
Zusammenfassung: Dieser Beitrag vergleicht den Umgang von USPTO und EPA mit „geheimem Stand der Technik“: früher eingereichten Patentanmeldungen, die bei Einreichung einer späteren Anmeldung noch nicht öffentlich waren und nach Veröffentlichung rückwirkend Stand-der-Technik-Wirkung erhalten. In den USA behandelt AIA § 102(a)(2) geeignete US-Patentdokumente, einschließlich bestimmter die USA benennender PCT-Veröffentlichungen, ab ihrem wirksamen Anmeldetag als Stand der Technik, wenn sie einen anderen Erfinder benennen. Sie können gegen Neuheit und wegen Naheliegens verwendet werden; AIA § 102(b)(2) enthält aber wichtige Ausnahmen für vom Erfinder stammenden Gegenstand, frühere öffentliche Offenbarung, gleichen Inhaber und gemeinsame Forschungsvereinbarungen. In Europa erfasst Artikel 54(3) EPÜ ebenso früher eingereichte, später veröffentlichte europäische und geeignete Euro-PCT-Anmeldungen. Artikel 56 begrenzt ihre Wirkung jedoch auf Neuheit; eine US-ähnliche Ausnahme wegen gleichen Inhabers gegen Selbstkollision gibt es nicht. Die zentrale These lautet: Das US-System nimmt geheime Anmeldungen breit in den Stand der Technik auf und mildert die Folgen gesetzlich ab. Das EPÜ beschränkt sie streng auf Neuheit und setzt auf Priorität, unmittelbare und eindeutige Offenbarung, Änderungen und eng begrenzte Disclaimer statt auf inhaberbezogene Abhilfe.
I. Einleitung
Ein häufiges Patentierbarkeitsproblem entsteht, wenn eine Patentanmeldung vor der geprüften Anmeldung eingereicht, aber erst nach deren Anmeldetag veröffentlicht wird. Eine einfache Chronologie: Anmelder A reicht Anmeldung A im Januar ein, Anmelder B Anmeldung B im Juni, A wird im Juli veröffentlicht. Als B im Juni einreichte, war A noch vertraulich und nicht durch eine Recherche auffindbar. Nach Veröffentlichung können USPTO und Europäisches Patentamt A dennoch als Stand der Technik gegen B behandeln.
„Geheimer Stand der Technik“ bezeichnet hier verkürzt früher eingereichte Anmeldungen, die bei Einreichung der späteren Anmeldung nicht öffentlich zugänglich waren und später kraft Patentgesetz Stand-der-Technik-Wirkung erhalten. Der Begriff ist in keinem System der eigentliche Gesetzeswortlaut. Die maßgebliche moderne US-Kategorie ist Stand der Technik nach AIA 35 U.S.C. § 102(a)(2), die vergleichbare EPA-Kategorie Artikel 54(3) EPÜ.
Die Systeme knüpfen an denselben Sachverhalt unterschiedliche Folgen. Wird A ein geeignetes US-Patentdokument, benennt einen anderen Erfinder und wurde vor Bs wirksamem Anmeldetag wirksam eingereicht, kann A nach AIA 35 U.S.C. § 102(a)(2) Stand der Technik sein, vorbehaltlich § 102(b)(2). See 35 U.S.C. § 102(a)(2); MPEP § 2154.01 (9th ed. Rev. 01.2024, Nov. 2024). Dieser Stand der Technik kann Neuheit und Nichtnaheliegen infrage stellen. See 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), 103; MPEP § 717.01(a) (9th ed. Rev. 01.2024, Nov. 2024).
In Europa kann Artikel 54(3) EPÜ den ursprünglichen Inhalt von A gegen B zum Stand der Technik machen, wenn A eine ältere europäische oder geeignete Euro-PCT-Anmeldung ist. EPC art. 54(3). Artikel 56 EPÜ schließt Dokumente nach Artikel 54(3) jedoch aus der Prüfung erfinderischer Tätigkeit aus. EPC art. 56. Entgegenhaltungen nach Artikel 54(3) wirken daher ausschließlich gegen die Neuheit.
Die unterschiedliche gesetzgeberische Grundentscheidung ist zentral. Die USA behandeln geheime Patentanmeldungen als Teil des allgemeinen Stands der Technik und mildern die Folgen durch gesetzliche Ausnahmen. Das EPÜ begrenzt ihren Einsatz dagegen streng auf Neuheit, ohne inhaberbezogenen Ausweg gegen Selbstkollision.
Praktisch reicht US-Stand-der-Technik dieser Art weiter, weil er Naheliegen stützen kann; US-Recht enthält aber Ausnahmen für Erfinderursprung und gleichen Inhaber. Beim EPA ist die Wirkung auf Neuheit begrenzt, in Portfolios desselben Inhabers aber starrer, weil das EPÜ kein direktes Gegenstück zu AIA § 102(b)(2)(C) besitzt.
II. Vergleich auf einen Blick
Frage | USPTO / AIA | EPA / EPÜ |
Geeignete Dokumente | US-Patente, veröffentlichte US-Patentanmeldungen und von der WIPO veröffentlichte PCT-Anmeldungen mit US-Benennung. 35 U.S.C. § 102(a)(2); MPEP § 2154.01. | Europäische Patentanmeldungen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung, einschließlich geeigneter Euro-PCT-Anmeldungen. EPC arts. 54(3), 153; EPC r. 165. |
Maßgebliches Stand-der-Technik-Datum | Das Datum, zu dem die Entgegenhaltung für den herangezogenen Gegenstand „wirksam eingereicht“ wurde. 35 U.S.C. § 102(d). | Der frühere Anmeldetag oder gültige Prioritätstag der früheren europäischen Anmeldung. EPC arts. 54(3), 89. |
Wirkung auf die Neuheit | Ja. Eine geeignete Entgegenhaltung nach § 102(a)(2) kann neuheitsschädlich sein. 35 U.S.C. § 102(a)(2). | Ja. Artikel 54(3) betrifft neuheitsrelevanten Stand der Technik. EPC art. 54(3). |
Wirkung auf Naheliegen / erfinderische Tätigkeit | Ja. Stand der Technik nach § 102(a)(2) kann eine Naheliegenszurückweisung nach § 103 stützen. 35 U.S.C. § 103; Hazeltine Rsch., Inc. v. Brenner, 382 U.S. 252, 254–56 (1965). | Nein. Dokumente nach Artikel 54(3) bleiben bei erfinderischer Tätigkeit unberücksichtigt. EPC art. 56. |
Behandlung ausländischer / PCT-Anmeldungen | Eine von der WIPO veröffentlichte PCT-Anmeldung mit US-Benennung kann unabhängig von Veröffentlichungssprache oder Eintritt in die nationale US-Phase geeignet sein. MPEP § 2154.01(a). | Eine Euro-PCT-Anmeldung kann nur bei Zahlung der Anmeldegebühr nach Regel 159(1)(c) und erforderlichenfalls vorgelegter Übersetzung nach Artikel 54(3) wirken. EPC r. 165; EPO Guidelines A-XIII, 9.1.3 (2026). |
Ausnahme wegen gleichen Inhabers | Unter Voraussetzungen nach AIA § 102(b)(2)(C) verfügbar; Behandlung gemeinsamer Forschungsvereinbarungen kann nach § 102(c) hinzukommen. | Keine direkte inhaberbezogene Ausnahme von Artikel 54(3). |
Streitpunkt Priorität | Ob die frühere Anmeldung, deren Priorität oder früherer Anmeldetag beansprucht wird, den herangezogenen Gegenstand beschreibt. 35 U.S.C. § 102(d). | Ob für den relevanten Gegenstand gültige Priorität nach dem Maßstab „derselben Erfindung“ besteht. G 2/98, Requirement for Claiming Priority of the “Same Invention,” 2001 O.J. E.P.O. 413. |
Typische Erwiderungsstrategie | Dokumenteneignung, wirksamen Anmeldetag, Erfinderzusammensetzung und Ausnahmen nach § 102(b)(2) prüfen; Erklärungen nach Rule 1.130, gleichen Inhaber, Anspruchsänderung und Doppelpatentierungsstrategie erwägen. | Unmittelbare und eindeutige Offenbarung, Prioritätsberechtigung, Euro-PCT-Status und Neuheit prüfen; gezielte Änderung oder eng begrenzten Disclaimer erwägen. |
III. Der US-Rahmen: Zuerst AIA-Wortlaut, Vor-AIA-Fälle als Hintergrund
Bei heutigen AIA-Anmeldungen beginnt die Analyse mit dem Gesetz. Nach Section 102(a)(2) besteht kein Patentanspruch, wenn die beanspruchte Erfindung in einem nach § 151 erteilten Patent oder einer nach § 122(b) veröffentlichten oder als veröffentlicht geltenden Anmeldung beschrieben war, die einen anderen Erfinder benennt und vor dem wirksamen Anmeldetag der beanspruchten Erfindung wirksam eingereicht wurde. 35 U.S.C. § 102(a)(2). Das USPTO fasst US-Patente, veröffentlichte US-Anmeldungen und bestimmte WIPO-PCT-Veröffentlichungen als „U.S. patent documents“ zusammen. MPEP § 2154.01.
Das Veröffentlichungsdatum ist nicht das maßgebliche Stand-der-Technik-Datum. Für die gewöhnliche Heranziehung muss die Entgegenhaltung zwar Patent oder veröffentlichte Anmeldung geworden sein; gesetzlich entscheidend ist aber ihre wirksame Einreichung vor dem wirksamen Anmeldetag der beanspruchten Erfindung. 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), 102(d). Nach Section 102(d) gilt ein US-Patentdokument ab dem tatsächlichen Anmeldetag oder gegebenenfalls dem Tag einer früheren Prioritäts- oder sonstigen in Anspruch genommenen Anmeldung als wirksam eingereicht, die den herangezogenen Gegenstand beschreibt. 35 U.S.C. § 102(d); MPEP § 2154.01(b).
Diese AIA-Regel unterscheidet sich wesentlich vom früheren § 102(e). Nach der vor dem AIA geltenden Rechtsprechung in Hilmer lieferte ausländische Priorität grundsätzlich nicht das Stand-der-Technik-Datum eines US-Patents nach § 102(e). In re Hilmer, 359 F.2d 859, 878–79 (C.C.P.A. 1966). Nach AIA § 102(d) behandelt das USPTO ein US-Patentdokument dagegen ab der frühesten Prioritäts- oder sonstigen in Anspruch genommenen Anmeldung, auch einer ausländischen oder internationalen, als wirksam eingereicht, wenn sie den herangezogenen Gegenstand beschreibt. 35 U.S.C. § 102(d); MPEP § 2154.01(b). Hilmer bleibt historisch wichtig, ist aber nicht die maßgebliche Regel für AIA-Anmeldungen.
„Benennt einen anderen Erfinder“ ist eine praktisch wertvolle Begrenzung, darf aber nicht eng verstanden werden. Nach aktuellen USPTO-Hinweisen genügt jeder Unterschied in der Erfinderzusammensetzung zwischen früherem US-Patentdokument und späterer Anmeldung. MPEP § 2154.01(c). Benennen beide gemeinsame Erfinder, reicht somit ein einziger abweichender Miterfinder; Überschneidung verhindert die Wirkung nach § 102(a)(2) nicht, sofern keine Ausnahme nach § 102(b)(2) greift. Id. Vor-AIA-Fälle zum Merkmal „by another“ wie In re Land, 368 F.2d 866, 877–79 (C.C.P.A. 1966), bleiben nützlicher Hintergrund. Die heutige AIA-Analyse folgt aber dem Wortlaut „names another inventor“ und MPEP § 2154.01(c).
Die historische Grundlage des US-Systems ist Alexander Milburn Co. v. Davis-Bournonville Co., 270 U.S. 390 (1926). Milburn ist nicht das maßgebliche AIA-Gesetz, erklärt aber den Grundgedanken: Spätere Amtsveröffentlichung soll einem Zweitanmelder kein Patent auf bereits früher offenbarten Gegenstand ermöglichen. Id. at 399–401. In Milburn entschied der Supreme Court, dass eine früher eingereichte Anmeldung ein späteres Patent ausschließen kann, wenn sie dessen beanspruchte Erfindung ausreichend offenbart, obwohl sie später erteilt wurde und den Gegenstand nicht selbst beanspruchte. Id.
Die Vor-AIA-Grundlage für Naheliegen ist Hazeltine Research, Inc. v. Brenner, 382 U.S. 252 (1965). Der Supreme Court entschied, dass eine bei Einreichung der späteren Anmeldung bereits anhängige frühere Anmeldung Stand der Technik für Naheliegen nach § 103 sein konnte. Id. at 254–56. Obwohl Hazeltine vor dem AIA erging, gilt seine zentrale praktische Aussage weiterhin: Entgegenhaltungen nach § 102(a)(2) gehören zum US-Stand der Technik und können in der Naheliegensanalyse nach § 103 verwendet werden. See 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), 103; MPEP § 717.01(a).
Auch Vor-AIA-Prioritätsfälle müssen sorgfältig eingeordnet werden. In Dynamic Drinkware, LLC v. National Graphics, Inc. entschied der Federal Circuit zu Vor-AIA-§ 102(e), dass ein Patent als Entgegenhaltung den Anmeldetag einer vorläufigen Anmeldung nur erhält, wenn diese dessen Ansprüche durch schriftliche Beschreibung stützt. 800 F.3d 1375, 1378–82 (Fed. Cir. 2015). In In re Riggs ergänzte er, dass bei einer Zurückweisung nach Vor-AIA-§ 102(e) auch die konkret als Stand der Technik herangezogenen Teile der Entgegenhaltung in der vorläufigen Anmeldung durch schriftliche Beschreibung gestützt sein müssen. 131 F.4th 1377, 1384–85 (Fed. Cir. 2025). Diese Fälle betreffen Vor-AIA-Recht; ihre gegenstandsbezogene Prioritätslogik ähnelt jedoch § 102(d) des AIA. Ausgangspunkt muss trotzdem der AIA-Wortlaut sein.
Lynk Labs ist eng zu verstehen. Die Entscheidung betrifft nicht AIA § 102(a)(2), sondern Vor-AIA-§ 102(e)(1) in einer IPR. Lynk Labs, Inc. v. Samsung Elecs. Co., 125 F.4th 1120, 1124–26 (Fed. Cir. 2025), cert. denied, No. 25-308 (U.S. Mar. 9, 2026). Relevant ist die Aussage des Federal Circuit, dass eine veröffentlichte Anmeldung ab ihrem Anmeldetag Stand der Technik sein kann, obwohl sie erst später öffentlich zugänglich wurde. Id. at 1130–33. Dies stützt den Gedanken nachträglich wirksam werdenden geheimen Stands der Technik, ist aber keine unmittelbare Auslegung von AIA § 102(a)(2).
IV. US-Ausnahmen: Breite Wirkung mit gesetzlichen Korrektiven
Die Reichweite von AIA § 102(a)(2) wird durch § 102(b)(2) gemildert. Die erste Ausnahme nimmt direkt oder indirekt vom Erfinder oder Miterfinder erlangten Gegenstand aus. 35 U.S.C. § 102(b)(2)(A). Diese Ausnahme für Erfinderursprung wird häufig mit einer Erklärung nach 37 C.F.R. § 1.130(a) geltend gemacht. See MPEP §§ 717.01(a), 2155.01.
Die zweite Ausnahme betrifft Gegenstand, der vor dem wirksamen Anmeldetag der dazwischentretenden Entgegenhaltung nach § 102(a)(2) bereits vom Erfinder, Miterfinder oder einer von ihnen ableitenden Person öffentlich offenbart wurde. 35 U.S.C. § 102(b)(2)(B). Die Federal-Circuit-Entscheidung Sanho Corp. v. Kaijet Technology International Ltd. mahnt zur Vorsicht. 108 F.4th 1376 (Fed. Cir. 2024). Ein privater Verkauf offenbarte nach Auffassung des Gerichts den Gegenstand nicht öffentlich im Sinne von § 102(b)(2)(B), obwohl keine Vertraulichkeitsvereinbarung bestand. Id. at 1383–86. Erforderlich ist eine echte öffentliche Offenbarung des relevanten Gegenstands, nicht bloß eine vom Erfinder ausgehende kommerzielle Transaktion.
Die dritte Ausnahme betrifft gleichen Inhaber. Nach Section 102(b)(2)(C) ist sonst nach § 102(a)(2) geeigneter Gegenstand kein Stand der Technik, wenn offenbarter Gegenstand und beanspruchte Erfindung spätestens am wirksamen Anmeldetag derselben Person gehörten oder einer Übertragungspflicht an dieselbe Person unterlagen. 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C). Section 102(c) erstreckt eine verwandte Behandlung auf bestimmte gemeinsame Forschungsvereinbarungen. 35 U.S.C. § 102(c). Laut USPTO kann eine ordnungsgemäße Eingabe hierzu den Gegenstand nach § 102(a)(2) ausschließen, auch bei Zurückweisung wegen fehlender Neuheit oder Naheliegens. MPEP § 717.02(a).
Die Ausnahme gleichen Inhabers löst nicht alles. Sie gilt nur für Offenbarungen nach § 102(a)(2), nicht für öffentlichen Stand der Technik nach § 102(a)(1). 35 U.S.C. § 102(b)(2)(C); MPEP § 717.02(a). Auch Doppelpatentierung bleibt möglich. MPEP § 717.02(a). Eine frühere Anmeldung desselben Inhabers kann aus § 102(a)(2) herausfallen und dennoch eine Analyse gesetzlicher oder nichtgesetzlicher Doppelpatentierung sowie gegebenenfalls eine Terminal-Disclaimer-Strategie erfordern.
V. Der EPA-Rahmen: Artikel 54(3) wirkt nur auf Neuheit
Artikel 54 EPÜ unterscheidet öffentlichen Stand der Technik von früheren, noch nicht öffentlichen europäischen Anmeldungen. Artikel 54(2) definiert den gewöhnlichen Stand der Technik als alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Anmeldung öffentlich zugänglich war. EPC art. 54(2). Artikel 54(3) ergänzt den Inhalt europäischer Anmeldungen in ursprünglich eingereichter Fassung mit früherem Anmeldetag, die am oder nach dem maßgeblichen Tag der geprüften Anmeldung veröffentlicht wurden. EPC art. 54(3).
Artikel 56 EPÜ setzt die Grenze: Dokumente nach Artikel 54(3) bleiben bei der Frage erfinderischer Tätigkeit unberücksichtigt. EPC art. 56. Die EPA-Regel wirkt damit materiell enger als die US-Regel. Eine Entgegenhaltung nach Artikel 54(3) kann Neuheit zerstören, wenn sie den Anspruchsgegenstand unmittelbar und eindeutig offenbart; sie darf aber weder mit anderen Entgegenhaltungen kombiniert noch als Ausgangspunkt erfinderischer Tätigkeit genutzt werden.
Die Beschwerdekammern haben den streng auf Neuheit begrenzten Charakter von Artikel 54(3) bekräftigt. In T 167/84, Fuel Injector Valve/Nissan entschied die Technische Beschwerdekammer, dass der „gesamte Inhalt“ einer früheren Anmeldung nach Artikel 54(3) keine nicht offenbarten Äquivalente umfasst. T 167/84, Fuel Injector Valve/Nissan, 1987 O.J. E.P.O. 369. Dies folgt aus der EPÜ-Struktur: Vom Test erfinderischer Tätigkeit ausgeschlossene Entgegenhaltungen nach Artikel 54(3) dürfen nicht durch Äquivalenz- oder Naheliegensargumente erweitert werden. Id.
Maßgeblicher „Inhalt“ ist die frühere europäische Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung. EPO Guidelines for Examination G-IV, 5.1 (2026). Dazu gehören laut Richtlinien Beschreibung, Zeichnungen und Ansprüche, nicht aber das Prioritätsdokument selbst oder die Zusammenfassung. Id. Das Prioritätsdokument bestimmt nur, ob die frühere Anmeldung für die relevante Offenbarung den beanspruchten Prioritätstag erhält.
VI. Priorität als zentraler Streitpunkt beim EPA
Da Artikel 54(3) von Anmelde- und Prioritätstagen abhängt, ist Priorität oft entscheidend. Die Leitentscheidung ist G 2/98. Die Große Beschwerdekammer erkannte Priorität für „dieselbe Erfindung“ nur an, wenn der Fachmann den beanspruchten Gegenstand mit allgemeinem Fachwissen unmittelbar und eindeutig aus der gesamten Prioritätsanmeldung herleiten kann. G 2/98, Requirement for Claiming Priority of the “Same Invention,” 2001 O.J. E.P.O. 413.
Dieser Maßstab wirkt auf beiden Seiten eines Streits nach Artikel 54(3). Die spätere Anmeldung kann Priorität benötigen, um vor der früher veröffentlichten Entgegenhaltung zu liegen. Diese kann Priorität benötigen, um gegenüber dem späteren Anspruch als frühere Einreichung zu gelten. Scheitert Priorität nur auf einer Seite, kann dies asymmetrisch und entscheidungserheblich sein.
G 1/15 ist wichtig, weil die Entscheidung manche Selbstkollisionsrisiken begrenzt. Die Große Beschwerdekammer entschied, dass einem generischen „ODER“-Anspruch Teilpriorität nicht verweigert werden darf, wenn der betreffende alternative Gegenstand im Prioritätsdokument unmittelbar oder implizit, eindeutig und ausführbar offenbart war. G 1/15, Partial Priority (Enlarged Bd. App. Nov. 29, 2016). Teilpriorität kann daher verhindern, dass die eigene frühere Anmeldung oder eine Veröffentlichung der Prioritätsfamilie ordnungsgemäß prioritätsberechtigten Gegenstand zu Fall bringt.
Auch die Prioritätsberechtigung wurde geklärt. In G 1/22 und G 2/22 entschied die Große Beschwerdekammer, dass das EPA die Prioritätsberechtigung prüfen darf, aber eine widerlegbare Vermutung zugunsten des die Priorität beanspruchenden Anmelders besteht. G 1/22 & G 2/22, Entitlement to Priority, 2024 O.J. E.P.O. A50. Dies ist besonders in PCT-zu-EP-Ketten wichtig, in denen Prioritätsanmelder und späterer Anmelder nicht identisch sind.
VII. Euro-PCT-Anmeldungen: Ähnlicher Sachverhalt, andere Zugangsvoraussetzungen
PCT-Anmeldungen schaffen eine weitere Abweichung. Nach aktueller AIA-Praxis gilt die WIPO-Veröffentlichung einer PCT-Anmeldung mit US-Benennung für § 102(a)(2) als veröffentlichte US-Anmeldung, unabhängig von internationalem Anmeldetag, Veröffentlichungssprache oder nationalem US-Phaseneintritt. 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), 374; MPEP § 2154.01(a).
Die EPA-Regel ist stärker bedingt. Eine PCT-Anmeldung mit europäischer Benennung wird nur bei erfüllten EPÜ-Voraussetzungen Stand der Technik nach Artikel 54(3). Den Rahmen bilden Regel 165 und Artikel 153(5). EPC art. 153(5); EPC r. 165. Nach den Richtlinien von 2026 gehört eine internationale Anmeldung zum Stand der Technik nach Artikel 54(3), wenn der PCT-Anmelder die Anmeldegebühr nach Regel 159(1)(c) gezahlt und bei Veröffentlichung durch das Internationale Büro außerhalb einer EPA-Amtssprache eine Übersetzung nach Regel 159(1)(a) vorgelegt hat. EPO Guidelines for Examination A-XIII, 9.1.3 (2026). Nicht sämtliche Mindesterfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase müssen erfüllt sein, damit die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende europäische Anmeldung gilt. Id.
Praktisch darf ein US-Berater nicht annehmen, dass WIPO-Veröffentlichung automatisch Wirkung nach Artikel 54(3) auslöst. Ein europäischer Berater darf nicht annehmen, dass § 102(a)(2) den Eintritt in die nationale US-Phase verlangt.
VIII. EPA-Disclaimer und Kollisionen desselben Inhabers
Mangels Ausnahme gleichen Inhabers bei Artikel 54(3) müssen Selbstkollisionen durch Priorität, Anspruchsausarbeitung, neuheitsherstellende Änderungen oder Disclaimer gelöst werden. Disclaimer sind deshalb mehr als ein Verfahrensinstrument: Sie zeigen, dass das EPÜ solche Probleme nach Artikel 54(3) nicht durch Inhaberregeln lösen will.
Die Disclaimer-Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer erlaubt nur begrenzte Reaktionen. In G 1/03 entschied sie, dass ein nicht offenbarter Disclaimer zur Wiederherstellung der Neuheit gegenüber Artikel-54(3)-Stand-der-Technik zulässig sein kann, aber nur, wenn er nicht mehr als erforderlich ausschließt und keinen technischen Beitrag zum beanspruchten Gegenstand leistet. G 1/03, Disclaimer/PPG, 2004 O.J. E.P.O. 413. In G 1/16 bestätigte die Große Beschwerdekammer die besondere Rechtsprechung nach G 1/03 für nicht offenbarte Disclaimer und betonte die strengen Grenzen des Verbots unzulässiger Erweiterung. G 1/16, Disclaimer III, 2018 O.J. E.P.O. A70.
Jüngere Kammerentscheidungen zeigen die Grenzen. In T 88/21, Glass Article/Corning behandelte die Kammer eine Selbstkollision, bei der die Priorität nicht für den gesamten Anspruchsumfang gültig war und ein nicht offenbarter Disclaimer aus der eigenen früheren Offenbarung unzulässig war. T 88/21, Glass Article/Corning (Tech. Bd. App. Nov. 15, 2022). In T 1946/19, Memory Lock/CLEVX stellte sie fehlende Neuheit fest, weil die Priorität für den Anspruch scheiterte, für den relevanten Gegenstand der Artikel-54(3)-Entgegenhaltung aber gültig war. T 1946/19, Memory Lock/CLEVX (Tech. Bd. App. Nov. 9, 2023). Dies zeigt, dass Artikel 54(3) oft weniger vom Inhaber als von der gegenstandsgenauen Prioritätsstützung abhängt.
IX. Strategische Folgen für globale Portfolios
Die US-Regel ist in einer Hinsicht gefährlicher und in anderer nachsichtiger. Gefährlicher ist sie, weil eine Entgegenhaltung nach § 102(a)(2) Naheliegen nach § 103 stützen kann. See 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), 103; Hazeltine, 382 U.S. at 254–56. Nachsichtiger ist sie, weil § 102(b)(2) vom Erfinder stammende Offenbarungen, dessen frühere öffentliche Offenbarungen und Offenbarungen desselben Inhabers aus dem Stand der Technik nach § 102(a)(2) ausschließen kann. 35 U.S.C. § 102(b)(2).
Die EPA-Regel ist enger, weil Artikel 54(3) nur Neuheit betrifft. EPC art. 56. In Portfolios desselben Inhabers kann sie aber strenger sein, weil ein Gegenstück zu § 102(b)(2)(C) fehlt. Die frühere EP-Anmeldung derselben Unternehmensgruppe kann gegen eine spätere EP-Anmeldung als Entgegenhaltung nach Artikel 54(3) neuheitsschädlich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Priorität den Anspruch nicht rettet.
Für US-Erteilungsverfahren lautet die Prüfliste: geeignetes US-Patentdokument feststellen; gegenstandsbezogenen wirksamen Anmeldetag nach § 102(d) bestimmen; „anderen Erfinder“ prüfen; Ausnahmen nach § 102(b)(2) bewerten; Doppelpatentierung gesondert berücksichtigen. See 35 U.S.C. §§ 102(a)(2), 102(b)(2), 102(d), 103; MPEP §§ 2154.01, 717.02(a).
Beim EPA lautet sie anders: EP- oder geeigneten Euro-PCT-Status bestätigen; Veröffentlichungszeitpunkt prüfen; Priorität von Anspruch und Entgegenhaltung untersuchen; unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Anspruchsgegenstands fragen; gezielte Änderung oder zulässigen Disclaimer erwägen. See EPC arts. 54(3), 56, 89; EPO Guidelines G-IV, 5.1; EPO Guidelines A-XIII, 9.1.3.
X. Schlussfolgerung
Früher eingereichte, später veröffentlichte Patentanmeldungen haben eine ungewöhnliche Stellung. Bei Einreichung des späteren Anmelders waren sie nicht öffentlich, können nach Veröffentlichung aber Stand-der-Technik-Wirkung erhalten. USA und Europa teilen diesen Grundgedanken, setzen ihn jedoch unterschiedlich um.
Die USA nehmen geheime Anmeldungen in den allgemeinen Stand der Technik auf und mildern die Folgen durch gesetzliche Ausnahmen. Das EPÜ begrenzt sie dagegen streng auf Neuheit, ohne inhaberbezogenen Ausweg aus Selbstkollision. Dies erklärt, warum dieselbe Chronologie unterschiedliche Strategien beim USPTO und EPA erzeugen kann.
Die aktuelle US-AIA-Analyse beginnt mit §§ 102(a)(2) und 102(d), nicht mit Vor-AIA-Rechtsprechung. Diese bleibt hilfreich, hat aber eine begrenzte und kontextabhängige dogmatische Rolle. Milburn liefert die historische Rechtfertigung für geheimen Stand der Technik. Hazeltine liefert den historischen Naheliegensgrundsatz. Dynamic Drinkware, Riggs und Lynk Labs beleuchten Vor-AIA-Fragen zu Priorität und Veröffentlichungsdatum. Die AIA-Prüfung beginnt jedoch mit Gesetzeswortlaut und aktuellen USPTO-Hinweisen.
Beim EPA betrifft Artikel 54(3) nur Neuheit. Artikel 56 schließt Dokumente nach Artikel 54(3) von erfinderischer Tätigkeit aus; Entscheidungen wie T 167/84 bestätigen, dass keine Erweiterung durch Äquivalenz- oder Naheliegensargumente erfolgen darf. Die engere Wirkung bietet aber weniger Auswege: Eine US-ähnliche Ausnahme gleichen Inhabers fehlt. Entscheidend sind Priorität, unmittelbare und eindeutige Offenbarung sowie sorgfältig begrenzte Disclaimer.
Für die globale Anmeldestrategie gilt: In den USA sind Eignung, gegenstandsbezogener wirksamer Anmeldetag, Benennung eines anderen Erfinders und eine mögliche AIA-Ausnahme zu prüfen. In Europa sind unmittelbare und eindeutige Offenbarung durch die frühere EP- oder Euro-PCT-Anmeldung, Prioritätswirkung und die Möglichkeit einer Änderung oder eines Disclaimers ohne unzulässige Erweiterung zu prüfen.



