Verwendung von DocuSign am USPTO: Person, die ein Patentdokument auf einem Tablet unterzeichnet.

Zusammenfassung: Das USPTO erlaubt DocuSign, Acrobat Sign und vergleichbare qualifizierte Plattformen für zahlreiche Patentunterlagen, darunter Erfindererklärungen, Vollmachten, Verfahrensunterlagen und beweisführende Erklärungen. Nach 37 C.F.R. § 1.4(d)(4) muss das Verfahren die Software- und Unterschriftsanforderungen erfüllen, Authentifizierungsdaten bewahren und die persönliche Unterzeichnung durch die richtige Person sicherstellen. Patentvertreter sollten die Identifizierungsangaben prüfen, das vollständig unterzeichnete Dokument samt Nachweisen aufbewahren und nach inhaltlichen Änderungen erneut unterzeichnen lassen. Jedes Dokument behält seine materiellen Anforderungen: Erklärungen nach Rule 131 betreffen vor allem die Praxis vor dem AIA und verlangen geeignete Erklärende sowie Nachweise der maßgeblichen historischen Tatsachen. Subject Matter Eligibility Declarations nach Rule 132 benötigen eine belastbare Tatsachengrundlage, Bezug zur beanspruchten Erfindung und rechtzeitige Einreichung. Elektronische Unterzeichnung kann weder ursprünglich erforderliche Offenbarung nachliefern noch die Überzeugungskraft technischer Aussagen begründen. Patentübertragungen erfordern eine gesonderte Prüfung ihrer Rechtswirkung; für Markenunterlagen gilt ein eigenes, engeres Verfahren. Ein wirksamer Ablauf verbindet daher qualifizierte Software, richtige Unterschriftsbefugnis, dokumentbezogene Anforderungen und rechtzeitige USPTO-Einreichung.

Einleitung

Ein Erfinder, der eine Patenterklärung abgibt, ein Unternehmen, das einen Patentanwalt bestellt, und ein Sachverständiger, der eine technische Erklärung unterzeichnet, können dies gewöhnlich über DocuSign, Acrobat Sign oder eine andere qualifizierte Plattform tun. Das USPTO erweiterte seine Patentunterschriftsregeln ausdrücklich mit Wirkung vom 22. März 2024. Der Rahmen erlaubt kommerzielle elektronische Signaturen für gewöhnliche Patentkorrespondenz und wahrt zugleich die Anforderungen an Dokument und Unterzeichner. Siehe Signature Requirements Related to Acceptance of Electronic Signatures for Patent Correspondence, 89 Fed. Reg. 20,321, 20,321–22 (Mar. 22, 2024).

Praktisch sind mehrere Fragen zu prüfen: Erfüllen Software und Signaturblock die USPTO-Anforderungen? Darf die Person dieses konkrete Dokument unterzeichnen? Enthält es die erforderlichen Aussagen? Declarations verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil der Unterzeichner inhaltliche Erklärungen zu Erfindereigenschaft, Tatsachen oder technischen Beweisen abgibt. Nachfolgend geht es besonders um Erfindererklärungen, Erklärungen früherer Erfindung nach Rule 131 und Subject Matter Eligibility Declarations (SMEDs) nach Rule 132. Der Beitrag behandelt US-Patentpraxis und USPTO-Patentverfahren; die engeren Markenverfahren werden gesondert erläutert.

I. Die Regel für kommerzielle elektronische Signaturen

§ 1.4(d)(4) erlaubt für unterschriftspflichtige Korrespondenz in Patentanmeldungen, Patenten oder anderen USPTO-Patentverfahren eine vom benannten Unterzeichner persönlich eingegebene elektronische Signatur in der vom Director bestimmten Form. Die endgültige Regel von 2024 und das begleitende Memorandum nennen qualifizierte Drittanbieter-Software wie DocuSign und Acrobat Sign als Unterzeichnungsweg. Auch andere Plattformen können die Kriterien erfüllen. Siehe 37 C.F.R. § 1.4(d)(4); USPTO, Electronic Signatures 37 CFR 1.4(d)(4) (Mar. 22, 2024).

Unterzeichnung und Einreichung bleiben getrennte Handlungen. Ein elektronisch unterzeichnetes Dokument kann über das elektronische Patenteinreichungssystem oder einen für dieses Dokument erlaubten anderen Weg eingereicht werden. Der Abschluss eines elektronischen Signaturvorgangs reicht das Dokument nicht beim USPTO ein und legt dessen Eingangsdatum nicht fest. Die endgültige Regel verlangt außerdem, bei Widersprüchen zu älteren Hinweisen die neuen Anforderungen anzuwenden. Ältere Formulare oder Anweisungen sind daher zusammen mit der aktuellen Regel zu lesen. Siehe 89 Fed. Reg. at 20,321–22.

II. Anforderungen an Plattform und Unterzeichnung

Die USPTO-Kriterien betreffen sowohl die Software als auch die sichtbare Unterschrift. Die Software muss eigens zur Erzeugung elektronischer Signaturen entwickelt sein und Signaturdaten über digitales Zertifikat, Token oder Prüfprotokoll zur späteren Kontrolle bewahren. Die Signaturseite oder das elektronische Einreichungsformular muss den Einsatz von Signatursoftware erkennen lassen. Ein mit gewöhnlicher Grafiksoftware eingefügtes Unterschriftsbild belegt für sich genommen keine Erfüllung dieses Wegs. Siehe USPTO, Electronic Signatures 37 CFR 1.4(d)(4), at 1 (Mar. 22, 2024).

Der Name muss gedruckt oder getippt, möglichst unmittelbar unter oder neben der Unterschrift und ausreichend eindeutig zur Identifizierung der Person erscheinen. Ein nach § 1.33(b)(1) oder (2) unterzeichnender Patentvertreter muss seine Registrierungsnummer in, unmittelbar unter oder neben der Unterschrift angeben. Ein Design-Patentvertreter muss zusätzlich „design“ daneben setzen. Das voreingestellte Signaturfeld der Plattform ist daher auf diese Angaben zu prüfen. Siehe 37 C.F.R. § 1.4(d)(4)(i)–(ii).

Geben Sie dem benannten Unterzeichner das vollständige endgültige Dokument zur Prüfung. Er muss den Signaturvorgang persönlich ausführen. Anwalt und Verwaltung dürfen Dokument und Einladung vorbereiten, aber nicht mit der Software die Unterschrift einer anderen Person erzeugen. Wer ein fremdunterzeichnetes Dokument einreicht, muss vernünftige Gründe zur Annahme haben, dass diese Person tatsächlich unterschrieben hat. Bei begründeten Echtheitszweifeln kann das USPTO Genehmigung, Bestätigung oder Nachweise verlangen. Siehe 37 C.F.R. § 1.4(d)(4)–(5), (h).

Ein gesondertes Abschlusszertifikat muss grundsätzlich nicht jeder Patenteinreichung beigefügt werden. Der Hinweis auf Softwareverwendung bleibt aber auf Signaturseite oder elektronischem Formular erforderlich. Bewahren Sie in der Kanzlei vollständiges unterzeichnetes Dokument, bezeichnete Anlagen und zugehöriges Abschlusszertifikat oder Prüfprotokoll gemeinsam auf. So bleiben die ausgeführte Fassung und Echtheitsnachweise erhalten. Nach inhaltlichen Änderungen muss der Unterzeichner die neue Fassung prüfen und erneut unterzeichnen; die frühere Unterschrift belegt keine Zustimmung zu späteren Ergänzungen. Siehe 89 Fed. Reg. at 20,321–22; 37 C.F.R. § 1.4(d)(5)(ii), (h).

III. Unterschriftsbefugnis

Die Befugnis hängt vom Dokument ab. Ein zur Vollmachtserteilung befugter Unternehmensvertreter darf dadurch nicht zugleich das Erteilungsverfahren führen. Umgekehrt darf ein Patentvertreter aufgrund seiner gewöhnlichen Verfahrensbefugnis nicht zwangsläufig die anwaltliche Bestellung für das Unternehmen unterzeichnen. Bei juristischen Personen verlangt MPEP § 402.02(a) eine Befugnis zum Handeln für die Einheit; die bloße Zulassung vor dem Amt genügt für deren Vollmacht nicht. Siehe 37 C.F.R. §§ 1.32(b)(4), 1.33(b); MPEP § 402.02(a).

Für andere Dokumente gelten andere Regeln. Eine Inhabererklärung nach § 3.73(c) kann ein bestellter Patentvertreter oder eine andere für den Rechtsnachfolger handlungsbefugte Person unterzeichnen. Micro-Entity-Bestätigungen richten sich nach § 1.29(e) und den nach § 1.33(b) zulässigen Unterzeichnern. Disclaimer nach § 1.321 verlangen den richtigen Anmelder oder Patentinhaber beziehungsweise einen bestellten Anwalt oder Patent Agent. Die Befugnis zum Handeln in vertretender Eigenschaft reicht nicht automatisch für jedes Dokument. Siehe 37 C.F.R. §§ 3.73(d), 1.29(e), 1.321(a)(1), (b)(1).

IV. Erfasste Patentunterlagen

Die Erlaubnis gilt allgemein für unterzeichnete Patentkorrespondenz. Die folgende Übersicht über häufige Einreichungen dient der Praxis. Abschnitt III erläutert die wichtigsten Befugnisunterschiede; die maßgebliche Regel ist dennoch für den konkreten Anmelder, Inhaber und das Verfahren zu prüfen.

Dokument

Unterzeichner

Zu prüfender Punkt

Erfindererklärung

Der Erfinder, dessen Erklärung erforderlich ist

Erforderliche Aussagen und persönliche Prüfung der Anmeldung

Ersatzerklärung (Substitute Statement)

Ein berechtigter Anmelder durch einen ordnungsgemäß befugten Unterzeichner

Umstände und Befugnis nach § 1.64

Vollmacht oder Widerruf

Anmelder oder Patentinhaber, gegebenenfalls durch eine bevollmächtigte Person

Befugnis zur Vertreterbestellung oder zum Widerruf

Erklärung des Rechtsnachfolgers nach § 3.73(c)

Eine für den Rechtsnachfolger handlungsbefugte Person

Inhabernachweise und Befugnis des Unterzeichners

Application Data Sheet und Verfahrensunterlagen

Ein nach § 1.33(b) zulässiger Patentvertreter oder anderer Unterzeichner

Vertretungsstatus und dokumentbezogene Sonderregel

Micro-Entity-Bestätigung

Eine nach § 1.29(e) zulässige Person

Berechtigung und einschlägige Bestätigungsgrundlage

Terminal Disclaimer oder gesetzlicher Disclaimer

Der richtige Anmelder oder Patentinhaber oder ein bestellter Anwalt beziehungsweise Patent Agent

Konkreter Disclaimer und erforderliche Inhabererklärungen

Sachverständigen- oder Tatsachenerklärung

Die aussagende Person

Endgültiger Text, Bestätigungsformel und gegebenenfalls erforderliches Datum

Erklärung nach Rule 131(a)

Der nach § 1.131 und MPEP § 715.04 geeignete Erklärende

Verfügbarkeit von Rule 131, historische Tatsachen und Anlagen

Subject Matter Eligibility Declaration (SMED)

Erfinder, Sachverständiger oder eine andere beweisführende Person

Rule-132-Formalitäten, Tatsachengrundlage und Anspruchsbezug

Zu den Verfahrensunterlagen zählen Bescheidserwiderungen, Änderungen, IDS, RCE, Petitionen und unterzeichnete Anmeldebegleitschreiben. Nichtveröffentlichungsanträge und andere Bestätigungen unterliegen weiterhin ihren jeweiligen materiellen Anforderungen. Zu den maßgeblichen Unterschriftsbefugnissen siehe 37 C.F.R. §§ 1.29(e), 1.32(b), 1.33(b), 1.321 und 3.73(c). Übertragungen, gesondert in Abschnitt VI behandelt, betreffen zusätzlich das Recht der zugrunde liegenden Rechteübertragung.

V. Erfinder- und unterstützende Erklärungen unterzeichnen

Erfindererklärungen

§ 1.63 verlangt grundsätzlich einen Eid oder eine Erklärung jedes Erfinders, vorbehaltlich einer Ausnahme oder wirksamen Ersatzerklärung. Jeder erforderliche Erfinder unterzeichnet sein eigenes Dokument. Siehe 37 C.F.R. § 1.63(a).

Die Erklärung muss den unterzeichnenden Erfinder und die Anmeldung bezeichnen, die erforderlichen Aussagen zu Erfindereigenschaft und Autorisierung der Anmeldung sowie den vorgeschriebenen Hinweis zu vorsätzlichen Falschangaben enthalten. Bestimmte Identifizierungsangaben können stattdessen im Application Data Sheet stehen. § 1.63(c) verlangt gesondert, dass der Unterzeichner die Anmeldung einschließlich Ansprüchen geprüft und verstanden hat und die Offenlegungspflicht kennt. Dies sind Unterzeichnungsvoraussetzungen, auch wenn das moderne Formular sie nicht ausdrücklich wiederholen muss. Die Signatureinladung sollte Zugang zur bezeichneten Anmeldung geben. Siehe 37 C.F.R. § 1.63(a)–(c), (g); MPEP § 602.01(a).

Eine Erklärung mit dem erforderlichen Hinweis kann ohne notarielle Beglaubigung unterzeichnet werden. Ein Erfinder im Ausland kann daher ein geeignetes elektronisches Verfahren persönlich abschließen, ohne allein wegen seines Aufenthaltsorts einen Notar einzuschalten. Die USPTO-Anforderungen bleiben zu erfüllen. Wird tatsächlich ein Eid verwendet, gelten dessen gesonderte Abnahmevoraussetzungen weiter; gewöhnliche Signatursoftware nimmt selbst keinen Eid ab. Siehe 37 C.F.R. §§ 1.63(g), 1.66.

Mehrere Erfinder und weiterführende Anmeldungen

Bei mehreren Erfindern kann die Plattform ein gemeinsames Dokument an getrennte Unterzeichner leiten, oder der Anwalt verwendet einzelne Formulare. Letztere erleichtern die Verwaltung bei unterschiedlichen Unterzeichnungszeitpunkten. Die abgeschlossenen Unterlagen sollten eindeutig zeigen, wer welche Erklärung für welche Anmeldung unterzeichnet hat. Enthält ein regelkonformes ADS die nach § 1.63(b) erforderlichen Angaben, darf eine Einzelerklärung nur den unterzeichnenden Erfinder bezeichnen. Andernfalls muss jede gesonderte Erklärung die erforderlichen Angaben zu sämtlichen Erfindern enthalten. Siehe 37 C.F.R. § 1.63(b).

Eine Continuation erfordert nicht ausnahmslos eine neu unterzeichnete Erklärung. § 1.63(d) erlaubt bei erfüllten Voraussetzungen einschließlich erforderlicher Kopie die Verwendung einer geeigneten früheren Erklärung oder Ersatzerklärung. Ein neu hinzugekommener Miterfinder muss die erforderliche Erklärung abgeben oder über das passende Ersatzverfahren erfasst werden. Vor Anforderung einer neuen Unterschrift sind daher die Regeln für weiterführende Anmeldungen und die vorhandene Akte zu prüfen. Siehe 37 C.F.R. § 1.63(d).

Ersatzerklärungen

§ 1.64 sieht ein eigenes Verfahren vor, wenn ein Erfinder verstorben oder geschäftsunfähig ist, die Erklärung verweigert oder trotz sorgfältiger Bemühungen nicht auffindbar oder erreichbar ist. Ein berechtigter Anmelder darf eine Ersatzerklärung mit den Umständen und der Beziehung des Unterzeichners zum Erfinder abgeben. Sie benötigt außerdem die vorgeschriebenen inhaltlichen Angaben und den Hinweis zu Falschangaben. Der Unterzeichner muss die Voraussetzungen zur Anmeldungsprüfung und Offenlegungspflicht erfüllen. Siehe 37 C.F.R. § 1.64.

Der Unterzeichner handelt in seiner eigenen befugten Eigenschaft. Ein Unternehmensvertreter unterschreibt daher unter eigener Identität. Eine unbeantwortete elektronische Einladung allein belegt weder Verweigerung noch sorgfältige Bemühungen; die tatsächlichen Umstände müssen den gewählten Grund tragen. Bei einer juristischen Person ermächtigt eine gewöhnliche Verfahrensvollmacht den Patentvertreter nicht für sich genommen zur Unterzeichnung der Ersatzerklärung für das Unternehmen. Siehe MPEP § 604.

Bestätigungsformeln bei beweisführenden Erklärungen

Erklärungen nach Rule 131 und § 1.132 einschließlich SMEDs dienen als Beweise unter dem Signaturrahmen aus Abschnitt II. Ihr Beweiswert hängt von Aussage und Grundlage ab. Eine Erklärung nach § 1.68 muss die erforderlichen Wahrheitsaussagen und Warnung zu vorsätzlichen Falschangaben enthalten; notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Für PTAB-Trials erkennt § 42.2 Erklärungen nach § 1.68 und 28 U.S.C. § 1746 als zulässige Affidavit-Formen an. Siehe 37 C.F.R. §§ 1.68, 1.131, 1.132, 42.2.

Erklärungen früherer Erfindung nach Rule 131

Eine Erklärung nach § 1.131(a) kann eine Erfindung vor dem maßgeblichen Datum einer zur Zurückweisung verwendeten Entgegenhaltung oder Aktivität belegen. Vor Einholung der Unterschriften ist die Verfügbarkeit zu prüfen. Das Verfahren betrifft vor allem die Praxis vor dem AIA; Anmeldehistorie und gesetzliche Zurückweisungsgrundlage sind entscheidend. Bei Anmeldungen unter den First-inventor-to-file-Regeln des AIA erhält § 1.131(e) nur einen engen Einsatz gegen eine einschlägige Zurückweisung nach dem früheren § 102(g). Ein früheres Erfindungsdatum beseitigt AIA-Stand-der-Technik grundsätzlich nicht. Rule 131(a) kann auch kein gesetzliches Ausschlusshindernis oder die bezeichnete Entgegenhaltung mit kollidierend beanspruchtem Gegenstand überwinden. Siehe 37 C.F.R. § 1.131(a), (d)–(e); MPEP § 715.

Der geeignete Erklärende hängt von Anmeldung und zurückgewiesenem Gegenstand ab. MPEP § 715.04 erkennt die dafür verantwortliche Erfindergemeinschaft, einen ordnungsgemäß qualifizierten Anmelder oder eine andere zulässige Partei sowie den Inhaber eines Patents in Reexamination an. Bei Erfindererklärungen können weniger als alle benannten Erfinder genügen, wenn nachgewiesen wird, dass nur diese den zurückgewiesenen Gegenstand erfunden haben. Vor Weiterleitung sind Kategorie und tragende Umstände zu bestimmen. Siehe MPEP § 715.04.

Die Beweise müssen entweder eine Verwirklichung der Erfindung (Reduction to Practice) vor dem maßgeblichen Entgegenhaltungsdatum oder frühere Konzeption zusammen mit der erforderlichen Sorgfalt von vor diesem Datum bis zur späteren Verwirklichung oder Anmeldung belegen. Die einschlägigen Zeichnungen oder Aufzeichnungen müssen im Original oder in Kopie beigefügt und Bestandteil der Erklärung sein, sofern ihr Fehlen nicht zufriedenstellend erklärt wird. Handlungen, Daten und Anlagen sind ausreichend genau zu benennen. Der Plattformzeitstempel dokumentiert die Unterzeichnung, nicht den Zeitpunkt von Konzeption, Sorgfalt oder Verwirklichung. Siehe 37 C.F.R. § 1.131(b); MPEP §§ 715.07–715.07(a).

Rule 131 enthält in § 1.131(c) außerdem ein gesondertes Verfahren für gemeinsame Inhaberschaft. In den dort genannten Naheliegensfällen vor dem AIA wirkt eine Erklärung zu gegenwärtiger gemeinsamer Inhaberschaft und früherer Erfindereigenschaft zusammen mit einem qualifizierten Terminal Disclaimer. MPEP § 718 erlaubt die Unterzeichnung durch den oder die Erfinder, den bestellten Anwalt oder Patent Agent oder den beziehungsweise die Rechtsnachfolger des gesamten Rechts. Der begleitende Terminal Disclaimer muss seine eigenen Unterschrifts- und Inhaltsanforderungen erfüllen. Bei Vorbereitung sind daher Erklärungen früherer Erfindung nach § 1.131(a) und Einreichungen nach § 1.131(c) zu unterscheiden. Siehe 37 C.F.R. § 1.131(c); MPEP § 718.

Subject Matter Eligibility Declarations nach Rule 132

Eine Subject Matter Eligibility Declaration (SMED) ist eine freiwillige beweisführende Erklärung nach § 1.132 zur Stützung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands nach 35 U.S.C. § 101. Sie dient dem Aufbau der für diese Prüfung maßgeblichen Tatsachenakte. Siehe 37 C.F.R. § 1.132; USPTO, Subject Matter Eligibility Declarations (Dec. 4, 2025).

Ein Erfinder, Kollege, unabhängiger Sachverständiger oder eine andere sachkundige Person kann die Beweise liefern; ein unabhängiger Sachverständiger ist nicht erforderlich. Die Erklärung sollte einschlägige Erfahrung, geprüfte Unterlagen, Grundlage jeder Tatsachenbehauptung und jede Beziehung zum Anmelder angeben. Das Interesse des Erfinders an der Anmeldung schließt seine Erklärung nicht für sich genommen aus, auch wenn Beweise einer unbeteiligten Person überzeugender sein können. Siehe USPTO, Subject Matter Eligibility Declarations, at 2 (Dec. 4, 2025); MPEP § 716.01(c); USPTO, SMED Flowchart for Analysis and Best Practices, at 3–4 (Sept. 29, 2026).

Eine hilfreiche SMED verbindet konkrete Anspruchsmerkmale mit objektiven Tatsachen, etwa dem Fachmannverständnis der eingereichten Beschreibung, der technischen Verbesserung durch die beanspruchte Funktion oder der praktischen Unmöglichkeit rein gedanklicher Durchführung. Sie darf bei Anmeldung bestehende Tatsachen erläutern, aber keine ursprünglich erforderliche Offenbarung nachliefern. Eine Verbesserung muss nicht ausdrücklich so bezeichnet gewesen sein, wenn sie sich dem Fachmann aus der eingereichten Offenbarung erschließt und in den Ansprüchen wiederfindet. Die bloße rechtliche Meinung, ein Anspruch sei nach § 101 patentfähig, hat kein Beweisgewicht; entscheidend sind die stützenden Tatsachen. Siehe USPTO, Subject Matter Eligibility Declarations, at 3 (Dec. 4, 2025); USPTO, SMED Flowchart for Analysis and Best Practices, at 4 (Sept. 29, 2026).

Das Memorandum vom 29. September 2026 ergänzt die Praktikerhinweise vom 30. April 2026 und lässt das Prüfermemorandum vom 4. Dezember 2025 bestehen. Es empfiehlt, die konkrete §-101-Frage zu benennen und gegebenenfalls eine gesonderte SMED einzureichen. Eine einzelne Rule-132-Erklärung zu mehreren gesetzlichen Gründen bleibt zulässig. Für eine gesonderte SMED in Patent Center wird „AF/D.SMED“ mit der Beschreibung „Subject Matter Eligibility Declaration“ empfohlen. Siehe USPTO, SMED Flowchart for Analysis and Best Practices, at 2–4 (Sept. 29, 2026).

Rechtzeitigkeit bleibt wichtig. Die September-Hinweise empfehlen frühe Einreichung, möglicherweise vor dem ersten inhaltlichen Bescheid. Nach abschließender Zurückweisung oder anderem Verfahrensabschluss hängt die Aufnahme von den geltenden Verfahrensvoraussetzungen ab. Eine rechtzeitige, formal korrekte SMED muss inhaltlich berücksichtigt werden; ihre Einreichung garantiert aber keine Rücknahme der §-101-Zurückweisung. Der Prüfer muss die Beweise würdigen. Siehe MPEP § 716.01; USPTO, Subject Matter Eligibility Declarations, at 3–4 (Dec. 4, 2025); USPTO, SMED Flowchart for Analysis and Best Practices, at 3 (Sept. 29, 2026).

Datierung von Erklärungen

Daten sind für das jeweilige Dokument zu prüfen. Die allgemeinen Patentunterschriftshinweise empfehlen ein Datum; dessen Fehlen macht eine gewöhnliche Erfindererklärung nicht für sich genommen unwirksam. Eine Erklärung nach § 1746 muss dagegen datiert sein. Die Vorschrift verlangt außerdem unterschiedliche Formeln für Unterzeichnung innerhalb und außerhalb der USA. Ein Plattformzeitstempel ist ein nützlicher Nachweis; verlangt die maßgebliche Grundlage Datum und Bestätigung, sollten diese klar im Dokument stehen. Siehe MPEP § 602.03; 28 U.S.C. § 1746.

VI. Patentübertragungen und kombinierte Erklärungen

Patentübertragungen können elektronisch unterzeichnet und zur Registereintragung eingereicht werden; ihre Rechtswirkung erfordert aber eine gesonderte Prüfung. § 261 verlangt ein schriftliches Instrument zur Übertragung von Patentrechten. Für Geschäfte im oder mit Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen oder internationalen Handel verhindert der E-SIGN Act grundsätzlich, dass elektronische Signaturen oder Verträge allein wegen ihrer elektronischen Form rechtlich unwirksam sind. Die materiellen Anforderungen bleiben bestehen; bei Schriftformerfordernis muss ein qualifizierter elektronischer Datensatz aufbewahrbar und genau reproduzierbar sein. Siehe 35 U.S.C. § 261; 15 U.S.C. § 7001(a), (b)(1), (e).

Die Übertragung benötigt daher weiterhin wirksame Übertragungsformulierungen, ein ausreichend bezeichnetes Recht und die Unterschrift einer zu dessen Übertragung befugten Person. Die Parteien müssen auch das anwendbare Vertrags- und Übertragungsrecht erfüllen. Die Patentunterschriftsregel von 2024 entscheidet diese Fragen nicht selbstständig und begründet nicht die Durchsetzbarkeit eines privaten Vertrags.

Für die Eintragung erlaubt § 3.24 eine Kopie oder einen Auszug der Originalurkunde. § 3.54 erklärt ausdrücklich, dass die Eintragung weder die Gültigkeit des Dokuments noch seine Wirkung auf die Inhaberschaft bestimmt. Unterzeichnete Übertragung und Eintragungseinreichung sind daher verbundene Unterlagen mit unterschiedlichen Zwecken. Will der Rechtsnachfolger auch in einer anhängigen Anmeldung handeln, sind die einschlägigen Inhaber- und Anmelderanforderungen zu erfüllen. Siehe 37 C.F.R. §§ 3.24, 3.54; MPEP §§ 317.03, 325.

Eine Übertragung kann zugleich als Erfindererklärung dienen, wenn sie die nötigen Aussagen enthält und die Bedingungen erfüllt. § 1.63(e) verlangt die maßgeblichen Angaben und Aussagen sowie die Eintragung einer Kopie nach Part 3; auch § 1.63(g) gilt für die Unterzeichnung. Dies kann die Dokumentenzahl für den Erfinder reduzieren. Eine gewöhnliche Übertragung wird aber nicht allein durch Benennung des Erfinders oder Übertragung der Erfindung zur Erfindererklärung. Siehe 35 U.S.C. § 115(e); 37 C.F.R. § 1.63(e), (g).

VII. Beschwerden und Verfahren nach der Erteilung

Die breite Patentkorrespondenzregel erfasst auch unterzeichnete Unterlagen in Ex-parte-Beschwerden, Reexamination und Supplemental Examination unter den jeweiligen Anforderungen. Qualifizierte kommerzielle Signaturen sind daher für Beschwerdebegründungen, geeignete Anträge, Petitionen und Erwiderungen möglich. Die Signaturmethode ändert weder die Handlungsbefugnis noch Einreichungs- und Zustellungsanforderungen. Siehe 37 C.F.R. § 1.4(d)(4).

Für PTAB-Trials verweist § 42.6(a)(4) auf die Unterzeichnung nach §§ 1.33 und 11.18(a). § 11.18(a) bezieht § 1.4(d) für Patentunterschriften ein. Zusammen erlauben sie qualifizierte elektronische Unterzeichnung von IPR- und PGR-Anträgen, Patentinhaberschriftsätzen, Anträgen und Repliken. Der Zeuge unterzeichnet seine Erklärung persönlich; der Anwalt unterschreibt die Unterlagen, für die er der richtige Unterzeichner ist. § 42.2 regelt gesondert die zulässigen Erklärungsformen. Siehe 37 C.F.R. §§ 42.6(a)(4), 11.18(a), 42.2.

VIII. Das gesonderte Markenunterschriftsverfahren

Für Marken gilt ein eigener Ablauf nach § 2.193 und TMEP § 611.01(c)(ii). Die aktuellen Hinweise erlauben kommerzielle Signaturverfahren für Declarations beziehungsweise Verifications und das Formular Change Address or Representation. Diese Abläufe stellen die erforderliche USPTO-generierte PDF-Signaturseite bereit. Sie muss den USPTO-Zeitstempel behalten, der ihre Erstellung innerhalb des elektronischen Formulars zeigt. Dieser unterscheidet sich vom späteren Unterzeichnungsdatum.

Die Software muss Signaturdaten bewahren, ihre Verwendung anzeigen und eigens für elektronische Signaturen entwickelt sein. Das Unterzeichnungsdatum muss von der Software oder vom Unterzeichner angegeben werden. Der Signaturblock muss Vor- und Nachname sowie Titel oder Funktion enthalten. Die USPTO-generierte Seite wird anschließend über den vorgeschriebenen Ablauf beigefügt. Die Hinweise begrenzen dies auf bestimmte Signaturarten; daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, jede Markenunterschrift durch eine kommerzielle Plattform zu ersetzen.

Dieselbe TMEP-Darstellung unterscheidet nach § 2.193(e) unterschriftspflichtige Dokumente von Drittvereinbarungen als Teil der Verfahrensakte. Die Signaturseitenanforderungen gelten danach nicht für Vereinbarungen wie die Zustimmung eines Inhabers einer entgegengehaltenen Marke oder die Zustimmung zur Eintragung eines Personennamens. Die Rolle des Dokuments ist daher wichtig. Siehe TMEP § 611.01(c)(ii).

IX. Praktischer Ablauf für Unterzeichnung und Einreichung

Betrachten wir eine nationale Nonprovisional-Anmeldung mit zwei Erfindern und einem Unternehmen als Anmelder. Der Anwalt erstellt einzelne Erklärungen nach § 1.63 mit Anmeldungsbezeichnung; ein regelkonformes ADS liefert zusätzliche Erfinderangaben. Jeder Erfinder erhält die Anmeldung einschließlich Ansprüchen und seine Erklärung. Die Vollmacht geht getrennt an die für den Unternehmensanmelder befugte Person. Die Inhaberschaft an der Erfindung ermächtigt den Unternehmensverantwortlichen nicht zur Unterzeichnung der Erfindererklärungen.

Vor Einreichung prüft der Anwalt das zurückgesandte Paket anhand der Prozessanforderungen aus Abschnitt II, Befugnisse aus III–IV und Erklärungsanforderungen aus V. Unbeantwortete Einladungen werden nach der oben beschriebenen Ersatzanalyse behandelt. Eine beigefügte Übertragung durchläuft die gesonderte Wirkungs- und Eintragungsprüfung aus VI.

Anschließend wählt der Anwalt die richtigen Dokumentbeschreibungen und reicht die Unterlagen über den zulässigen USPTO-Weg unter Beachtung von Fristen und Zustellung ein. Die USPTO-Empfangsbestätigung vervollständigt die Einreichungsakte. Ihre getrennte Erfassung vom Plattform-Signaturereignis belegt, wann das Amt die Unterlagen erhielt.