschaft, in Japan und Korea wegen Anmelderidentität unschädlich sein. Ändern sich Pflichten, Erfindergruppe, Zusammenarbeit oder Veröffentlichung, können die Ergebnisse auseinanderfallen. Gute grenzüberschreitende Beratung beginnt bei der entscheidenden nationalen Tatsache und deren Nachweis zum gesetzlichen Zeitpunkt.