
Zusammenfassung: Dieser Beitrag vergleicht US-Design-Patentrecht nach LKQ Corp. v. GM Global Technology Operations LLC mit dem einheitlichen EU-Designsystem und den unterschiedlichen Perspektiven des US-Durchschnittsgestalters und informierten EU-Benutzers. LKQ ersetzte den starren Rosen-Durling-Test durch einen flexibleren Rahmen. Jüngere Entscheidungen wie Dynamite Marketing und Range of Motion zeigen jedoch weiterhin Anforderungen an tatsächlichen einschlägigen Ausgangsstand der Technik und beweisgestützte Änderungen statt Rückschau. Die frühen Fälle sind Beispiele, noch kein stabiler Trend zu Unwirksamkeitsquoten. Das EU-System nach Verordnung (EU) 2026/715 prüft Neuheit und Eigenart anhand des Gesamteindrucks unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit, ohne US-Naheliegensrecht zu übernehmen. Der Beitrag behandelt außerdem Schutzumfang, Durchsetzung, Nichtigkeit und Ersatzteilschutz. Unternehmen sollten ihre US- und EU-Anmelde-, Verfahrens- und Prozessstrategien abstimmen, aber nicht gleichsetzen.
I. Einleitung
Ein Autohersteller schützt einen Ersatzkotflügel in den USA und der EU. Ein unabhängiger Anbieter will ein optisch passendes Teil verkaufen. In den USA kann er das Design-Patent nach dem neuen Naheliegensrahmen angreifen; in der EU Neuheit oder Eigenart. Auch bei gültigem EU-Design kann aber die Reparaturklausel greifen. Dasselbe Teil führt somit zu anderen Fragen, hypothetischen Betrachtern und Beweisen. Der EU-Vergleich beschränkt sich auf das einheitliche Unionsdesign und behandelt weder britisches Recht noch nationale Mitgliedstaatssysteme einschließlich deren Ersatzteilregeln.
Beide Systeme bewerten optische Eindrücke, doch LKQ wandelte US-Naheliegen nicht in EU-Eigenart um. Die US-Prüfung wurde flexibler, bleibt aber §-103-Prüfung aus Sicht eines Durchschnittsgestalters. Sie erlaubt begründete Kombination einschlägiger Entgegenhaltungen und verlangt objektive Indizien. EU-Eigenart fragt dagegen, ob jede einzelne frühere Gestaltung beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft. Wirtschaftlicher Erfolg und Bekanntheit gehören nicht zu dieser Beständigkeitsprüfung.
Jüngere Entscheidungen schärfen diese Unterschiede. Frühe LKQ-Fälle verlangen eine echte primäre Entgegenhaltung, Betrachtung des Gesamtentwurfs und aktenbasierte Änderungsgründe. EU-Fälle verwerfen eine eigenständige Kreativitätsschwelle, behandeln Modetrends nicht als rechtliche Gestaltungszwänge und verbieten das Mosaik aus früheren Designs. US-Fälle zu Verzicht durch Verfahrensargumente, Beschreibungen und Funktionalität trennen Rechtsbeständigkeit vom Umfang. Die dauerhaft gewordene EU-Reparaturklausel schafft zudem einen erheblichen Unterschied gerade im LKQ-Ausgangsmarkt.
II. Unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen
Das USPTO prüft Design-Anmeldungen materiell nach dem Patent Act, einschließlich Neuheit, Nichtnaheliegen, gestalterischem Charakter und Offenbarung. Erteilte Design-Patente genießen die gesetzliche Gültigkeitsvermutung, auch wenn viele unter dem inzwischen aufgehobenen Rosen-Durling-Rahmen geprüft wurden. Siehe 35 U.S.C. § 282(a).
Das EUIPO prüft Neuheit und Eigenart vor Eintragung gewöhnlich nicht. Häufig geschieht dies erst bei Nichtigkeitsantrag oder Widerklage. Ein eingetragenes EU-Design ist durchsetzbar, seine Eintragung aber keine materielle Beständigkeitsentscheidung. Siehe Regulation (EU) 2026/715 of the European Parliament and of the Council of 11 March 2026 on European Union Designs (Codification), Erwägungsgrund 18, 2026 O.J. (L 715).
Maßgeblich ist nun Verordnung (EU) 2026/715, seit 1. Juli 2026 in Kraft, die die durch die Reform 2024 geänderte Verordnung kodifiziert. Id. art. 164. Die Begriffe sind „EU-Design“ beziehungsweise „eingetragenes EU-Design“ statt „Community Registered Design“ oder „CRD“. Artikel 6 regelt Neuheit, 7 Eigenart, 11 Schutzumfang, 19 Schutzgegenstand und 22 Reparatur. Wo der frühere operative Text unverändert bleibt, bleiben ältere Entscheidungen unter neuer Nummerierung und Übergangsregeln relevant.
Dieser Verfahrensunterschied ist wichtig. US-Erteilungsentscheidung und EU-Eintragung sind materiell nicht unmittelbar vergleichbar. Direkt vergleichbar sind US-Patentierbarkeit und Rechtsbeständigkeit nach §§ 102 und 103 sowie EU-Beständigkeit nach Artikeln 6 und 7.
III. Was LKQ änderte
Jahrzehntelang lenkte Rosen-Durling die Naheliegensprüfung in zwei Schritte. Zuerst musste eine einzelne primäre Entgegenhaltung mit im Wesentlichen gleichen Gestaltungsmerkmalen identifiziert werden. In re Rosen, 673 F.2d 388, 391 (C.C.P.A. 1982). Erst danach waren weitere Entgegenhaltungen zulässig, sofern sie hinreichend verwandt waren, um die Übernahme ihrer gestalterischen Merkmale nahezulegen. Durling v. Spectrum Furniture Co., 101 F.3d 100, 103 (Fed. Cir. 1996). Diese starre Schwelle beendete die Prüfung oft vor Betrachtung des gesamten Stands der Technik oder Gestalterwissens.
Der En-banc-Federal-Circuit hob Rosen-Durling ausdrücklich als mit § 103 und dem flexiblen Supreme-Court-Ansatz unvereinbar auf in KSR International Co. v. Teleflex Inc., 550 U.S. 398 (2007). LKQ Corp. v. GM Global Technology Operations LLC, 102 F.4th 1280, 1293–95 (Fed. Cir. 2024) (en banc); siehe 35 U.S.C. §§ 103, 171(b) (2018). Er hob die PTAB-Entscheidung zum Nichtnaheliegen auf und verlangte die Tatsachenprüfung aus Graham v. John Deere Co., 383 U.S. 1, 17–18 (1966). LKQ, 102 F.4th at 1293–94, 1301.
Der neue Rahmen ist flexibel, aber nicht maßstabslos. Zuerst sind Umfang und Inhalt einschlägigen Stands der Technik festzustellen. Dasselbe Tätigkeitsgebiet macht eine Gestaltung einschlägig; die genaue Behandlung entfernterer Gebiete blieb späteren Fällen vorbehalten. Id. at 1295–97. Jede verwendete Entgegenhaltung muss einschlägig sein.
Eine tatsächlich existierende primäre Entgegenhaltung bleibt erforderlich. Sie muss nicht im Wesentlichen gleich sein, darf aber kein synthetisches Objekt aus verstreuten Einzelmerkmalen sein. Id. at 1297–98. Gewöhnlich ist sie die optisch nächste Gestaltung. Nähe ist keine förmliche Rosen-Schwelle, beeinflusst aber die Angriffsstärke: Je weiter der Ausgangsentwurf entfernt liegt, desto überzeugender müssen Änderungsbeweise sein.
Anschließend werden Unterschiede zum Anspruch als Ganzem aus Sicht eines Durchschnittsgestalters des Gebiets bewertet. Id. at 1298–99. Dieser ist nicht der spätere Verletzungsbeobachter. Er kennt Gestaltungsfeld, übliche Praktiken, verbreitete Schmuckmerkmale und relevante Markt- oder Brancheneinflüsse.
Weitere Entgegenhaltungen können fehlende Merkmale liefern. Dies erlaubt aber keine rückschauende Patentrekonstruktion. Die Akte muss einen rückschaufreien Grund zeigen, warum der Durchschnittsgestalter die Änderung zum gleichen optischen Gesamterscheinungsbild vorgenommen hätte. Id. at 1299–1300. Der Grund muss nicht ausdrücklich in den Entgegenhaltungen stehen; Gestalterwissen, Branchenpraxis, Marktnachfrage oder andere gestützte Erwägungen können genügen. Bei stark verschiedenen Gesamteindrücken ist die Änderung gewöhnlich ausführlicher zu erklären.
Objektive Indizien bleiben Teil der Prüfung. Wirtschaftlicher Erfolg, Branchenlob und Nachahmung können bei erforderlichem Zusammenhang Nichtnaheliegen stützen. Id. at 1300. LKQ entschied nicht, ob jeder Gesichtspunkt aus dem Utility-Patentrecht, etwa lange unerfüllter Bedarf oder Scheitern anderer, unverändert übertragbar ist. Id. at 1300–01. Nichtnaheliegen hängt daher nicht von einem ausreichenden „Kreativitätssprung“ ab.
IV. Frühe US-Fälle: Auch ein flexibler Test verlangt Beweise
Die noch wenigen Entscheidungen nachLKQ veranschaulichen den Rahmen, erlauben aber keinen stabilen Trend zu Unwirksamkeitsquoten. Sie betreffen verschiedene Verfahrenslagen und Beweislasten und enthalten eine nicht präzedenzbildende Entscheidung. Unter diesen Vorbehalten verlangen sie wiederholt eine geeignete Ausgangsgestaltung, Gesamtvergleich und aktenbasierte Änderungsgründe. Vor dem Bezirksgericht ist Unwirksamkeit grundsätzlich klar und überzeugend zu beweisen. Microsoft Corp. v. i4i Ltd. Partnership, 564 U.S. 91, 95 (2011). Zur IPR-Eröffnung muss der Antragsteller dagegen eine vernünftige Erfolgswahrscheinlichkeit zeigen. 35 U.S.C. § 314(a) (2018).
Aufschlussreich ist die frühe, nicht präzedenzbildende Anwendung in Dynamite Marketing, Inc. v. The WowLine, Inc., Nos. 2024-1523, 2024-1525, slip op. at 11–13 (Fed. Cir. Sept. 12, 2025) (nonprecedential). Eine Jury hatte den Rosen-Durling-Angriff verworfen; der beschuldigte Verletzer verlangte nach LKQ eine Zurückverweisung. Dies wurde abgelehnt. Die vom Sachverständigen nur vorläufig als wahrscheinlich primär bezeichnete Entgegenhaltung war nie als Beweis aufgenommen worden. Selbst bei geeigneter Ausgangsgestaltung erklärte seine allgemeine rückschauende Meinung nicht, warum der Gestalter bestimmte Merkmale identifizierter Vorlagen zum patentierten Gesamterscheinungsbild kombiniert hätte. Id. at 11–13. Ein neuer Rechtsrahmen heilt keine unentwickelte Beweisakte.
Diode Dynamics, L.L.C. v. 5DLight, Inc. verlangte dieselbe Disziplin bei Summary Judgment. No. 5:23-cv-02238-WLH-JPR, 2025 WL 2827023, at *6 (C.D. Cal. Sept. 15, 2025), erneute Prüfung abgelehnt, 2026 WL 638862 (C.D. Cal. Feb. 3, 2026). Die LED-Lampenblenden unterschieden sich erheblich in Geometrie und Gesamteindruck. Der Sachverständige nannte weder zeitgenössische Funktionszwänge, Marktdruck, Modetrend, Branchenpraxis noch Gestaltungsprinzip zur Übernahme konkreter Merkmale. Die Kombination schien wegen ihrer Nachbildung des Patents statt aus damaligen Gründen gewählt.
Das PTAB kam bei der Eröffnung zu Ähnlichem. In A&A Global Imports, Inc. v. Lerman Container Corp. fehlte beim Behälterdesign eine Erklärung der beanspruchten Hals-Boden-Proportion sowie Form und Tiefe des Innenfachs. IPR2024-01138, Paper 7, at 10–13 (P.T.A.B. Jan. 22, 2025), 2025 WL 284651. „Minimale“ Unterschiede ersetzten keine objektive Stützung im Stand der Technik.
In Arashi Vision (U.S.) LLC v. GoPro, Inc. konnten mehrere Webseiten zusammen keine existierende primäre Gestaltung liefern. IPR2024-01434, Paper 9, at 18–19, 27–39 (P.T.A.B. Mar. 31, 2025), 2025 WL 966792. Der Antrag betonte Tasten, Linsen und Einzelkomponenten, behandelte aber Proportionen, Eckradien, Positionen und das schlanke oder kastenartige Gesamtbild der Kamera unzureichend. Id. at 27–39. Arashi Vision bestätigt: Das US-Recht erlaubt keine synthetische Ausgangsvorlage aus Einzeloffenbarungen. Nach Identifizierung einer echten primären Gestaltung kann es jedoch begründete Änderungen anhand einschlägiger weiterer Vorlagen erlauben. Diesen zweiten Schritt kennt EU-Eigenart nicht.
Gemeinsam zeigen die Fälle einen breiteren, aber beweisabhängigen Weg. Der Angreifer muss weiterhin Ausgangspunkt, Änderungsgrund und Vermeidung von Rückschau nachweisen.
V. EU-Eigenart ist kein europäisches Naheliegen
EU-Recht trennt Neuheit und Eigenart. Neu ist ein Design, wenn vor dem maßgeblichen Anmelde- oder Prioritätstag kein identisches öffentlich zugänglich war; Unterschiede nur in unwesentlichen Einzelheiten lassen Identität bestehen. Regulation 2026/715, art. 6. Eigenart verlangt einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer als jede frühere Offenbarung unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit. Id. art. 7.
Die Prüfung wird häufig in vier Schritte gegliedert: Produktsektor, informierter Benutzer samt Aufmerksamkeit und Kenntnis des Formenschatzes, Gestaltungsfreiheit und Gesamteindrucksvergleich des angegriffenen mit jedem einzelnen früheren Design, möglichst unmittelbar. Crocs, Inc. v. European Union Intellectual Property Office, Case T-228/25, ECLI:EU:T:2026:280, ¶ 19 (Apr. 22, 2026).
Der informierte Benutzer liegt zwischen markenrechtlichem Durchschnittsverbraucher und technischem oder gestalterischem Fachmann. Er beobachtet besonders aufmerksam, kennt bestimmte Gestaltungen des Gebiets und hat relativ hohe Aufmerksamkeit, zerlegt das Design aber nicht mit fachmännischer technischer Schärfe. Siehe PepsiCo, Inc. v. Grupo Promer Mon Graphic SA, Case C-281/10 P, ECLI:EU:C:2011:679, ¶¶ 53–59 (Oct. 20, 2011). Direkter Vergleich ist möglichst vorzuziehen, wird aber nicht für jeden Markt- oder Benutzungskontext vorausgesetzt.
Auch ein Nichtigkeitsantragsteller darf keine zusammengesetzte Vorform aus mehreren Offenbarungen konstruieren. Jede ist einzeln zu bewerten. Karen Millen Fashions Ltd. v. Dunnes Stores, Case C-345/13, ECLI:EU:C:2014:2013, ¶¶ 25–35 (June 19, 2014). Der weitere Formenschatz beeinflusst die Wahrnehmung, wird aber keine synthetische Entgegenhaltung.
Gestaltungsfreiheit modifiziert den Vergleich. Technische und regulatorische Zwänge können Merkmale standardisieren. Echte Beschränkung verleiht kleinen Unterschieden mehr Gewicht; bei breiter Freiheit verändern geringfügige Unterschiede den Gesamteindruck seltener. Freiheit ist aber nicht mit Sättigung des Gebiets gleichzusetzen. Ein belegter dichter Formenschatz kann sensibilisieren; Modetrends, Verbrauchererwartungen oder Kostenvorlieben beschränken den Entwerfer nicht zwangsläufig rechtlich.
Die jüngere Entscheidung des Gerichtshofs in Deity Shoes, S.L. v. Mundorama Confort, S.L. verneint ausdrücklich eine Kreativitätsanforderung. Case C-323/24, ECLI:EU:C:2025:983 (Dec. 18, 2025). Die Schuhe beruhten auf Lieferantenkatalog-Modellen und Anpassungsoptionen. Gefragt war nach echter Gestaltungstätigkeit, geistiger Anstrengung oder Mindestoriginalität. Maßgeblich bleiben Neuheit und Eigenart, nicht eine urheberrechtsähnliche Kreativitätsschwelle. Id. ¶¶ 23–33. Vorgegebene Merkmale oder Auswahl vorhandener Komponenten schließen Schutz nicht pauschal aus.
Deity Shoes setzt Modetrends auch nicht technischen Zwängen gleich. Sie beeinflussen Geschäftswahl, erzwingen aber rechtlich kein bestimmtes Aussehen. Id. ¶¶ 40–54. Trendmerkmale erhalten auch nicht automatisch weniger Gewicht im Gesamteindruck. Deity Shoes bestätigt damit, dass weder Trendeinfluss noch kreativer Aufwand eine zusätzliche Beständigkeitsvoraussetzung bilden.
Die Entscheidung des Gerichts von 2026 in Crocs veranschaulicht dies: Gegen einen Clog wurde ein früherer „Holey Soles“-Clog aus einer US-Design-Patentanmeldung angeführt. Crocs, ECLI:EU:T:2026:280, ¶¶ 2–7. Das Gericht fand erhebliche Gestaltungsfreiheit bei Clogs. Id. ¶¶ 25–31. Gegenüber gemeinsamer Grundform, dicker Sohle, runder Spitze, Löchern und Ausschnitten änderte ein Fersenriemen als geringfügiger Unterschied den Gesamteindruck nicht. Id. ¶¶ 38–48.
Das Gericht in Crocs hielt wirtschaftlichen Erfolg, Ruf, behaupteten Kultstatus, Entwicklungsprozess und Branchenbeitrag von Crocs nicht für Faktoren der Eigenart. Id. ¶¶ 51–56. Auch die USPTO-Behandlung verwandter Gegenstände war nicht maßgeblich. Id. ¶¶ 69–70. US-Recht erhält dagegen Erfolg, Lob und Nachahmung ausdrücklich als mögliche Nichtnaheliegensindizien. Dies ist kein Randunterschied, sondern Ausdruck verschiedener Prüfungsfragen.
VI. Drei Betrachter, drei Rechtsfunktionen
„Gesamteindruck“ bezeichnet keinen einheitlichen transatlantischen Test. US-Beständigkeit, US-Verletzung und EU-Eigenart nutzen unterschiedliche hypothetische Betrachter.
Beim US-Naheliegen ist es der Durchschnittsgestalter. Er bewertet den Anspruch als Ganzes anhand einschlägigen Stands der Technik und Gestalterwissens. Eine begründete Kombination tatsächlicher primärer und sekundärer Vorlagen ist möglich; passende objektive Indizien sind zu berücksichtigen.
Bei US-Verletzung ist es der gewöhnliche Beobachter, typischerweise der Hauptkäufer des Gegenstands, mit Kenntnis des Stands der Technik. Sind beschuldigtes Produkt und beanspruchtes Design im Gesamtbild so gleich, dass ihn die Ähnlichkeit täuschen würde? Egyptian Goddess, Inc. v. Swisa, Inc., 543 F.3d 665, 670, 676–79 (Fed. Cir. 2008) (en banc). Vergleichsgestaltungen helfen bei relevanten Gemeinsamkeiten und Unterschieden, sind aber nicht die Einschlägigkeitsprüfung nach § 103.
Bei EU-Beständigkeit und Schutzumfang ist es der informierte Benutzer. Eigenart vergleicht jede Vorform einzeln; der Umfang vergleicht das spätere Design auf anderen Gesamteindruck. Regulation 2026/715, art. 11. Gestaltungsfreiheit beeinflusst beides.
Einfach gesagt: US-Naheliegen erlaubt belegte Kombinationen; EU-Eigenart kein Mosaik. Die USA berücksichtigen bestimmte marktbezogene Indizien, die EU nicht Erfolg oder Ruhm als Beständigkeitsfaktor. US-Beständigkeit folgt dem Gestalter, EU-Beständigkeit und Umfang dem informierten Benutzer. Beide betrachten Ganze, aber zu anderen Rechtszwecken.
VII. LKQ entschied nicht über Schutzumfang oder Verletzung
LKQ betrifft §-103-Beständigkeit, nicht Verletzung oder Umfang. US-Rechte sind nicht auf exakte Zeichnungskopien begrenzt. Nach Egyptian Goddess liegt Verletzung bei im Wesentlichen gleichem Gesamterscheinungsbild aus Beobachtersicht vor. 543 F.3d at 676–79. Zeichnungen stehen aber nicht isoliert: Verfahrensaussagen, Beschreibungen und Funktionalitätsgrenzen können den Anspruch beschränken.
In Top Brand LLC v. Cozy Comfort Co. entschied, dass Prosecution Disclaimer auch bei Design-Patenten durch Argumente und Änderungen wirkt. 143 F.4th 1349, 1356–58 (Fed. Cir. 2025). Zur Neuheitsabgrenzung hatte der Anmelder Taschenform, -breite und -position, Armlochbezug und Saumneigung betont. Dies gab den identifizierten Gegenstand bei späterer Verletzungsargumentation eindeutig auf. Id. at 1357–62. Eine scheinbar hilfreiche Einzelmerkmalabgrenzung kann zur Durchsetzungsgrenze werden.
In Smartrend Manufacturing Group (SMG), Inc. v. Opti-Luxx Inc. betraf ein LED-Panel „as shown and described“; die Beschreibung erklärte schräge Schraffur als Transparenz. 159 F.4th 1322, 1325–26 (Fed. Cir. 2025). Trotz mehrerer üblicher Schraffurbedeutungen beschränkten die Worte auf transparente statt nur lichtdurchlässige Flächen. Id. at 1330–31. Das Verletzungsurteil auf breiterer Auslegung wurde aufgehoben. Worte können visuelle Ansprüche beschränken.
Funktionalität ist ein weiterer Filter. In Range of Motion Products, LLC v. Armaid Co. bestätigte der Federal Circuit Summary Judgment zur Nichtverletzung bei Handmassagegeräten nach Trennung funktioneller Aspekte von ihrer gestalterischen Umsetzung. 166 F.4th 981, 988–92 (Fed. Cir. 2026). Durchgezogene Linien machen nicht alles gestalterisch; Alternativentwürfe sind relevant, aber kein alleiniger Funktionalitätsschwellentest. Id. at 989–91. Die Mehrheit hielt die verbleibenden Erscheinungen für offensichtlich verschieden. Chief Judge Moore widersprach: Dies verleite zur Unterschiedssuche und verdränge die Gesamtbewertung der Jury. Id. at 995–1000 (Moore, C.J., dissenting). Range of Motion beantragte En-banc-Neuverhandlung am 3. April 2026; Armaid antwortete am 20. Mai. Am 15. Juli 2026 war der Antrag noch anhängig. Petition for Rehearing En Banc at 1, Range of Motion Products, LLC v. Armaid Company Inc., No. 23-2427 (Fed. Cir. Apr. 3, 2026), ECF No. 52; Response to Petition for Rehearing En Banc at 1, id. (Fed. Cir. May 20, 2026), ECF No. 83.
EU-Schutzumfang ist nicht pauschal breiter. Artikel 11 erfasst Designs ohne anderen Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Freiheit. Regulation 2026/715, art. 11. Nach Artikel 19 bestimmen sichtbar gezeigte Anmeldungsmerkmale den Gegenstand. Id. art. 19. Entscheidend sind Darstellung, Formenschatz, Benutzerwahrnehmung und Freiheit, nicht ein vermuteter stets weiterer EU-Schutz.
LEGO A/S v. Pozitív Energiaforrás Kft. zeigt EU-Schutz bei modularen Produkten. Case C-211/24, ECLI:EU:C:2025:648 (Sept. 4, 2025). Funktionelle Verbindungselemente machten den Benutzer nicht zum technischen Experten. Id. ¶¶ 47–58. Die Bewertung blieb visuell; geringe Freiheit konnte kleine Unterschiede wichtiger machen. Id. ¶¶ 51–53. „Besondere Gründe“ gegen Verletzungsmaßnahmen wurden eng ausgelegt: Wenige verletzende Teile eines größeren Spielzeugsets allein rechtfertigten keine Versagung. Id. ¶¶ 63–67.
Auch Rechtsfolgen unterscheiden sich. § 289 kann den gesamten Verletzergewinn am relevanten Herstellungsgegenstand zusprechen. Dieser kann aber Gesamtprodukt oder Komponente sein; der Supreme Court gab keinen Bestimmungstest vor. Samsung Electronics Co. v. Apple Inc., 580 U.S. 53, 59–62 (2016). § 289 bietet daher eine potenziell starke, gegenstandsbezogene Gewinnherausgabe, nicht automatisch jeden Endproduktgewinn.
VIII. Ersatzteile zeigen den praktischen Unterschied
Der Ersatzteilmarkt offenbart die folgenreichste praktische Abweichung. LKQ entstand beim Angriff eines unabhängigen Autoersatzteilanbieters auf GMs Kotflügel-Design-Patent. Doch LKQ änderte nur die Beständigkeitsprüfung und schuf keine US-Ausnahme zur Nachfertigung patentierter Ersatzteile.
In Automotive Body Parts Ass’n v. Ford Global Technologies, LLC verwarf ästhetische Funktionalität, Erschöpfung und zulässige Reparatur als Erlaubnis zum Kopieren der F-150-Haube und -Leuchte. 930 F.3d 1314, 1317–20, 1322–25 (Fed. Cir. 2019). Patentiert waren die Teile selbst; der Fahrzeugverkauf erschöpfte keine Patente an separat nicht verkauften Ersatzkomponenten. Ein neues Teil herzustellen war Rekonstruktion, nicht Reparatur des patentierten Gegenstands. Id. at 1322–25. Der Kongress hat keine allgemeine Design-Patent-Reparaturausnahme geschaffen.
Die EU-Verordnung verweigert nach Artikel 22 Schutz für ein Bauteil eines komplexen Erzeugnisses, dessen Design vom Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses abhängt und das ausschließlich zur Reparatur und Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens dient. Regulation 2026/715, art. 22(1). Hersteller oder Verkäufer müssen Herkunft und Hersteller klar kennzeichnen, damit Verbraucher informiert wählen. Id. art. 22(2). Sie müssen nicht garantieren, dass Endnutzer jedes Teil ausschließlich qualifiziert verwenden. Id. art. 22(3).
Dies ist keine pauschale Bauteilerlaubnis. Komplexes Erzeugnis, erscheinungsabhängiges Bauteil, ausschließliche Reparatur und ursprüngliches Aussehen sind nachzuweisen. Der Unterschied bleibt erheblich: Ein US-Design-Patent kann gegen neu gefertigte Ersatzteile durchsetzbar bleiben, wenn es nicht unwirksam oder unverletzt ist. Artikel 22 kann EU-Schutz für die qualifizierte Reparaturnutzung trotz sonst gültiger Eintragung ausschließen. Der Abstand im Autoersatzteilmarkt kann nach der EU-Reform trotz flexiblerer US-Beständigkeitsprüfung größer sein.
IX. Transatlantische Strategie
Unterschiedliche Doktrinen verlangen eigene Beweisansätze statt desselben übersetzten Gutachtens.
Beim US-Naheliegensangriff sollten Gegenstand und Durchschnittsgestalter vor der Vorlagenauswahl bestimmt werden. Ausgangspunkt ist eine echte einschlägige Gestaltung, keine Merkmalscollage. Jede Änderung braucht zeitgenössische Gründe: Gestaltungspraxis, Funktionszwänge, Marktnachfrage, ästhetische Trends, Branchengebrauch oder andere relevante Prinzipien. Ganze Designs sind mit Erklärung des Beweiswegs zum Gesamterscheinungsbild zu vergleichen. Inhaber sollten objektive Indizien früh aufbauen und den Zusammenhang zwischen beanspruchter Gestaltung und Erfolg, Lob oder Nachahmung nachweisen.
Ein EU-Nichtigkeitsangriff beginnt gewöhnlich mit der stärksten einzelnen Vorform. Öffentliche Zugänglichkeit und Eigenartsvergleich sind ohne Mosaik fremder Offenbarungen zu beweisen. Belege sollten Sektor, Benutzer, Aufmerksamkeit und echte Freiheitsgrenzen bestimmen. Behauptete Sättigung ist im Formenschatz nachzuweisen und von technischen oder regulatorischen Zwängen zu trennen.
Auch die Anmeldestrategie unterscheidet sich. In den USA können Beschreibung, Schraffur, gestrichelte Linien, Titel, Änderungen und Abgrenzungsargumente den späteren Umfang bestimmen. Top Brand und Smartrend zeigen, dass Verfahrensworte die Zeichnungen in den Prozess begleiten. Design- und Utility-Offenbarung sowie Marketingaussagen als mögliche Funktionalitätsbeweise sind abzustimmen.
EU-Anmelder sollten klare Darstellungen und bei wechselnden Ausführungen mehrere Eintragungen oder Varianten erwägen. Schnelle Eintragung darf keine falsche Sicherheit über Beständigkeit schaffen. Markteinführung und Social Media sind mit Anmeldung, Priorität und Schonfrist abzustimmen. Die modernisierte Verordnung erfasst digitale Gegenstände ausdrücklicher: Bewegung, Übergang, Animation und nicht körperliche Produkte sowie Erstellung und Teilen von Medien oder Software zur Herstellung geschützter Designs. Regulation 2026/715, arts. 4, 20(2)(d).
Für die Durchsetzung sind richtiger Betrachter und rechtliche Rolle der Vorformen zu bestimmen. Der US-Gestaltungsexperte beantwortet nicht die Verletzungsfrage des Hauptkäufers; EU-Benutzerbeweise ersetzen beides nicht. Bei Bauteilen ist EU-seitig Artikel 22 vor Prozessinvestitionen zu prüfen, US-seitig getrennt Beständigkeit, Beobachterverletzung und §-289-Herstellungsgegenstand.
X. Gemeinsame Sprache, unterschiedliche Rechtsstruktur
LKQ ist eine wesentliche US-Rechtsänderung. Die starre Gleichheitsschwelle entfällt, der Graham/KSR Rahmen kehrt zurück und begründete Kombinationen werden möglich. Erhalten bleiben echte primäre Vorlage, Einschlägigkeit, Durchschnittsgestalter, Gesamtbetrachtung, rückschaufreie Beweise und objektive Indizien.
EU-Eigenart fragt anders. Der informierte Benutzer vergleicht jede Vorform einzeln; Freiheit modifiziert den nötigen optischen Abstand. Weder Kreativitätsschwelle noch Erfolg oder Kultstatus zählen. Beim Umfang bestimmen erneut Benutzer, Darstellung und Freiheit die Reichweite. Für qualifizierte Reparaturteile kann Artikel 22 Durchsetzung vollständig ausschließen.
Beide Systeme teilen ein Vokabular optischer Eindrücke, aber keine Rechtsarchitektur. Durchschnittsgestalter, gewöhnlicher Beobachter und informierter Benutzer sind kein einheitliches transatlantisches Auge. LKQ machte US-Naheliegen flexibler, aber US-Design-Patentrecht nicht europäisch.



